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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 210/04.A·21.01.2004

Zulassung der Berufung wegen Abweichungsrüge (§78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG) abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das OVG verneint eine solche Abweichung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass keine feststellbare entgegenstehende Rechts- oder Tatsachenwürdigung des BVerwG vorliegt; die erstinstanzlichen Feststellungen sind bindend.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil auf einer tatsächlich feststellbaren Abweichung von der Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts beruhen kann und diese Abweichung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich werden könnte.

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Für die Beurteilung einer Abweichung genügt nicht die bloße Möglichkeit abweichender rechtlicher Schlussfolgerungen; es muss eine tatsächlich feststellbare, für die Rechtsfrage maßgebliche Differenz vorliegen.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Überprüfung die für maßgeblich erachteten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO zu übernehmen; liegen keine gegenteiligen Feststellungen des BVerwG vor, kann daraus keine Abweichung hergeleitet werden.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags tritt die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts ein (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG); die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 137 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 8479/02.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) hat keinen Erfolg.

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Eine Abweichungsrüge kann nur durchgreifen, wenn das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf der geltend gemachten und auch tatsächlich festzustellenden Abweichung von der bezeichneten Entscheidung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichts beruhen kann und die Abweichung auch im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich werden könnte, und zwar nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.

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Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 227 (zu der § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG vergleichbaren Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

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Die zweite Voraussetzung ist hier jedenfalls nicht erfüllt. Die im bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 (- 1 C 21.02 -, Asylmagazin 10/2003, S. 34) behandelte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zielstaatsbezeichnung aufzuheben ist, wenn die Abschiebung des Asylbewerbers in sein Heimatland aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, würde sich in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Der Senat geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, die tatsächlichen Verhältnisse stellten sich so dar, dass die syrischen Behörden staatenlosen Kurden nur regelmäßig, keineswegs aber ausnahmslos die Wiedereinreise verweigern,

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vgl. z.B. den Senatsbeschluss vom 7. November 2003 - 3 A 4213/03.A -,

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nachdem ihm in jüngerer Zeit ein konkreter Fall bekannt geworden ist, in dem die syrische Botschaft in Deutschland gegenüber dem Auswärtigen Amt die Ausstellung eines Heimreisedokuments für einen Kurden zugesagt hat, der abgeschoben werden soll und der hier in Rede stehenden Gruppe von Kurden zugehört.

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Vgl. den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 - 3 A 4685/01.A -.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von ihm entschiedenen Fall eine gegenteilige Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen; es hatte vielmehr gemäß § 137 Abs. 2 VwGO die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).