Zulassungsantrag zur Berufung wegen Änderung von Erschließungsbeitrag in Vorausleistung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Umwandlung eines Erschließungsbeitragsbescheids in einen Vorausleistungsbescheid. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts darlegte. Insbesondere wurde die vom Verwaltungsgericht angenommene Änderung im Widerspruchsverfahren nicht substantiiert angegriffen. Es wurde auch keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit der Rechtsfrage dargelegt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Erschließungsbeitragsänderung abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn der Zulassungsantrag sich mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.
Die bloße Berufung auf abweichende Entscheidungen oder pauschale Einwendungen genügt nicht; der Antrag muss konkret aufzeigen, dass die Vorinstanz wesentliche rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte übersehen oder fehlerhaft bewertet hat.
Die Änderung eines ursprünglich ergangenen Heranziehungsbescheids in einen Vorausleistungsbescheid im Widerspruchsverfahren ist nur dann als unzulässige Umdeutung rechtswidrig, wenn sich aus der Sach- und Rechtslage eine solche Umdeutung ergibt; dies ist vom Antragsteller darzulegen.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung oder besonderer rechtlicher/tatsächlicher Schwierigkeiten erfordert die Benennung einer offenstehenden oder klärungsbedürftigen Rechtsfrage von Bedeutung für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung; bloße Meinungsabweichungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3469/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.107,42 EUR festge- setzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Senat vermag der Zulassungsschrift nicht die behaupteten ernstlichen Zwei- fel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu entneh- men (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dargelegt ist der Zulas- sungsgrund nur, wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese aus Sicht des Verfahrensbeteiligten mit der Folge eines un- richtigen Entscheidungsergebnisses ernstlichen Zweifeln begegnen. Dem genügt der Antrag nicht.
Das Vorbringen der Klägerin zur Unzulässigkeit der vom Beklagten so bezeichneten "Umdeutung" seines rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheides in einen Vorausleistungsbescheid und ihr diesbezüglicher Verweis insbesondere auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München
- Beschluss vom 29. Juni 1993 - 6 B 93.784 -, NVwZ-RR 1994, 175 -
geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat hier nämlich festgestellt, dass gerade kein Fall der Umdeutung gegeben sei (so ausdrücklich auf S. 4 und 5 des Urteilsabdrucks). Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den zunächst ergangenen Heranziehungsbescheid - nach Erkenntnis seiner Rechtswidrigkeit - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in einen Vorausleistungsbescheid ändern dürfen. Zu der Zulässigkeit einer Korrektur von Bescheiden während eines anhängigen Widerspruchsverfahrens in dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sinne verhält sich der Zulassungsantrag indes nicht. Wird dieser von der Klägerin nicht angegriffene Ansatz des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt, kann die von ihr noch angesprochene "Sperre" des § 128 Abs. 3 AO (Ausschluss der Umdeutung einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung) mangels Anwendbarkeit dieser Norm nicht relevant sein.
Der Vortrag der Klägerin, einer Änderung eines Bescheides von einem Heranziehungs- in einen Vorausleistungsbescheid stehe entgegen, dass es sich hinsichtlich der Erhebung eines (endgültigen) Erschließungsbeitrags um eine gesetzlich gebundene Entscheidung (§§ 127 Abs. 1, 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) handele, während die Erhebung von Vorausleistungen im Ermessen der Gemeinde stehe (vgl. § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB), mithin eine Wesensveränderung erfolge, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im oben dargelegten Sinne. Denn dieser Vortrag bezieht sich gleichfalls auf den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier nicht gegebenen Fall einer Umdeutung und erscheint deshalb nicht als geeignet, rechtliche Grenzen für die vom Verwaltungsgericht angenommene andersartige Änderung des Ausgangsbescheides durch die Widerspruchsbehörde aufzuzeigen, die hier überschritten sein könnten.
Ferner lässt sich dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend deutlich entnehmen, dass die Höhe der Vorausleistung, die der Beklagte von der Klägerin nunmehr angefordert hat, der Höhe des mit dem Ausgangsbescheid verlangten endgültigen Beitrags entspricht.
Soweit sich die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils "auch auf Ziffer 2. und 3. des Katalogs der Zulassungsgründe" beruft, kann dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die auf eine Ergebnisoffenheit des Rechtsstreits schließen ließen, zeigt der Antrag, wie sich bereits aus dem bisher Ausgeführten ergibt, nicht auf. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Der Antrag wirft keine nach dem Stand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch offene und klärungsbedürftige Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsa- chenfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung auf, die im Interesse der Rechtseinheit oder -fortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Wollte man insoweit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Frage entnehmen, ob die Umdeutung eines Erschließungsbeitragsbescheides in einen Vorausleistungsbescheid zulässig ist, hätte es jedenfalls der Darlegung bedurft, inwieweit es hierauf trotz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es liege gar keine Umdeutung vor, ankommen soll. Auch hieran fehlt es.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.