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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 1113/16·19.08.2018

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Besoldungsfrage abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Behauptung, Leistungsbezüge seien als Zuschüsse zum Grundgehalt zu qualifizieren. Das OVG hat den Zulassungsantrag abgelehnt, da die Zulassungsgründe (§124 VwGO) nicht substantiiert dargelegt wurden. Die Einwände gehen nicht hinreichend auf die entscheidungstragenden Annahmen ein. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

2

Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) ist nur erfüllt, wenn die Angelegenheit ungewöhnliche oder komplexe Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft und dies konkret und überzeugend dargelegt wird.

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Für die Feststellung grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist darzulegen, dass die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; hierzu ist die Frage konkret zu formulieren und ihre allgemeine Bedeutung substantiiert zu begründen.

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Bei der Abgrenzung, ob eine Zahlung als "Zuschuss" oder als "Leistungsbezug" zu qualifizieren ist, kommt es auf die gesetzgeberische Einordnung, den Zweck und die Struktur des jeweiligen Besoldungssystems an; bloße inhaltliche Parallelen oder unterschiedliche Begrifflichkeiten genügen nicht, um die Subsumtion zu ändern.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1551/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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I. Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

4

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010– 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E.

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Die Gegenargumente müssen das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9.

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Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N.

9

Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Die Ausführungen des Klägers gehen mehr oder weniger ausdrücklich von der Annahme aus, Leistungsbezüge im Sinne von § 3 HLeistBVO seien zugleich „Zuschüsse“ zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, wie sie in § 2 Abs. 2 ATZV geregelt seien. Diese Annahme ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger blendet aus, dass sich die zwischenzeitliche W‑Besoldung – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – grundlegend von der früher gültigen C-Besoldung unterscheidet. Auch auf die Argumentation im angefochtenen Urteil, Professoren als Inhaber einer der C-Besoldung unterfallenden Professur hätten das Wahlrecht (gehabt), in dieser Besoldung zu verbleiben oder in die W‑Besoldung mit ihren veränderlichen und leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen zu wechseln (Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.02.2002, BGBl. I, S. 626) – vgl. Urteilsabdruck Seite 8, 1. Absatz – geht das Zulassungsvorbringen nicht näher ein.

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Vor diesem Hintergrund verfangen die klägerischen Einwände nicht. Das gilt zunächst für die Überlegung, dem angefochtenen Urteil könne nicht gefolgt werden, weil „ausweislich der Anlage 2 Bundesbesoldung V Vorbemerkungen 1 Abs. 1 im Ergebnis in Ziffer 4 die inhaltlich identische Regelung vorhanden ist, dass Bleibeverhandlungen ´zur Abwendung´ einer Abwanderung in einen Bereich außerhalb der Hochschule geführt haben“. Diese Überlegung setzt nicht an der Argumentation im angegriffenen Urteil an, es bestünden grundlegende Unterschiede zwischen C- und W-Besoldungssystem. Gewisse inhaltliche Parallelen im Hinblick auf den Zweck der Zahlungen hat auch das Verwaltungsgericht festgestellt (Urteilsabdruck Seite 8, Ende des 1. Absatzes). Dasselbe gilt auch für den Einwand, dem Kläger seien „Leistungszuschläge unbefristet, dynamisiert und ruhegehaltsfähig zuerkannt worden“ (Urteilsabdruck Seite 2, 1. Absatz).

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Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit Blick auf die Rüge geboten, lediglich anhand der unterschiedlichen Begriffe könne nicht davon ausgegangen werden, das der Landesgesetzgeber die Subsumtion des Begriffs „Leistungsbezug“ unter den Begriff „Zuschuss“ habe ausschließen wollen. Diese Betrachtung verkehrt die Verhältnisse. Es kommt im Gegenteil darauf an, was der Bundesgesetzgeber mit Einführen des § 2 ATZV hat bestimmen wollen. Im Übrigen ist auch der Begriff „Leistungsbezüge“ seinerzeit durch den Bundesgesetzgeber eingeführt worden. Dabei ist der Landesgesetzgeber ermächtigt worden, das „Nähere“ zu regeln (§ 33 Abs. 4 BBesG a.F.).

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Nicht zu folgen ist dem Einwand, es liege entgegen dem angegriffenen Urteil eine planwidrige Regelungslücke vor. Erneut stellt der Kläger auf die unterschiedlichen Gesetzgebungsorgane ab. Auch in diesem Zusammenhang liegt sein Betrachtungsschwerpunkt zu Unrecht auf dem Landesgesetzgeber. Dass Anknüpfungspunkt für die eine wie die andere Regelung möglicherweise das Unterbleiben einer etwaigen Abwanderung des betreffenden Professors (gewesen) sein mag, besagt über den Rechtscharakter der zu beurteilenden Geldleistung („Zuschuss“ oder „Leistungsbezug“) in den deutlich unterschiedlichen Besoldungssystemen nichts.

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Schließlich greift die Erwägung nicht durch, es liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, den Zuschuss für Professoren anzuführen, die nach der Besoldungsordnung C besoldet werden, und zu behaupten, eine Berücksichtigung unterbleibe bei Leistungen für Professoren der Besoldungsgruppe W. Auch dieser Einwand setzt nicht hinreichend bei der eingangs genannten Argumentation an, wonach die unterschiedlichen Ansätze des C- und des W-Besoldungssystems eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten.

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II. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen ist der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls nicht erfüllt.

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III. Die Rechtssache besitzt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Derartiges setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung vonBedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.

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Für die vom Kläger formulierte Frage,

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ob die aus Anlass von Bleibeverhandlungen gewährten Leistungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO unter den Begriff der Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 ATZV deswegen zu subsumieren sind, weil sowohl die Leistungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO als auch die Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen 1 Abs. 1 Ziffer 4 Bundesbesoldungsordnung C „Aufschläge zu den Bezügen“ gewähren, die inhaltlich identisch sind,

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ist die Klärungsbedürftigkeit lediglich behauptet. Es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, warum diese Frage einer Klärung bedarf. Ungeachtet dessen legt der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen genau die Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben soll.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht der ständigen Spruchpraxis des Senats folgend auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).