Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 1677/97·28.05.1998

Berufungszulassung wegen Zweifel an Wirksamkeit einer Ablösungsabrede im Erschließungsrecht

Öffentliches RechtBaurechtKommunalabgabenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung zu, weil erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG bestehen. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer vor dem 30.6.1961 getroffenen Ablösungsabrede im Licht des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts. Das Gericht hält eine mögliche Nichtigkeit wegen Überschreitung der vom BVerwG entwickelten „absoluten Missbilligungsgrenze“ für ernstlich denkbar. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt.

Ausgang: Berufungserlaubnis nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils erteilt; Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz, die im Zulassungsverfahren durch eine überschlägige Bewertung zu prüfen sind.

2

Eine vor Inkrafttreten erschließungsbeitragsrechtlicher Vorschriften des BBauG geschlossene Ablösungsabrede kann nichtig sein, wenn sie gegen die aus dem Regelungssystem des BBauG abgeleitete "absolute Missbilligungsgrenze" verstößt.

3

Bei der Zulassungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass das angefochtene Urteil trotz aufgeworfener Zweifel im Ergebnis richtig sein könnte; das Fehlen solcher Anhaltspunkte spricht für Zulassung.

4

Mit der Zulassung der Berufung wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; eine erneute Einlegung der Berufung ist nicht erforderlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 4183/93

Tenor

Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1997 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen; nach der im Zulassungs- verfahren gebotenen überschlägigen Bewertung bestehen erhebliche Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungs- gerichts, eine vor Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vor- schriften des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 getroffene Ablösungsab- rede, von deren grundsätzlicher Beachtlichkeit auch für das geltende Erschließungsbeitragsrecht nach ständiger Rechtsprechung auszugehen ist (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1969 - IV C 93.67 -, BayVBl. 1970, 252, und vom 29. Mai 1970 - IV C 140.68 -, ZMR 1971, 63; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 2 Rdn. 24), könnte wegen Verstoßes gegen die vom Bundes- verwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, DVBl. 1991, 447, aus dem "Regelungs- system des [bundesbau-]gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts" her- geleitete "absolute Mißbilligungs- grenze" für eine Ablösungsverein- barung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG nichtig sein. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, das angefochtene Urteil könnte gleichwohl ganz oder hinsichtlich eines der angefochtenen Bescheide im Ergebnis richtig und der Zulassungsantrag aus diesem Grunde bei entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO erfolglos sein, bestehen nach derzeitiger Aktenlage nicht.

Das Antragsverfahren wird als Beru- fungsverfahren fortgesetzt; der Ein- legung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.