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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 1056/03·13.04.2004

Zulassungsantrag: Bezirksvertretungsbeschluss begründet keine beitragsrechtliche Abschnittsbildung

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über einen Straßenbeitragsbescheid und rügt, ein Bezirksvertretungsbeschluss von 1989 habe Abschnittsbildung bewirkt und damit Beitragspflicht verjährt. Das Gericht weist den Zulassungsantrag zurück, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Der Beschluss betrifft Planung/Ausbau, nicht eine beitragsrechtliche Abschnittsbildung; Zuständigkeit für Abschnittsbildungen liegt regelmäßig beim Bürgermeister.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil mangels ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn aus dem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen.

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Ein Beschluss der Bezirksvertretung über Planung und Ausbau einer Straße begründet nicht ohne ausdrückliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Abschnittsbildung automatisch eine beitragsrechtliche Abschnittsbildung.

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Die Zuständigkeit für die Abschnittsbildung bei Straßenbaumaßnahmen gehört regelmäßig zu den Geschäften der laufenden Verwaltung und liegt nach der Gemeindeordnung in der Regel beim Bürgermeister; ein Rückholrecht der Bezirksvertretung begründet dies nicht von vornherein.

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Für die Annahme einer Verjährung der Beitragspflicht ist es erforderlich, dass eindeutige Anhaltspunkte für eine rechtsverbindliche Abschnittsbildung vorliegen; allgemeine Hinweise auf Kosten oder Planung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 GO a.F.§ 37 Abs. 1 c) GO n.F.§ 37 Abs. 1 Satz 3 GO n.F.§ 13b Abs. 2 Satz 3 GO a.F.§ 7 EBS 1996

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5712/00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.611,26 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Entgegen dem Antragsvorbringen ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Beitragspflicht für die I. Straße bereits durch einen Abschnittsbildungsbeschluss der Bezirksvertretung X. vom 17. August 1989 entstanden und bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides im Jahre 1999 verjährt gewesen wäre.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beschluss der Bezirksvertretung betreffe - im Rahmen ihrer Kompetenz - die Festlegung der Reihenfolge von Straßenbauarbeiten (§ 13 GO a.F., nunmehr § 37 Abs. 1 c) GO n.F.); für eine darüber hinausgehende beitragsrechtliche Abschnittsbildung lägen keine Anhaltspunkte vor. Diese Beurteilung wird nicht erschüttert durch das Antragsvorbringen, nach § 37 Abs. 1 GO n.F. sei die Bezirksvertretung grundsätzlich für alle bezirklichen Angelegenheiten zuständig, wobei die Aufzählung der in den Buchstaben a) bis f) genannten Angelegenheiten lediglich eine Konkretisierung durch Regelbeispiele darstelle; gleiches gelte, soweit in der Rechtsprechung die Entscheidung über die Abschnittsbildung in Großstädten als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung in der Zuständigkeit des Oberstadtdirektors angesehen werde, da insoweit die Bezirksvertretung die Entscheidung über die Abschnittsbildung in Ausübung ihres Rückholrechtes an sich gezogen habe.

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Der Wortlaut des Beschlusses der Bezirksvertretung vom 17. August 1989 ("Der Planung und dem Ausbau der I. Straße... als gestaltete Mischfläche mit... 160.650,- DM Gesamtkosten... wird zugestimmt") streitet zunächst nicht für die Auffassung des Klägers, sondern für eine Beschränkung der Entscheidung auf die tiefbautechnischen Punkte "Planung und Ausbau" (zu den genannten Gesamtkosten). Zum anderen vermag der Senat dem Antragsvorbringen kein Argument zu entnehmen, das durchgreifend für die Auffassung des Klägers spräche, die Bezirksvertretung habe sich über den Wortlaut ihres Beschlusses hinaus mit der Frage der Abschnittsbildung befasst. Die Erwägungen des Klägers zur "Allzuständigkeit" der Bezirksvertretung für alle bezirklichen Angelegenheiten und zu ihrem "Rückholrecht" sind hierfür nicht geeignet. Denn hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung bleibt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 GO n.F. (früher: § 13b Abs. 2 Satz 3 GO a.F.) die Zuständigkeitsnorm des § 41 Abs. 3 GO n.F. (früher: § 28 Abs. 3 GO a.F.) unberührt; hiernach ist im Regelfall der Bürgermeister für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig, zu denen nach ausdrücklicher Vorschrift des § 7 EBS 1996 auch die Abschnittsbildung gehört.

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Vgl. dazu, dass Abschnittsbildungen in einer Großstadt wie E. bereits früher zu den auf den Oberstadtdirektor übertragenen "einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung" i.S. des § 28 Abs. 3 GO a.F. gehörten, das Urteil des Senats vom 20. September 2000 - 3 A 1629/87 -.

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Neben dieser durch die Gemeindeordnung begründeten und vom Rat der Gemeinde nicht anderweit geregelten (§ 41 Abs. 3 GO) Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist für eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung (insbesondere in Form eines Rückholrechtes) insoweit kein Raum.

8

Vgl. Becker in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2003, Anm. 6 zu § 37 GO; Rehn/Cronauge/v. Lennep, Kommentar zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, 2. Aufl., Stand: Januar 2004, Anm. 2 zu § 37.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.