Zulassungsablehnung zur Berufung: Auslegung des § 12 Abs. 2 LBeamtVG (Vollzugsdienst)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage zu Versorgungsansprüchen nach § 12 Abs. 2 LBeamtVG. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da der Kläger die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert darlegt und auch die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht aufzeigt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegen; dies erfordert eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Urteils.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt eine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts erheblich ist; das bloße Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung genügt nicht.
Bei der Auslegung von Vorschriften kann die parlamentarische Gesetzesbegründung herangezogen werden; ein offen gehaltener Wortlaut schließt eine historische Auslegung nicht aus, sofern diese zu einem schlüssigen Ergebnis führt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1379/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,‑‑ Euro festgesetzt
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob der Antrag zulässig ist, insbesondere, ob dem Kläger nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren ist und ob angesichts der Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 24.3.2014 noch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Zunächst ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus seinen Darlegungen nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E.
Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger kein Beamter des Vollzugsdienstes i. S. d. § 12 Abs. 2 LBeamtVG sei. Erfasst seien nur Vollzugsdienstbeamte, für die eine vorgezogene Altersgrenze gelte. Durch § 12 Abs. 2 LBeamtVG solle der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei Beamten des Vollzugsdienstes wegen der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand das Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes schwierig sei, vgl. BT-Drs. 11/5537, S. 48. Welche Beamte von § 12 Abs. 2 LBeamtVG erfasst seien, ergebe sich aus Abschnitt 7 des Landesbeamtengesetzes NRW. So regele § 110 LBG NRW, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehörten. § 117 LBG NRW treffe Regelungen für die Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes. In § 118 LBG NRW werde für Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten eine besondere Altersgrenze festgesetzt.
Das Zulassungsvorbringen wendet sich erfolglos gegen diese Auslegung des § 12 Abs. 2 LBeamtVG. Mit seinem Vortrag, der Wortlaut der Vorschrift stütze die Auslegung durch das Verwaltungsgericht nicht, weckt der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Er trägt selbst vor, der Wortlaut sei offen gehalten worden. Damit kann diesem aber entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Argument gegen die erstinstanzliche Auslegung entnommen werden.
Erfolglos bringt der Kläger weiter vor, der Gesetzgeber habe in § 48 Abs. 1 LBeamtVG ausdrücklich angeordnet, dass nur Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand träten, einen Ausgleich erhielten. Dass der Gesetzgeber diese Einschränkung nicht in § 12 Abs. 2 LBeamtVG aufgenommen habe, zeige, dass diese dort nicht gelten solle. Mit diesem Vortrag dringt der Kläger bereits deshalb nicht durch, weil er sich nicht mit dem hierauf bezogenen Argument des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Dieses hat ausgeführt, dass die entsprechende Formulierung in § 48 Abs. 1 BeamtVG – anders als in § 12 Abs. 2 LBeamtVG – erforderlich sei, um sicherzustellen, dass der dort vorgesehene Ausgleich nicht gezahlt werde, wenn der Beamte noch vor Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze in den Ruhestand trete.
Auch der Einwand des Klägers, die Gesetzesbegründung dürfe nicht zur Auslegung herangezogen werden, weil die dort vorgenommene Einschränkung im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden habe, bleibt erfolglos. Der Kläger trägt selbst vor, dass der Wortlaut des § 12 Abs. 2 BeamtVG offen gehalten sei. Damit widerspricht dieser aber gerade nicht dem Ergebnis der historischen Auslegung.
Erfolglos bleibt die Rüge, wahrer Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 BeamtVG sei es, die Benachteiligung von Beamten auszugleichen, von denen vor Übernahme in das Beamtenverhältnis eine Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verlangt werde. Diese Interpretation ist angesichts der Gesetzesbegründung und des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW, der die Fälle der vorgeschriebenen vorherigen beruflichen Tätigkeit erfasst, nicht schlüssig. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass § 12 Abs. 2 LBeamtVG NRW der besonderen Situation der Beamten Rechnung tragen soll, die aufgrund einer vorgezogenen Altersgrenze im Vergleich zu anderen Beamten verfrüht in den Ruhestand gehen (müssen) und für die es in Folge der niedrigen Altersgrenze regelmäßig ausgeschlossen ist, den Ruhegehaltshöchstsatz zu erreichen.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4.9.1996 – 1 A 1734/95 –, juris, Rn. 6; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2013, BeamtVG, § 12, Rn. 98; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Februar 2016, BeamtVG, § 12, Rn. 27 f.
Soweit der Kläger vorträgt, der Gesetzgeber hätte ausdrücklich anordnen müssen, wenn § 12 Abs. 2 LBeamtVG nur für Beamte des Polizeivollzugsdienstes gelten solle, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, § 12 Abs. 2 LBeamtVG sei nur auf Beamte des Polizeivollzugsdienstes anzuwenden. Vielmehr hat es angenommen, dass auch Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes der Justizvollzugsanstalten nach § 118 LBG NRW erfasst sind.
Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
Die vom Kläger formulierte Frage,
„Werden Beamte des Justizwachtmeisterdienstes von der Formulierung „Beamte des Vollzugsdienstes“ im Rahmen von § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz erfasst?“,
lässt keinen Klärungsbedarf erkennen. Sie ist mit Blick auf das Zulassungsvorbringen, wie ausgeführt, ohne weiteres zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).