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Oberverwaltungsgericht NRW·25 B 2010/98·16.09.1998

Zulassung der Beschwerde zu Renn-Ausnahmegenehmigung nach StVO abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden. Streitgegenstand waren Fragen zu vorläufigem Rechtsschutz (§123 VwGO) und zur Ermessensausübung bei Ausnahmegenehmigungen vom Rennverbot (§§29,46 StVO). Das OVG lehnte die Zulassung ab, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Zulassungsgründe nach §§124 Abs.2,146 Abs.4 VwGO nicht erfüllt sind. Eine materielle Prüfung zur Genehmigungsbedürftigkeit unterblieb, weil kein Feststellungsantrag gestellt wurde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen VG-Beschluss abgelehnt; Zulassungsgründe nach §§124,146 VwGO nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht setzt das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach §§ 124 Abs. 2, 146 Abs. 4 VwGO voraus; fehlt ein solcher, ist der Zulassungsantrag abzuweisen.

2

Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist im Regelfall auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen; vorläufiger Rechtsschutz ist nur dann zu gewähren, wenn besondere Umstände ein Vorziehen im Interesse des effektiven Rechtsschutzes rechtfertigen.

3

Die rechtlichen Anforderungen und Grenzen der Ermessensausübung bei Ausnahmegenehmigungen vom Rennverbot nach §§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 2 StVO sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt und bilden den maßgeblichen Prüfungsrahmen.

4

Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Veranstaltung kann nicht in zulassungsrechtlichem Verfahren entschieden werden, wenn erstinstanzlich kein Feststellungsantrag auf Klärung dieser Frage gestellt wurde.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 123 VwGO§ 29 Abs. 1 StVO§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1488/98

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. September 1998 wird abgelehnt. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 VwGO zu. Wann in einem Verfahren nach § 123 VwGO im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren und der Betroffene nicht auf den Weg des Hauptsacheverfahrens zu verweisen ist, ist grundsätzlich ebenso geklärt wie die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen die Ermessensentscheidung über eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot von Rennen nach §§ 29 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zu treffen ist (vgl. zu letzterem insbesondere BVerwG, Urteile vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 11 und vom 18. September 1997 - 3 C 4.97 -). Die Frage, ob die Veranstaltung überhaupt ausnahmegenehmigungsbedürftig ist, stellt sich nicht, weil eine solche Feststellung erstinstanzlich nicht beantragt war. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes den Maßgaben der einschlägigen, oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Ermessensausübung bei Ausnahmen vom Rennverbot entspricht und ein Feststellungsantrag nicht gestellt worden war. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO); im übrigen hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit dem Hilfsantrag tragend auch mit der materiellen Rechtslage befaßt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgesehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG und Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 1996, 563 -, Nr. I.7, II.45.7). Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.