OVG NRW: Befristete Immatrikulation endet automatisch – kein Anspruch auf Studentenausweis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren, vorläufig als eingeschriebener Student der Kunstakademie behandelt und mit einem Studentenausweis versehen zu werden. Streitpunkt war, ob der Studentenstatus trotz Fristablaufs nur durch Exmatrikulation endet und ob Klagen gegen Exmatrikulation/Prüfungsentscheidung aufschiebende Wirkung entfalten. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die befristete Einschreibung mit Fristablauf automatisch endete und damit weder Anordnungsanspruch noch ein Interesse an der Feststellung aufschiebender Wirkung bestand. Die Befristungsregelungen der Einschreibungsordnung seien mit dem KunstHG NRW und dem UG NRW vereinbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen; kein fortbestehender Studentenstatus wegen Fristablaufs.
Abstrakte Rechtssätze
Eine befristete Einschreibung in eine Hochschule endet mit Ablauf der Befristung automatisch; einer Exmatrikulation bedarf es hierfür nicht, sofern die Einschreibungsordnung die Befristung wirksam vorsieht.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines Studentenausweises besteht nur für eingeschriebene Studierende; nach Ende der Einschreibung fehlt es an einem Anordnungsanspruch im Verfahren nach § 123 VwGO.
Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus; dieses fehlt, wenn die angegriffene Exmatrikulation wegen bereits eingetretener automatischer Beendigung der Mitgliedschaft keine eigenständige Rechtswirkung mehr entfaltet.
Regelungen einer Kunsthochschule zur Befristung der Einschreibung für ein Orientierungsstudium sind mit § 36 Abs. 1 Satz 3 KunstHG NRW vereinbar und stehen den allgemeinen immatrikulationsrechtlichen Vorgaben des UG NRW nicht entgegen.
Vorläufiger Rechtsschutz, der auf die (vorläufige) Fortsetzung eines Studiums trotz Nichtbestehens einer studienrechtlichen Zugangsvoraussetzung gerichtet ist, erfordert einen entsprechend darauf gerichteten Antrag; das bloße Begehren, als Studierender behandelt zu werden, ersetzt dies nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1603/96
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1996 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu beschließen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller verfolgt mit dem Antrag "im Wege der einstweiligen Anordnung" "dem Antragsgegner aufzuerlegen, den Antragsteller als eingeschriebenen Studenten der Kunstakademie D. zu behandeln, insbesondere ihm einen Studentenausweis für das Sommersemester 1996 auszustellen" das Rechtsschutzziel, bis zum Abschluß des Verfahrens gleichen Rubrums 15 K 4392/96 (VG Düsseldorf) vorläufig als eingeschriebener Student der Kunstakademie D. zu gelten. Das Beschwerdevorbringen läßt hinreichend deutlich erkennen, daß es dem Antragsteller dabei jedenfalls um den Status als Student als solchen und das mit ihm verbundene Recht der Teilnahme an Lehrveranstaltungen geht; demgegenüber begehrt der Antragsteller keine gerichtliche Entscheidung dahingehend, den sogenannten Klassenzugang gemäß §§ 11 und 13 der Ordnung über den künstlerischen Abschluß für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie D. (Prüfungsordnung) vom 12. Februar 1991 für vorläufig bestanden zu erklären und ihm damit das sogenannte Atelierstudium zu eröffnen. Für diese Auslegung des Antrags spricht auch die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Immatrikulation ende im vorliegenden Fall nicht automatisch durch Fristablauf, sondern er verliere seinen Studentenstatus erst durch die Exmatrikulation. Weil diese aber ebenso wie die Entscheidung über das Nichtbestehen des Klassenzugangs mit der Klage 15 K 4392/96 (VG Düsseldorf) angegriffen sei, habe er aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs als Student zu gelten.
Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob das so verstandene Begehren des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO oder im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durch eine entsprechend dieser Bestimmung grundsätzlich mögliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs,
vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, § 80 RdNr. 88 b, m.w. Nachweisen,
zu verfolgen ist, denn der Antrag hat nach beiden Rechtsgrundlagen keinen Erfolg.
Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung fehlt der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller ist im Sommersemester 1996 nicht mehr eingeschriebener Student der Kunstakademie D. und hat deshalb weder einen Anspruch, als solcher behandelt zu werden, noch einen Anspruch, einen Studentenausweis zu erhalten; gemäß § 4 Abs. 3 der Einschreibungsordnung der Kunstakademie D. vom 10. Juli 1990 (Einschreibungsordnung) erhält den Studentenausweis nämlich (nur) der eingeschriebene Student. Die Immatrikulation des Antragstellers endete spätestens mit Ablauf des Wintersemesters 1995/96 automatisch, ohne daß es einer Exmatrikulation bedurfte. Aus den vorgenannten Gründen hat das Begehren des Antragstellers auch ausgehend von § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg, denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Exmatrikulation eingelegten Rechtsbehelfs; diese geht nämlich wegen der automatischen Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses des Antragstellers an der Kunstakademie D. ins Leere.
Die automatische Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses des Antragstellers an der Kunstakademie D. folgt aus § 1 Abs. 1 und 5 der Einschreibungsordnung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Einschreibungsordnung werden die Studienbewerber auf Antrag durch Einschreibung in die Kunstakademie D. aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung wird der Studienbewerber für deren Dauer Mitglied der Hochschule, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Einschreibungsordnung. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 der Einschreibungsordnung ist die Einschreibung vor Ableistung des in der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung der Kunstakademie D. für den Studiengang Freie Kunst vorgesehenen Orientierungsstudiums für die ersten beiden Fachsemester befristet. Eine Verlängerung der befristeten Einschreibung ist nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Studiengang Freie Kunst möglich, § 1 Abs. 5 Satz 2 der Einschreibungsordnung.
Die danach vorgesehene Befristung der Einschreibung hat zur Folge, daß die Mitgliedschaft des Studenten in der Hochschule mit dem Ablauf der Frist endet, ohne daß eine Exmatrikulation nach § 7 der Einschreibungsordnung erforderlich ist. Aus § 7 der Einschreibungsordnung folgt nichts Gegenteiliges. § 7 der Einschreibungsordnung enthält zunächst keinen Exmatrikulationstatbestand, der an den Fristablauf der Immatrikulation anknüpft und damit zu verstehen gäbe, daß es auch in diesem Falle einer Exmatrikulation bedürfte. Weiterhin weist § 7 der Einschreibungsordnung keine Regelung dahingehend auf, daß die Mitgliedschaft an der Hochschule nur durch die Exmatrikulation endet, sondern bestimmt in § 7 Abs. 6 Satz 3 der Einschreibungsordnung (lediglich), daß die Mitgliedschaft an der Hochschule mit der Exmatrikulation erlischt. Die Exmatrikulation ist damit als hinreichende, nicht aber als notwendige Voraussetzung für die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses konzipiert. Die vom Antragsteller vertretene Rechtsansicht, eine Exmatrikulation sei stets erforderlich, folgt auch nicht aus der sinnorientierten und systematischen Auslegung der Bestimmungen über die Immatrikulation und Exmatrikulation; vielmehr spricht etwa § 1 Abs. 6 c der Einschreibungsordnung gegen ein derartiges Verständnis. Nach dieser Bestimmung kann die Einschreibung für ein zeitlich begrenztes Studium ohne Abschlußprüfung eines ausländischen Studienbewerbers im Rahmen eines Austauschprogramms befristet werden. Könnte in diesem Fall die Mitgliedschaft in der Hochschule nur durch Exmatrikulation beendet werden, so liefe die Befristung des Studiums leer. Denn derjenige, der keine Abschlußprüfung abzulegen hat, kann nicht gemäß § 7 Abs. 2 der Einschreibungsordnung nach bestandener Abschlußprüfung bzw. gemäß § 7 Abs. 1 c der Einschreibungsordnung aufgrund des Nichtbestehens einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung exmatrikuliert werden; sonstige einschlägige Exmatrikulationstatbestände sind nicht gegeben.
Die Regelung der befristeten Einschreibung durch die Einschreibungsordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie entspricht § 36 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) - die Kunstakademie D. unterfällt nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 KunstHG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes -. Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 KunstHG kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zur Ableistung des Orientierungsstudiums regeln, wenn das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der Freien Kunst ein Orientierungsstudium vorsieht; ein entsprechendes Orientierungsstudium sieht § 1 Abs. 5 Satz 1 der Einschreibungsordnung i.V.m. § 13 der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst vor. Die automatische Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit Ablauf der Befristung verstößt nicht gegen die Vorschriften der §§ 64 - 70 des Universitätsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (UG) über unter anderem Immatrikulation und Exmatrikulation. Diese Bestimmungen finden nach § 36 Abs. 1 Satz 1 KunstHG Anwendung, denn das Universitätsgesetz ist an die Stelle des WissHG getreten. Es ist deshalb aufgrund der bei sinnorientierter Auslegung gegebenen und zulässigen dynamischen Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 1 KunstHG - auf die Vorschriften der §§ 64 - 70 WissHG unter anderem über Einschreibung und Exmatrikulation - mit seinen thematisch einschlägigen Bestimmungen heranzuziehen. Der Wortlaut von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 UG sowie die Systematik der §§ 64, 69 UG belegen, daß die allgemeinen Regelungen des UG ebenfalls das Institut einer befristeten Einschreibung - für bestimmte Fallkonstellationen - vorsehen, wie es die speziellen Vorschriften des KunstHG für die Kunsthochschulen angepaßt an deren besondere Bedürfnisse regeln, und daß sich als Folge der befristeten Einschreibung die automatische Beendigung der Mitgliedschaft eines Studenten bei Ablauf der Befristung ergibt. Eine abweichende Auffassung zur Zulässigkeit der automatischen Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses an den Hochschulen bei Befristung der Immatrikulation wird entgegen der Ansicht des Antragstellers auch in der Kommentarliteratur zu den einschlägigen Regeln des Universitätsgesetzes,
vgl. Horst, in: Leuze/Bender, UG, § 64 RdNr. 8, § 69 RdNr. 1,
nicht vertreten. Wenn es dort (§ 69 RdNr. 1) heißt, nach dem Universitätsgesetz sei die Exmatrikulation das einzige Rechtsinstitut, mit dem das Mitgliedschaftsverhältnis des Studierenden beendet werden könne, so liegt dem der Regelfall zugrunde, daß die Immatrikulation grundsätzlich unbefristet ist. § 64 Abs. 5 UG verdeutlicht, daß die Einschreibung auch im Geltungsbereich des Universitätsgesetzes durch Fristablauf enden kann, ohne daß es einer Exmatrikulation bedarf. Denn das teilweise Angebot eines Studiengangs an einer Hochschule, das nach § 64 Abs. 5 Satz 1 UG zu einer Befristung der Einschreibung berechtigt, stellt keinen Exmatrikulationsgrund im Sinne von § 69 Abs. 2 UG dar. Mit Blick darauf ist die Einschreibung im Falle des § 64 Abs. 5 Satz 1 UG grundsätzlich zu befristen, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird, denn andernfalls könnte wegen Fehlens eines Exmatrikulationstatbestandes eine Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses gar nicht eintreten.
Vgl. Horst, in: Leuze/Bender, UG, § 64 RdNr. 35.
Schließlich wird auch in dem Beschluß des VGH Mannheim,
Beschluß vom 24. Juni 1980 - 9 S 425/80 -, JURIS-Dokument Nr. 12678,
keine dem hier festgestellten Auslegungsergebnis entgegenstehende Auffassung vertreten. Nach diesem Beschluß bedurfte es zur Beendigung der Mitgliedschaft des Studenten in der Universität unter der Geltung des Hochschulgesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 27. Juli 1973 (HSchG), GVBl. BW 1973, 246, stets - auch bei befristeter Zulassung und Immatrikulation - eines ausdrücklichen Aufhebungsaktes; die insoweit einschlägigen §§ 53 ff. HSchG BW sahen indes, anders als das hier zugrunde zu legende nordrhein-westfälische Recht eine befristete Immatrikulation - im Gegensatz zur befristeten Zulassung - nicht vor.
Entsprechend den vorgenannten Regeln hatte die Kunstakademie D. den Antragsteller durch Bescheid vom 20. Juli 1994 mit Beginn des Wintersemesters 1994/95 für ein zweisemestriges Studium im Orientierungsbereich befristet auf Probe zugelassen. Die dementsprechend zunächst bis zum Ablauf des Sommersemesters 1995 befristete Einschreibung ist sodann nach dem Nichtbestehen des Klassenzugangs gemäß dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 1995 aufgrund der Entscheidung der Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 der Einschreibungsordnung i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung zur Ablegung der Wiederholungsprüfung bis zum 27. November 1995 und damit konkludent höchstens für ein weiteres Semester verlängert worden, so daß die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Kunsthochschule D. spätestens seit dem Ende des Wintersemesters 1995/96 beendet ist. Dieser Rechtsfolge steht die gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1996 erhobene Klage nicht entgegen. Endete die Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des Wintersemesters 1995/96, so bedurfte es der mit dem angegriffenen Bescheid ausgesprochenen und auf § 7 Abs. 1 c der Einschreibungsordnung wegen endgültigen Nichtbestehens des nach der Prüfungsordnung erforderlichen Klassenzugangs gestützten Exmatrikulation zum 31. März 1996 nicht. Die dagegen erhobene Klage suspendierte deshalb lediglich die - ins Leere gehenden - Rechtsfolgen der Exmatrikulation, nicht aber die unabhängig davon eingetretene "automatische" Beendigung der Hochschulmitgliedschaft. In gleicher Weise stellt die gegen die Prüfungsentscheidung vom 1. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1996 erhobene Klage die Beendigung der Hochschulmitgliedschaft nicht in Frage. Der Student ist nach § 13 Abs. 4 der Einschreibungsordnung nur bei Bestehen des Klassenzugangs zur Fortsetzung des Studiums berechtigt. Ob damit eine automatische Entfristung der Immatrikulation verbunden ist oder es einer erneuten - nunmehr unbefristeten - Immatrikulation bedarf, mag auf sich beruhen, weil der Antragsteller den Klassenzugang gerade nicht bestanden hat und dieser auch nicht aufgrund der erhobenen Klage 15 K 4392/96 (VG Düsseldorf) als vorläufig bestanden anzusehen ist. Insoweit könnte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, den Klassenzugang für einstweilen bestanden zu erklären, erreichen. Einen derartigen Antrag hat der Antragsteller indes - wie oben dargelegt - gerade nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzenden Streitwert orientiert der Senat aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit in den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten an den Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Neufassung: NVwZ 1996, 563). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert danach (Nr. I.7. des Streitwertkataloges) in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Entsprechend ist der Streitwert hier auf 4.000,-- DM festzusetzen, denn bei Klagen betreffend die Immatrikulation bzw. Exmatrikulation ist nach Nr. II.15.1 (Einzelgebiete, Sachgebiet: Hochschulrecht, Stichwort: Immatrikulation, Exmatrikulation) des Streitwertkatalogs vom Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unterbleibt, weil diese im Einklang mit dem seinerzeit auch vom Senat angewandten Streitwertkatalog (DVBl. 1991, 1239) stand (Nr. I.7. i.V.m. Nr. II, Sachgebiet: Hochschulrecht, Stichwort: Immatrikulation, Exmatrikulation) und die Neufassung des Streitwertkatalogs zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht veröffentlicht war.
Der Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.