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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 1353/22·26.06.2024

Zulassung der Berufung abgelehnt – unzureichende Darlegung ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung von Rückforderungsbescheiden zu Anwärterbezügen. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des VG fehlt; insbesondere werden Willenseinigung und §113 BGB nicht schlüssig bestritten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Beklagter trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt eine fallbezogene, substantiierte Darlegung der Zulassungsgründe voraus, die eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne aufwändige Ermittlungen ermöglicht (§124a VwGO).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, sodass das Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel gezogen wird.

3

Ist ein Urteil auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen gestützt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und dargelegt werden.

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§113 Abs.1 S.1 BGB begründet nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit von Einigungen zur Rückforderung von Anwärterbezügen; eine Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters muss geeignet und in der vom Gesetz geforderten Form nachgewiesen sein, und bloße Einverständniserklärungen Dritter ersetzen sie nicht.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 106 BGB§ 113 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1217/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.414,75 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

2

Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf der das Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt.

3

„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.

4

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N.

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010

7

1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E.

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Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.

9

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m.w.N.

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Dabei müssen die Gegenargumente das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9.

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Ist das Urteil auf mehrere den Entscheidungsausspruch selbstständig tragende Begründungen gestützt, ist das nur dann der Fall, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

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Vgl. für die Revisionszulassung BVerwG, Beschlüsse vom 24.08.2016 – 9 B 54.15 –, juris Rn. 9 und vom 22.07.2009 – 5 PKH 11.09 –, juris Rn. 3 m.w.N.; für die Berufungszulassung OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2005 – 8 A 4268/04 –, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2010 – 14 ZB 10.1805 –, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 196 m.w.N.

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Hieran gemessen stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.

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a) Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den an die Klägerin gerichteten Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – LBV – über die Rückforderung von Anwärterbezügen vom 8. April 2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2021 aufgehoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Bescheide seien rechtswidrig. Sie könnten nicht darauf gestützt werden, der mit der Zahlung von Anwärterbezügen bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten. Ungeachtet dessen, dass die – am 24. April 1997 geborene – Klägerin am 29. Dezember 2014 die Hinweise zur Rückforderung von Anwärterbezügen unterzeichnet habe, wonach diese u.a. mit der Auflage gewährt würden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund ende, fehle es an der für die Wirksamkeit dieser Auflage erforderlichen Willenseinigung zwischen dem Beklagten und der Klägerin. Die Unterzeichnung der Hinweise durch diese belege eine solche Willenseinigung nicht, weil es insofern nicht auf die zu diesem Zeitpunkt minderjährige und daher gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähige Klägerin, sondern auf ihre Erziehungsberechtigten ankomme. Eine von diesen abgegebene Einigungserklärung sei jedoch weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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§ 113 Abs. 1 Satz 1 BGB ändere an dieser Beurteilung nichts. Diese Norm, wonach der Minderjährige für Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig sei, die die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen betreffen, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtige, in Dienst oder in Arbeit zu treten, finde auf Berufsausbildungsverträge keine Anwendung. Das Anwärterverhältnis diene in diesem Sinne der Berufsausbildung.

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Unabhängig hiervon sei eine Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vom gesetzlichen Vertreter dem Minderjährigen gegenüber abzugeben. Eine Erklärung gegenüber dem künftigen Arbeitgeber des Minderjährigen – hier dem Dienstherrn – genüge wegen ihrer unmittelbaren statusverändernden Wirkung nicht.

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Ungeachtet dessen handele es sich bei der Unterzeichnung der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin u.a. vom 16. Oktober 2014 und der Annahmeerklärung vom 16. November 2014 durch die Erziehungsberechtigten in der Sache nicht um Ermächtigungen, sondern um Einverständniserklärungen.

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b) Gegen diese Argumentation wendet sich der Beklagte ohne Erfolg. Er greift – jedenfalls – nicht jedes der vom Verwaltungsgericht angeführten die angefochtene Entscheidung selbstständig tragenden Argumente mit schlüssigen Gegenargumenten an, sodass der Entscheidungsausspruch auch dann Bestand behielte, wenn die Einwände berechtigt wären.

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aa) Das Zulassungsvorbringen legt zunächst nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, es fehle an einer Willenseinigung des Beklagten und der Eltern der Klägerin als deren gesetzlichen Vertretern über die hier fragliche Auflage über die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Beklagte erläutert bereits nicht, aus welchen Gründen der (Mit-)Unterzeichnung der Erklärung der Klägerin, die Einstellungszusage anzunehmen, einerseits sowie derjenigen über die wirtschaftlichen Verhältnisse andererseits ein „Gesamtbild“ des Inhalts zu entnehmen sein sollte, die Eltern der Klägerin hätten diese „ermächtigt …, das Ausbildungsverhältnis mit allen auch nachteiligen Konsequenzen einzugehen“. Im Falle einer derartigen generellen Ermächtigung hätte es einzelner, auf bestimmte Gegenstände bezogener Erklärungen der erziehungsberechtigten Eltern nicht bedurft. Der Beklagte gibt auch keine Begründung, warum zwei auf konkrete Erklärungen der Tochter bezogenen Einverständniserklärungen eine hierüber hinausgreifende generelle Ermächtigung zu entnehmen sein sollte. Der Beklagte erläutert auch nicht, warum das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser beiden Einverständniserklärungen hätte zu der Auffassung gelangen müssen, „dass sowohl eine Willenseinigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vorliegt und auch […] eine entsprechende Willensbekundung der Erziehungsberechtigten vorliegt“. Sie beschränkt sich vielmehr auf die diesbezügliche Behauptung.

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bb) Das Zulassungsvorbringen zieht ferner nicht die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass die Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB im Streitfall nicht über das Fehlen einer Willenseinigung zwischen dem Beklagten und den Vertretungsberechtigten der minderjährigen Klägerin hinsichtlich der hier fraglichen Auflage hinweghilft. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung auf die drei selbstständig tragenden Argumente gestützt, § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB finde – erstens – für die Begründung des hier in Rede stehenden Anwärterverhältnisses schon keine Anwendung, es fehle („unabhängig hiervon“) – zweitens – an der gebotenen Erklärung der Ermächtigung durch die Eltern gegenüber der minderjährigen Klägerin und die oben angesprochenen beiden Erklärungen vom 16. Oktober 2014 und 16. November 2014 seien („ungeachtet dessen“) – drittens – inhaltlich nicht als Ermächtigungen der Klägerin anzusehen. Auf das zweite dieser Argumente geht der Beklagte im Zulassungsantrag mit keinem Wort ein. Schon dies steht der Darlegung ernstlicher Zweifel entgegen. Abgesehen davon ist, wie ausgeführt, nicht erläutert, inwiefern aus den – auf konkrete Erklärungen der Klägerin bezogenen – Einverständniserklärungen der Eltern auf eine generelle Ermächtigung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen werden können sollte. Auf die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf kommt es daher für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht an.

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2. Aus denselben Gründen scheitert die Darlegung des Beklagten, dass das angefochtene Urteil auf der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 – 2 C 30.94 –, juris, beruht. Auch bei Zugrundelegung der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB behielte das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis Bestand, weil gegen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Ermächtigung von Seiten der Eltern der Klägerin dieser gegenüber und die aktenkundigen Erklärungen der Eltern stellten auch inhaltlich keine Ermächtigung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, keine Zulassungsgründe dargelegt sind.

23

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).