Beschwerde gegen Ruhensanordnung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Änderung eines erstinstanzlichen Beschlusses und die Anordnung des Ruhens des Klageverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine anhängige Verfassungsbeschwerde. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da die bloße Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde keinen wichtigen Grund für das Ruhen nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO darstellt. Ein allgemeines Offenhalten des Verfahrens wegen möglicher Rechtsentwicklungen rechtfertigt keine Ruhensanordnung; besondere, dargelegte Gründe fehlen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden ebenfalls getroffen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung des Ruhens des Verfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Ruhens des Verwaltungsverfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 Abs.1 Satz1 ZPO setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.
Die bloße Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine für den Streitfall relevante Rechtsvorschrift begründet keinen wichtigen Grund, der regelmäßig zur Anordnung des Ruhens führt.
Eine generelle Verpflichtung der Gerichte, Verfahren wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden in vergleichbaren Fällen ruhen zu lassen, steht nicht im Interesse einer ordentlichen Rechtspflege.
Das Kostenrisiko des Klägers rechtfertigt im Regelfall nicht die Anordnung des Ruhens; für eine Abweichung sind besondere, im Einzelfall substantiiert darzulegende Gründe erforderlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 12260/93
Tenor
Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses zu ändern und das Ruhen des erstinstanzlichen Klageverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 729/96 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 - 1 C 1.94 - anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen dafür, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, sind nicht gegeben (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Allein der Umstand, daß wegen der Anwendung einer Rechtsvorschrift, auf die es im Streitfall ankommt, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ist kein wichtiger Grund, der eine gerichtliche Ruhensanordnung als zweckmäßig erscheinen läßt. Denn bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich lediglich um die jedermann zustehende Möglichkeit, sich nach Erschöpfung des Rechtsweges wegen behaupteter Verletzung von Grundrechten an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Eine daraus resultierende Verpflichtung der Gerichte, in allen Vergleichsfällen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht im Interesse einer ordentlichen Rechtspflege liegen.
Vgl. BFH, Beschluß vom 20. Oktober 1986 - VI R 91/86 -; Urteil vom 6. Oktober 1995 - III R 52/90 -, BFHE 178, 559, 564, 569 f.
Das Interesse des Klägers, den Rechtsstreit möglichst lange offen zu halten, gebietet auch unter dem Gesichtspunkt des Kostenrisikos nicht die Anordnung, das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Das gerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kein Instrument zum bloßen Offenhalten des Streitfalles wegen möglicher zukünftiger Entwicklungen der Rechtsprechung in anderen Verfahren mit vergleichbaren oder ähnlichen Rechtsfragen. Es dient vielmehr dazu, möglichst zügig eine Entscheidung des jeweiligen konkreten Falles herbeizuführen. Mit jeder Klageerhebung ist aber das Risiko des Unterliegens mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen verbunden. Das ist bei verfassungsrechtlichen Rechtsfragen, die vor den Fachgerichten eine Rolle spielen, grundsätzlich nicht anders als bei anderen Rechtsfragen. Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht die Gewährung von Rechtsschutz ohne Kostenrisiko.
Vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1995, aaO, 564, 570.
Besondere Gründe, die es im vorliegenden Fall mit Blick auf die hier in Rede stehende Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise rechtfertigen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.