Einstellung des Verfahrens und Wirkungslosklärung nach Erledigung des Hauptanspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erklärte das Verfahren nach Bewilligung des überwiegenden Teils der beanspruchten Erstattungszinsen für in der Hauptsache erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte das angefochtene Urteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos. Die Kosten wurden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt; der Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; angefochtenes Urteil für wirkungslos erklärt; Kosten den Beklagten je zur Hälfte auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache nach teilweiser Bewilligung von Ansprüchen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Wird der Streitgegenstand in der Hauptsache erledigt, ist das angefochtene Urteil in entsprechender Anwendung des § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilen; bei überwiegendem Erfolg des Klägers ist eine hälftige Kostentragung der Beklagten gerechtfertigt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Eine während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebene verbindliche Zusage zur künftigen Änderung eines Beitragsbescheids kann als "Änderung eines Verwaltungsakts" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG NRW i.V.m. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO zu verstehen sein.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Regelungen des GKG (hier §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG a.F.).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8930/02
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.567,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben nach Bewilligung des weitaus überwiegenden Teils der von dem Kläger beanspruchten Erstattungszinsen den Rechtsstreit für in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, das angefochtene Urteil ist in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beklagten jeweils zur Hälfte (vgl. § 159 Satz 1 VwGO) aufzuerlegen, da dem Klagebegehren bis auf einen geringfügigen Teilbetrag (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO) entsprochen wurde, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf Normzweck und Interessenlage der Beteiligten einschließlich prozessökonomischer Erwägungen unter einer "Änderung eines Verwaltungsakts" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG NW i.V.m. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO auch die während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens erfolgte verbindliche Zusage einer künftigen Änderung des durch Klagerücknahme bestandskräftig werdenden Erschließungsbeitragsbescheides in Abhängigkeit von einem im Sinne der Klägerseite positiven Ausgang eines "Musterklageverfahrens" zu verstehen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG a.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.