Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Kostenentscheidung, unanfechtbar
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 1997. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Zulassungsantrag ab und sah gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 2 VwGO von einer Begründung ab. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; von Begründung abgesehen; Antragsteller trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde ist durch Beschluss zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.
Das Gericht kann gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO auf die Erteilung einer Begründung des Beschlusses verzichten.
Bei Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschlüsse über die Ablehnung der Zulassung der Beschwerde sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 660/97
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 1997 wird abgelehnt.
Von einer Begründung wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).