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Oberverwaltungsgericht NRW·25 E 265/97·26.05.1997

Gegenvorstellung der Vollstreckungsschuldnerin gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vollstreckungsschuldnerin erhob Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss vom 23.4.1997. Zentrale Frage war, ob ausnahmsweise Gründe vorliegen, die eine Abänderung einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen, weil solche Gründe offensichtlich nicht gegeben sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Gegenvorstellung der Vollstreckungsschuldnerin mangels abänderungsrelevanter Gründe zurückgewiesen; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abweisung einer Gegenvorstellung ist gerechtfertigt, wenn keine hinreichenden Gründe vorliegen, die ausnahmsweise eine Abänderung einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung verlangen.

2

Eine Abänderung einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht; hierfür sind substantiierte, entscheidungserhebliche Umstände erforderlich.

3

Die Entscheidung über die Zurückweisung einer Gegenvorstellung kann unanfechtbar sein, soweit das rechtliche Gehör und die vorgesehenen Rechtsbehelfe erschöpft sind und kein gesetzlicher Rechtsbehelf besteht.

4

Das Vorbringen des Gegenvorstellenden muss konkrete, für die Rechtmäßigkeit der unanfechtbaren Entscheidung relevante Tatsachen oder Rechtsfehler aufzeigen, um eine Abänderung zu begründen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 M 22/96

Tenor

Die Gegenvorstellung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Senatsbeschluß vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen, weil Gründe, die ausnahmsweise eine Abänderung einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung gebieten, offensichtlich nicht vorliegen.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.