Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Vertretungsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, der Antrag wurde als unzulässig verworfen. Entscheidungsgrund ist das Fehlen einer nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretungsbefugten Person; eine Selbstvertretung war nicht nachgewiesen. Die einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 VwGO war abgelaufen, Wiedereinsetzung wurde nicht bewilligt. Die Kostenentscheidung berücksichtigt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen Verfahrenshandlungen zur Einleitung eines Verfahrens durch vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte erfolgen; andernfalls ist der Antrag unzulässig (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Die Befugnis zur Selbstvertretung richtet sich nach § 67 Abs. 4 VwGO; derjenige, der sich auf die Ausnahmeregelung beruft, trägt den Nachweis der Voraussetzungen (z. B. Befähigung zum Richteramt als Rechtslehrer).
Eine unterlassene Einhaltung des Formerfordernisses kann nach Ablauf der hierfür geltenden Frist (§ 124a Abs. 4 VwGO) nicht mehr geheilt werden, wenn die Antragsfrist verstrichen ist.
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nur bei Vorlage substantiiierter und glaubhafter Entschuldigungsgründe zu gewähren; bloße Hinweise auf Verwaltungserfahrung oder fremde Vertretungsmacht genügen nicht.
Kostenentscheidung folgt den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten einer Beigeladenen sind nicht dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn diese kein eigenes Kostenrisiko getragen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7893/23
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.866,98 € festgesetzt.
Gründe
Der – sinngemäß gestellte – Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht durch eine nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretungsbefugte Person gestellt worden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids als auch in der Eingangsverfügung des Senats zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger ist auch nicht zur Selbstvertretung befugt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten durch einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat – wie schon im dazugehörigen Beschwerdeverfahren 3 B 1460/22 – trotz mehrfacher Nachfrage nicht nachgewiesen, als Rechtslehrer an einer Hochschule die Befähigung zum Richteramt zu besitzen (vgl. § 7 DRiG). Die Hinweise auf seine umfangreiche Verwaltungserfahrung als Hochschullehrer sowie auf seine Bevollmächtigung für eine Erbengemeinschaft führen zu keiner anderen Bewertung.
Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Antragsfrist zu gewähren wäre, sind nicht erkennbar. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger (ungeachtet des diesbezüglichen Hinweises des Senats) nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da sich die Beigeladene keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, dem Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).