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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 1481/15·13.03.2017

Vergleichsvorschlag nach §106 VwGO: Anwendung früherer Senatsentscheidung und Kostenaufteilung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat schlägt den Parteien gemäß §106 Satz 2 VwGO einen gerichtlichen Vergleich vor, um den Rechtsstreit vollständig zu beenden. Kerninhalt ist die Übernahme der in einem gleichgelagerten Verfahren entwickelten Rechtsgrundsätze nach deren Rechtskraft sowie eine Kostenquote von 4/5 zu Lasten des Klägers und 1/5 des Beklagten. Es ist eine nachträgliche kostenmäßige Anpassung vorgesehen, falls der durchzusetzende Hauptforderungsbetrag geringer ausfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar; Frist zur Annahme wurde gesetzt.

Ausgang: Unanfechtbarer Vorschlag eines gerichtlichen Vergleichs gemäß §106 Satz 2 VwGO zur vollständigen Erledigung des Verfahrens mit verbindlicher Kosten- und Anpassungsregelung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 106 Satz 2 VwGO kann das Gericht den Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits vorschlagen; ein entsprechender Beschluss ist unanfechtbar.

2

Das Gericht kann die Anwendung der in einer gleichgelagerten, zuvor entschiedenen Sache entwickelten Rechtsgrundsätze für einen anderen Fall verbindlich vorschlagen, sofern die Vorentscheidung nach Rechtskraft auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

3

Gerichtliche Vergleichsregelungen dürfen eine Kostenverteilung vorsehen, die sich an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang und dem erstinstanzlichen Streitwert orientiert; der Vergleich kann zugleich eine nachträgliche kostenseitige Ausgleichsregelung für den Fall eines geringeren Hauptforderungsbetrags enthalten.

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Wird in parallel verlaufenen Rechtsmitteln (z. B. Revision) eine abweichende Entscheidung erwartet, ist im Vergleichsvorschlag auf die Möglichkeit einer kostenmäßigen Umsetzung dieser abweichenden Entscheidung hinzuweisen.

Relevante Normen
§ Nr. 5121 Anlage 1 zum GKG§ Nr. 5122 Anlage 1 zum GKG§ 106 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3070/12

Tenor

Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits folgender gerichtlicher Vergleich vorgeschlagen:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Rechtsgrundsätze der Entscheidung im Verfahren – 3 A 1972/15 – nach Rechtskraft auf den Kläger anzuwenden.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

3. Ergibt sich nach Ziffer 1 dieses Vergleichs ein geringerer Hauptforderungsbetrag als 2.075,00 €, stellt der Kläger den Beklagten im Wege eines nachträglichen Ausgleichs bezüglich der Kosten, als betrüge die Quote des Beklagten

Hauptforderungsbetrag/9.561,84 €

und erstattet entsprechende Beträge zinslos.

Rubrum

1

Zur Vermeidung unnötiger Kosten und zwecks rascher Verfahrensbeendigung erscheint eine Einigung der Beteiligten sinnvoll.

2

1. Der Senat hat mit Urteil vom 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris und www.nrwe.de, teilweise zu Lasten des Beklagten (in Höhe von 1.700,00 € für die Zeit ab dem 1.1.2012) einen vergleichbaren Fall entschieden und dort die Revision zugelassen.

3

Das endgültige Ergebnis dieses Verfahrens sollte auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

4

2. Die Kostenregelung entspricht dem voraussichtlichen Verfahrensausgang in dieser Instanz (Zuspruch von 2.075,00 €, für die Zeit ab dem 8.9.2011 – Beginn des sog. qualifizierten Verstoßes als Voraussetzung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs) im Verhältnis zur erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (9.561,84 €).

5

Es wird darauf hingewiesen, dass als Verfahrensgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren bei einer unstreitigen Erledigung im Zulassungsverfahren nur 1/8 des Betrages bei streitiger Entscheidung im Berufungsverfahren anfällt (Nr. 5121 im Vergleich zu Nr. 5122 der Anlage 1 zum GKG).

6

3. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfragen anders als der Senat vollständig im Sinne des Beklagten beurteilt, wäre dies auch kostenmäßig umzusetzen. Das Obsiegen des Klägers wird gemessen an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

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Um Mitteilung, ob der Vergleichsvorschlag angenommen wird, wird bis zum 12.4.2017 (Eingang bei Gericht) gebeten.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.