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Oberverwaltungsgericht NRW·25 B 1368/97·18.06.1997

Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Kostenentscheidung, unanfechtbar

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 1997. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Zulassungsantrag ab und sah gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 2 VwGO von einer Begründung ab. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; von Begründung abgesehen; Antragsteller trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde ist durch Beschluss zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.

2

Das Gericht kann gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO auf die Erteilung einer Begründung des Beschlusses verzichten.

3

Bei Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Beschlüsse über die Ablehnung der Zulassung der Beschwerde sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 660/97

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 1997 wird abgelehnt.

Von einer Begründung wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).