Berufungszulassung abgelehnt: Verjährung von Unterhaltsbeihilfeansprüchen von Rechtsreferendaren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Neuberechnung und Nachzahlung von Unterhaltsbeihilfe (2008–2010) nebst Zinsen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler. Tragend stellte es darauf ab, dass die erstinstanzliche Abweisung jedenfalls wegen Verjährung Bestand habe und das Zulassungsvorbringen die Entscheidungsgründe nicht schlüssig in Frage stelle. Rügen zur Einzelrichterübertragung, rechtlichem Gehör und Aufklärungspflicht blieben ohne Erfolg; der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen, führt ein Zulassungsantrag nur dann zum Erfolg, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und konkrete Ausführungen zu deren Fehlerhaftigkeit.
Entscheidungen über die Übertragung auf den Einzelrichter und die (Rück-)Übertragung nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO sind gemäß § 6 Abs. 4 VwGO grundsätzlich der inhaltlichen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen; ausnahmsweise kommt eine Kontrolle nur bei Verletzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen (insbesondere Willkür) in Betracht.
Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert aufgezeigt wird, zu welchen Tatsachen Aufklärungsbedarf bestand, welche Ermittlungen sich aufdrängten oder beantragt wurden und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären; sie dient nicht dem Ausgleich von Versäumnissen in der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 745/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Endentscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Gerichtsbescheids mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010
– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E.
Ist die Endentscheidung auf mehrere den Entscheidungsausspruch selbstständig tragende Begründungen gestützt, ist das nur dann der Fall, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
Vgl. für die Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 – 5 PKH 11.09 –, juris, Rn. 3 m. w. N.; für die Berufungszulassung OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2005 – 8 A 4268/04 –, juris, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2010 – 14 ZB 10.1805 –, juris, Rn. 3.
Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids nicht ernstlich in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf Verurteilung des Beklagten zur Neuberechnung der dem Kläger zwischen Juli 2008 und August 2010 gewährten Unterhaltsbeihilfe und Auszahlung der (Netto-)Differenz nebst Zinsen gerichtet ist, als unzulässig und überdies unbegründet abgewiesen. Die Klage sei bereits mangels Durchführung eines notwendigen Vorverfahrens unzulässig. Der vom Kläger per E‑Mail in einer pdf-Datei übermittelte Widerspruch habe mangels eigenhändiger Unterzeichnung den Anforderungen an die Schriftform dieses Rechtsbehelfs nicht genügt. Die Klage sei außerdem unbegründet, weil etwaige Zahlungsansprüche des Klägers spätestens am 31.12.2013 verjährt seien. Der Kläger habe eventuelle verjährungsunterbrechende Maßnahmen jedoch erst am 10.02.2016 ergriffen, als er das Widerspruchsschreiben per E-Mail an den Beklagten übersandt habe.
Die Verjährungsfrist habe spätestens am 31.12.2010 zu laufen begonnen, weil der Kläger letztmalig im August 2010 einen Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits die Tatsachen gekannt, die ihn als Inhaber des Anspruchs erscheinen ließen. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch sei § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20.4.1999 i. d. F. der 2. Änderungs-VO (RRefBeihV NRW) gewesen. Anspruchsbegründend sei allein die Eigenschaft des Klägers als Rechtsreferendar gewesen. Dies sei ihm auch bekannt gewesen. Dass er die konkrete Höhe des Anspruchs nicht gekannt habe, betreffe keine Tatsachen. Es gehe insoweit um Rechtsunkenntnis. Der Verjährungsbeginn sei auch nicht ausnahmsweise wegen einer Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinauszuschieben gewesen, weil eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Rechtslage sei lediglich im Jahr 2010 noch ungeklärt gewesen. Eine Klage gegen den Beklagten habe allein das allgemein übliche Prozessrisiko aufgewiesen. Dieses seien andere Rechtsreferendare eingegangen. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass erst ab dem 27.10.2014 mit dem einschlägigen Urteil des beschließenden Gerichts im Verfahren 3 A 1217/14 Kenntnis von den für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen bestanden habe. Es fehle an einem Anspruch entgegenstehender Rechtsprechung, die ihn von einer Klage hätte abhalten können. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 852 BGB stützen. Dazu hätte der Beklagte durch unerlaubte Handlung auf Kosten des Klägers etwas erlangt haben müssen. An einer solchen Handlung fehle es jedoch ebenso wie an einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.
Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Das gilt unabhängig davon, ob er die eigenständige Abweisung der Klage als unzulässig hinreichend mit seinem Zulassungsvorbringen angreift. Jedenfalls verfangen die klägerischen Rügen gegen die (prozessual weitergehende) Klageabweisung als unbegründet nicht. Das betrifft zunächst den Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft darauf abgestellt, allein seine Eigenschaft als Rechtsreferendar habe den Anspruch auf höhere Unterhaltsbeihilfe begründet. Der Kläger räumt ein, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe dem Grunde nach allein vom Status als Rechtsreferendar abhängt. Für seine Annahme, bei einem Streit über die Höhe eines unstreitig entstandenen Anspruchs hänge dessen Verjährung zusätzlich von der Kenntnis der hierfür entscheidenden Rechtsgrundlagen und/oder deren zutreffender Anwendung durch den Leistungsschuldner ab, benennt er keine nachvollziehbare Begründung. Insbesondere ist es für die Verjährung eines einmal in gesetzlicher Höhe entstandenen Anspruchs – oder, wie hier, einer Restforderung hiervon – ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe dieser durch spätere Leistung des Leistungsverpflichteten zum Erlöschen gebracht worden ist. Ob von dem Beklagten erbrachte Unterhaltsbeihilfeleistungen die in gesetzlicher Höhe entstandenen Unterhaltsbeihilfeansprüche der Rechtsreferendare in vollem Umfang getilgt haben oder Restforderungen verblieben, ist (wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführt) eine Rechtsfrage.
Auf ernstliche Zweifel führt des Weiteren nicht die Überlegung, auch das Verwaltungsgericht Köln habe in seinem Urteil vom 28.10.2015 im Verfahren 3 K 1815/15 geprüft, ob die dortige Klägerin grob fahrlässig die anspruchsbegründenden Tatsachen des § 1 RRefBeihV NRW bezüglich einer ungünstigeren Besoldung nicht gekannt habe. Mit diesem Vorbringen greift der Kläger nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf. Dieses hat in Bezug auf die Tatsachen, die zwecks Auslösung des Beginns der Verjährungsfrist als anspruchsbegründend bekannt gewesen sein müssen, darauf abgestellt, dass auf der Grundlage der allgemein bekannten Regelung in § 1 RRefBeihV NRW die Tatsache, Rechtsreferendar im Land Nordrhein-Westfalen zu sein, ausreiche, um auf der Grundlage dieser Verordnung Unterhaltsbeihilfe zu erhalten. Auf die vom Verwaltungsgericht Köln geprüften Aspekte kam es insoweit nicht an.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, allein die Kenntnis, Referendar zu sein, könne im fiktiven Fall einer vollständigen Nichtzahlung der Unterhaltsbeihilfe den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang setzen. Hinzutreten müsse vielmehr die Kenntnis davon, dass nicht gezahlt worden sei. Anderes gelte zum Schutz des Schuldners nur, wenn der Referendar grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtzahlung der Unterhaltsbeihilfe genommen habe. Dem ist schon im Ansatz nicht zu folgen. Wie ausgeführt entsteht der Unterhaltsbeihilfeanspruch eines Rechtsreferendars aufgrund der Unterhaltsbeihilfeverordnung monatlich in gesetzlicher Höhe. An diese Anspruchsentstehung knüpft der Lauf der Verjährungsfrist an. Ob auf diesen Anspruch in der Folgezeit überhaupt Unterhaltsbeihilfeleistungen erbracht werden und ob solche Leistungen den Anspruch ausschöpfen mit der Folge, dass dieser nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang durch Erfüllung erlischt, ist zwar für den Erfolg einer Klage auf – weitere – Unterhaltsbeihilfeleistungen ausschlaggebend. Auf die durch Anspruchsentstehung in Gang gesetzte Verjährungsfrist als solche haben derartige (Teil‑)Erfüllungsleistungen keine Auswirkungen. Daran ändert es nichts, wenn der Leistungsgläubiger vom Fehlen von Erfüllungsleistungen keine positive Kenntnis hätte, d. h. – irrtümlich – von der Erfüllung des Anspruchs ausgegangen sein sollte.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Dies setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
Für die Frage,
ob die Verjährung von Unterhaltsbeihilfeansprüchen bereits dann beginnt, wenn der Betroffene Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von seinem Status hat, oder erst dann, wenn er Kenntnis von dem Umstand erlangt hat, dass die Unterhaltsbeihilfe nicht oder nur teilweise geleistet wurde,
behauptet der Kläger die grundsätzliche Bedeutung lediglich. Er beschränkt sich darauf, die aufgeworfenen Fragen als in der Rechtsprechung nicht geklärt zu bezeichnen. Dabei geht er nicht auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts ein, warum der Verjährungsbeginn auf der Grundlage von § 199 BGB gerade auch unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausnahmsweise hinauszuschieben gewesen sei (vgl. die Seiten 6 und 7 des Gerichtsbescheids).
3. Verfahrensfehler, auf denen die angefochtene Endentscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), lassen sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen.
a) Erfolglos rügt der Kläger, ihm sei der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen worden, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit verfahrensfehlerhaft auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO) bzw. nicht auf die Kammer zurückübertragen (§ 6 Abs. 3 VwGO).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen etwaige dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden. Entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Danach sind Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar. Aus den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO folgt des Weiteren, dass die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht entzogen sind. Schließlich kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO ein Rechtsbehelf auf eine unterbliebene (Rück-)Übertragung nicht gestützt werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung bzw. Anwendung des Gesetzes das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 8 B 104.01 –, juris m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 02.11.2017 – 4 B 891/17 –, GewArch 2018, 117 =juris, Rn. 9 f., 16 f., und vom 12.11. 2010 – 6 A 940/09 –, juris, Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 24.03.2017 – 8 LA 197/16 –, juris, Rn. 47.
Die Voraussetzungen für die vorerwähnte Ausnahme sind im Streitfall nicht erfüllt. Eine Missachtung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht erkennbar. Die Rechtssache hatte, wie oben ausgeführt, weder eine grundsätzliche Bedeutung noch wies sie besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Insbesondere gibt es keinen durchgreifenden Anhaltspunkt für eine willkürliche Sachbehandlung, die der Kläger mit der Rüge geltend macht, die Übertragung auf den Einzelrichter sei verfrüht erfolgt und insgesamt nicht mehr verständlich. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Kammer zum Zeitpunkt der Übertragung des Verfahrens auf den Berichterstatter als Einzelrichter mangels Klageerwiderung oder wegen fehlender Verwaltungsvorgänge außer Stande gewesen sei, die Komplexität des Rechtsstreits zu beurteilen. Denn das Verwaltungsgericht hatte sich bereits in seinem Urteil vom 10.12.2015 – 5 K 743/15 – mit der Frage der Verjährung eines Nachzahlungsanspruchs eines Rechtsreferendars auf Unterhaltsbeihilfe auseinandergesetzt. Die Kammer konnte jedenfalls vor diesem Hintergrund bereits anhand der Klageschrift (ihr waren die einschlägigen Bezügemitteilungen ebenso beigefügt wie der Schriftverkehr mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung anlässlich des Antrags auf Neuberechnung der Unterhaltsbeihilfe vom 16.12.2015 nebst ablehnendem Bescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid) den Sachverhalt bezüglich einer Übertragungsentscheidung hinreichend würdigen. Dessen ungeachtet hat der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.03.2016 zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter die Kammer über seine Einschätzung der Komplexität des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Dass das Gericht dieser Auffassung nicht gefolgt ist und den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen hat, beinhaltet nicht eine willkürliche Sachbehandlung. Das Fehlen einer Begründung für den Übertragungsbeschluss ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 50.
Dass der Kläger die Person des zuständigen Berichterstatters mangels namentlicher Bezeichnung im Übertragungsbeschluss nicht gekannt hat, ist schon nach seinem Zulassungsvorbringen unerheblich. Er ist indes der Auffassung, dass insgesamt die Übertragung auf den Einzelrichter für ihn nicht nachvollziehbar gewesen sei. Dem steht jedoch entgegen, dass ihm im Übersendungsschreiben des Übertragungsbeschlusses (30.03.2016) erläutert worden ist, es sei bereits über einen vergleichbaren Sachverhalt mit Urteil vom 10.10.2015 entschieden worden. Zugleich findet sich in diesem Schreiben der Hinweis, seine Klage habe aus Sicht des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg. Warum gleichwohl die Übertragung auf den Einzelrichter willkürlich gewesen sein soll, ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar.
b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht im Hinblick auf einen vom Kläger gerügten Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. Erfolglos macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu einer unerlaubten Handlung des Beklagten, die einen Bereicherungsanspruch aus § 852 BGB rechtfertige, nicht hinreichend gewürdigt: Es sei über die Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß gegen § 266a StGB mit dem Satz hinweggegangen, ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB sei nicht ersichtlich.
Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 – 8 B 38.14 –, juris, Rn. 3.
Dass dies ausnahmsweise ausgeblieben wäre, macht der Kläger nicht hinreichend geltend. Er verengt die Urteilsbegründung in Richtung fehlender Kenntnisnahme. Dass – namentlich mit Blick auf die Schutzrichtung des angeblichen Schutzgesetzes – ein anderes Verständnis demgegenüber zumindest nicht ferner liegt, blendet er trotz seines Hinweises auf „Reflexe(n) für die betroffenen Referendare“ aus. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt im Übrigen nicht, dass ein Gericht einer geltend gemachten Auffassung inhaltlich folgt. Das gilt auch insoweit, als die bezüglich der Übertragung auf den Einzelrichter eingereichte Stellungnahme des Klägers betroffen ist.
c) Erfolglos bleibt der Einwand, die Klageabweisung wegen Unzulässigkeit sei überraschend gewesen. Hierauf kommt es wegen der eigenständigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur (fehlenden) Begründetheit der Klage nicht an. Der Kläger hat kein Interesse an der Beseitigung der Klageabweisung als unzulässig, wenn die in ihrer prozessualen Wirkung weitergehende Klageabweisung als unbegründet in Rechtskraft erwächst.
d) Der Hinweis auf weiteren Ermittlungsbedarf führt mit seinem sinngemäßen Geltendmachen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) schließlich auch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Die Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dafür muss der Rechtsmittelführer genau darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen insoweit in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Darüber hinaus ist auszuführen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz auszugleichen. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen insoweit nicht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.2007 – 4 B 38.07 –, juris, und vom 19.08.1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 (jeweils zu § 132 VwGO).
Ausgehend hiervon enthält die Zulassungsbegründung keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines beachtlichen Aufklärungsmangels.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich am Nachzahlungsbetrag (Grundbetrag, ab August 2009 zuzüglich Familienzuschlag).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).