Zulassung der Berufung: Kein Zahlungsanspruch für Verzicht auf Altersermäßigungsstunden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, mit dem er einen finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden verlangte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig dargelegt wurde. Insbesondere fehle es bereits an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch; Verwaltungsvorschriften begründeten mangels einschlägiger Voraussetzungen und ohne nachgewiesene gleichmäßige Verwaltungspraxis keinen Anspruch. Auch besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung seien nicht hinreichend bezeichnet und begründet worden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels schlüssiger Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur begründet, wenn ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt; die Prüfung ist auf das dargelegte Vorbringen beschränkt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Ein Zahlungsanspruch im Beamtenbesoldungsrecht setzt wegen § 2 Abs. 1 BBesG grundsätzlich eine gesetzliche Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage voraus; das Fehlen einer solchen kann nicht durch den Hinweis auf eine (fehlende) Regelung ersetzt werden.
Aus Verwaltungsvorschriften kann ein Leistungsanspruch grundsätzlich nur im Rahmen einer gleichmäßig vollzogenen Verwaltungspraxis über Art. 3 Abs. 1 GG als Anspruch auf Gleichbehandlung folgen; ein Anspruch auf darüber hinausgehende Leistung besteht regelmäßig nicht.
Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten sowie grundsätzlicher Bedeutung erfordert die konkrete Benennung der maßgeblichen Fragen und eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8033/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.100,- € festgesetzt.
Gründe
Der Berichterstatter entscheidet über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der Antrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger legt jedoch keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig dar.
1. Die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen immer schon dann, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 (547), Rdnr. 17 a.E. m.w.N.
Daran fehlt es hier.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie darauf gestützt, für den Zahlungsanspruch des Klägers fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die jedoch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 BBesG zwingend erforderlich sei. Hiergegen hat der Kläger kein schlüssiges Argument vorgebracht. Er benennt in der Begründung seines Zulassungsantrags weder eine gesetzliche noch eine andere Anspruchsgrundlage für den von ihm begehrten finanziellen Ausgleich wegen seines Verzichts auf Altersermäßigungsstunden. Er erwähnt zwar die Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vom 8. Juni 2004 (GV.NRW. S. 379), macht aber nicht geltend, dass ihm der begehrte finanzielle Ausgleich aufgrund dieser Verordnung oder einer entsprechenden Anwendung der Verordnung zustehe, sondern lediglich, die (Verwaltungs-) Gerichtsbarkeit habe bezüglich der Vorgriffsstunde entschieden, dass eine Anspruchsgrundlage geschaffen werden müsse, was auch in Bezug auf die Altersermäßigung zu gelten habe. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, die genannte Begründung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen, weil es nichts daran ändert, dass es eine solche Verordnung über den finanziellen Ausgleich nicht in Anspruch genommener Altersermäßigungsstunden im Lande Nordrhein-Westfalen nicht gibt. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verordnung die vom Verwaltungsgericht vermisste gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ersetzen würde.
b) Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage weiter damit begründet, der Kläger könne auch aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kultur (richtig: Schule und Weiterbildung) vom 26. Juni 2006 (ABl. NRW. S. 270) keinen Anspruch herleiten, weil nach der Nr. 1.2 Abs. 2 Satz 1 des Runderlasses Voraussetzung für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für nicht mehr nachholbare Altersermäßigungsstunden sei, dass die Altersteilzeit noch nicht angetreten worden sei, im vorliegenden Fall der Kläger die Altersteilzeit aber bereits angetreten hatte (UA S. 6 oben: „Wenn – wie im Falle des Klägers – die Altersteilzeit bereits begonnen worden ist, ...“). Hiergegen wendet der Kläger nichts Schlüssiges ein.
aa) Sein Einwand, im konkreten Fall seien dem Land keine Mehraufwendungen entstanden, zielt auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Erlass vom 9. Juli 2009 – 213-1.12.02.02-1157 -, wenn – wie im Falle des Klägers – die Altersteilzeit bereits begonnen worden sei, solle kein Anspruch auf Ausgleich von zuvor angesparten Altersentlastungsstunden bestehen, da diese zur Kompensation der Kosten des ersten Jahres der Altersteilzeit (59. – 60. Lebensjahr) bereits verbraucht seien, seien sachgerecht und deckten sich insbesondere mit dem Zweck des Verzichts auf Altersermäßigungsstunden, der in der finanziellen Kompensation der dem Land entstehenden Mehraufwendungen bestehe. Diese Ausführungen tragen den Schluss des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Juni 2006 keinen Anspruch herleiten, indes nicht, sondern allein seine Feststellung, der Kläger habe die Altersteilzeit bereits angetreten.
bb) Darüber hinaus ist der Einwand, im konkreten Fall seien dem Land keine Mehraufwendungen entstanden, und auch der weitere Einwand des Klägers, im Vordergrund (der finanziellen Rückabwicklung seiner Altersteilzeit) habe das Bemühen gestanden, ihn grundsätzlich so zu stellen, als hätte er nie Altersteilzeit begehrt, dies müsse auch in Bezug auf die Altersermäßigungsstunde gelten, auch deshalb nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Juni 2006 keinen Anspruch herleiten, schlüssig in Frage zu stellen, weil eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis (grundsätzlich) nur zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle verpflichtet. Der Betroffene kann (grundsätzlich) nur eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschrift beanspruchen und nicht mehr.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 WB 7.09 -, Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 18, Rdnr. 21 m.w.N.
Der Kläger trägt nicht vor, das beklagte Land habe in der Vergangenheit Lehrer, deren Altersteilzeit finanziell rückabgewickelt worden sei, hinsichtlich des Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden genauso behandelt wie Lehrer, die die Altersteilzeit gar nicht angetreten hätten, sondern macht lediglich geltend, er sei so zu stellen, als habe er die Altersteilzeit nicht angetreten. Eine dementsprechende Verwaltungspraxis des beklagten Landes beim Ausgleich nicht in Anspruch genommener und auch nicht nachholbarer Altersermäßigungsstunden zeigt er indessen nicht auf.
c) Soweit der Kläger schließlich mit seinen Ausführungen, das Land Nordrhein-Westfalen habe geregelt, dass eine Kompensation erfolge, wenn der Störfall vor dem 59. Lebensjahr liege, also vor Beginn der Altersteilzeit, auch der Arbeitsphase, und es gebe überhaupt keinen triftigen Grund dafür, insoweit eine Zäsur zu setzen; eine Kompensation habe auch zu erfolgen bezüglich eines Störfalls, der in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit eintrete, auf Art. 3 Abs. 1 GG anspielen sollte, legt er auch damit eine Rechtsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig dar. Allerdings vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise dann einen Anspruch auf Leistung über eine bestehende Verwaltungspraxis hinaus, wenn jemand durch eine auf einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift beruhende Verwaltungspraxis gleichheitswidrig von der Gewährung einer bestimmten Leistung ausgeschlossen worden ist und der Gleichheitsverstoß nur durch die Gewährung der Leistung geheilt werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379 (383 f.).
Zumindest Letzteres legt der Kläger nicht schlüssig dar. Er behauptet lediglich, dass das, was bezüglich der Vorgriffsstunde gelte (nämlich dass die Lehrkräfte, die die Vorgriffsstunde absolviert haben, sie jedoch wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zurückerhalten, dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten), auch in Bezug auf die Altersermäßigung zu gelten habe, begründet dies jedoch nicht schlüssig. Er legt nicht hinreichend dar, dass und inwiefern die Situation von Lehrkräften, die Vorgriffsstunden nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz geleistet haben, aber nicht in den Genuss der anschließenden Ermäßigung ihrer Pflichtstundenzahl nach dieser Vorschrift gekommen sind, weil sie zuvor aus dem Dienst des beklagten Landes ausgeschieden oder in den Ruhestand versetzt worden sind, mit der von Lehrkräften vergleichbar ist, die auf die ihnen nach § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung zustehenden Altersermäßigungsstunden verzichtet haben und anschließend ebenfalls vorzeitig aus dem Dienst des beklagten Landes ausgeschieden oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Hierzu reichen seine lediglich ansatzweisen Ausführungen nicht aus, Lehrkräfte, die die Vorgriffsstunde absolviert hätten, sie jedoch wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zurückerhielten, erhielten dafür einen finanziellen Ausgleich, er habe eine Stunde mehr gearbeitet als seine Kollegen, die nicht verzichtet hätten, und die Forderung nach dem Verzicht werde damit begründet, dass durch die Gewährung von Altersteilzeit Mehraufwendungen für das beklagte Land entstünden, in seinem konkreten Fall seien dem beklagten Land aber keine Mehraufwendungen entstanden. Außerdem vernachlässigt der Kläger, dass für die Annahme des 6. Senats des beschließenden Gerichts, das Fehlen einer Ausgleichsregelung zugunsten solcher Lehrkräfte, die in der sogenannten Ausgleichsphase der Vorgriffsstundenregelung ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr im Dienst des beklagten Landes stünden oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenermäßigung kämen, verletze den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, u.a. ins Gewicht fiel, dass die Ableistung der Vorgriffsstunde für die betroffenen Lehrkräfte nicht freiwillig, sondern verpflichtend war.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4134/02 -, NWVBl. 2004, 320 (323).
Demgegenüber stand es Lehrkräften wie dem Kläger frei, auf die ihnen ab Vollendung ihres 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung zu verzichten oder nicht zu verzichten. Sie konnten in letzterem Fall lediglich nicht schon nach Vollendung ihres 59. Lebensjahres, sondern erst nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres Altersteilzeit erhalten (vgl. die Ziffern 1.1 und 1.2 Buchstabe a) des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30. April 2001 – 122-22/07-3100/01 – (ABl. NRW. S. 122), Ziffern 1.1 und 1.2 Abs. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Juni 2006 – 213-1.12.02.02-807 – (ABl. NRW. S. 270), § 3 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der ab dem 1. August 2000 geltenden Fassung, § 2 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz in der ab dem 1. August 2005 geltenden Fassung). Zu diesem Unterschied zwischen Lehrkräften, die Vorgriffsstunden geleistet haben, und Lehrkräften, die auf Altersermäßigungsstunden verzichtet haben, verhält sich der Kläger nicht.
2. Der Kläger zeigt ferner nicht auf, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds muss sich der Rechtsmittelführer mit den Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen auseinandersetzen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und darlegen, hinsichtlich welcher Fragen aus welchen Gründen die Rechtssache seiner Ansicht nach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 -, juris, Rdnr. 7 m.w.N.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Sein Hinweis auf die Schwierigkeiten der Rechtssachen betreffend die damalige Weigerung des beklagten Landes, eine Störfallregelung hinsichtlich erbrachter Vorgriffsstunden zu erlassen, ist schon deshalb ungeeignet, besondere rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache aufzuzeigen, weil er keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Erlass einer Verordnung über den Ausgleich nicht in Anspruch genommener Altersermäßigungsstunden geltend macht, sondern einen Zahlungsanspruch. Mit seinem Vorbringen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weist der Kläger nicht zugleich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf, weil er nicht darlegt, welche einzelnen Rechts- oder Tatsachenfragen aus welchen Gründen im vorliegenden Fall besonders schwierig sein sollen.
3. Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert zunächst die Bezeichnung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzliche Bedeutung haben soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 -, juris, Rdnr. 14.
Schon daran fehlt es hier. Der Kläger benennt keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die seiner Meinung nach grundsätzliche Bedeutung habe, sondern meint, die vorliegende Rechtssache habe schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtssachen betreffend die Vorgriffsstunden „von grundsätzlicher Bedeutung geprägt“ gewesen seien. Das reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach dem Vorstehenden nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).