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Oberverwaltungsgericht NRW·25 A 5687/97.A·12.01.1998

Zulassung der Berufung abgelehnt – Nachweiserleichterung bei Einreise auf dem Luftweg nicht anwendbar

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Streitpunkt war, ob die für Vorgänge im Verfolgerland entwickelte Nachweiserleichterung auch für die Behauptung gilt, per Luftweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Das Oberverwaltungsgericht verneint dies und führt aus, Einreise lasse sich grundsätzlich durch Grenzunterlagen, Passagierlisten oder Zeugen beweisen. Unabhängig davon bleibt das angefochtene Urteil mangels politischer Verfolgung in der Türkei richtig; der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; grundsätzliche Bedeutung verneint und in der Sache kein Anspruch auf Asyl festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Nachweiserleichterung im Asylverfahren gilt für Vorgänge im Verfolgerland, nicht jedoch für den Nachweis der Einreise auf dem Luftweg in das Bundesgebiet.

2

Bei Vorgängen im Verfolgerland sind wegen des typischen Beweisnotstands den Angaben des Asylbewerbers größere Bedeutung und keine unverhältnismäßigen Beweisanforderungen zuzumessen.

3

Die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung (z. B. Einreise auf dem Luftweg) unterliegen der materiellen Beweislast des Asylsuchenden und können regelmäßig durch grenzschutzbehördliche Unterlagen, Passagierlisten oder Zeugen nachgewiesen werden.

4

Ein Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG ist nur zuzulassen, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt; bleibt diese verneinbar, ist der Antrag zurückzuweisen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG§ 26a Abs. 1 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F.§ 144 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 2188/95.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 1997 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in der Antragsschrift sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Asylprozeß entwickelte Nachweiserleichterung für Vorgänge im Verfolgerland auch dann anzuwenden ist, wenn der Asylantragsteller behauptet, nicht durch einen sicheren Drittstaat im Sinn des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG, sondern auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein, ist ohne weiteres zu verneinen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß an den Nachweis der asylbegründenden Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen und keine unumstößliche Gewißheit verlangt werden darf, sondern daß den eigenen Erklärungen des Asylsuchenden insoweit eine größere Bedeutung beizumessen ist als dies in der sonstigen Prozeßpraxis der Fall ist. Der Grund dafür liegt in dem sachtypischen Beweisnotstand des Asylbewerbers, der sich daraus ergibt, daß unmittelbare Beweise im Verfolgerland in der Regel nicht erhoben werden können. Für Vorgänge im Gastland ist hingegen grundsätzlich der volle Nachweis zu fordern. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 (86); Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181 f.). In der Senatsrechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, daß zu den asylbegründenden Umständen, für die der Asylbewerber die materielle Beweislast trägt, auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung (Einreise auf dem Luftweg) gehören. Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141 (1143) = DVBl. 1997, 919 = ZAR 1997, 97. Eine andere Sichtweise ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil die Drittstaatenregelung als Ausschlußgrund für das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG formuliert ist ("kann sich nicht berufen"). Aus dieser gesetzestechnischen Ausgestaltung folgt nicht, daß die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Verteilung der materiellen Beweislast in Asylverfahren auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Drittstaatenregelung nicht anwendbar wären. Insbesondere kann Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht als "Ausnahmevorschrift" vom Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG angesehen werden. Denn nach dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung soll durch sie nur das bereits in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. vorgegebene einschränkende Merkmal der "Schutzlosigkeit" konkretisiert und damit der Kreis der Asylberechtigten auf diejenigen politisch Verfolgten beschränkt werden, deren Bedarf an Schutz vor politischer Verfolgung bei der Einreise nach Deutschland noch nicht entfallen war. Art. 16 a Abs. 1 und Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG zusammen umschreiben den Kreis der Anspruchsberechtigten. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (30 f.). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich ohne weiteres, daß die vorstehend bezeichnete Beweiserleichterung für Vorgänge im Heimatland auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung nicht anzuwenden ist. Denn die Einreise in das Bundesgebiet ist kein Vorgang, der sich im Verfolgerland abspielt und deshalb mit denjenigen Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die für dort entstandene Ausreisegründe typisch sind. Für den Nachweis einer Einreise auf dem Luftweg ist der Asylantragsteller im allgemeinen nicht ausschließlich auf den eigenen Sachvortrag angewiesen, sondern er kann selbst dann, wenn er nicht mehr im Besitz von Reisedokumenten sein sollte, durch grenzschutzbehördliche Unterlagen, Passagierlisten und gegebenenfalls Zeugen auch nachträglich noch den Beweis für seine Behauptung führen. Im Ergebnis ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluß vom 3. September 1996 - 19 AA 96.33922 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Beschluß vom 20. August 1996 - 7 A 11994/96.OVG -. Unabhängig davon bleibt die Grundsatzrüge ohne Erfolg, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Die Kläger könnten selbst dann ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht beanspruchen, wenn ihre Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht nach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen wäre. Denn nach der mit erfolgreichen Zulassungsrügen nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Abschiebungsschutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG droht den Klägern in der Türkei keine politische Verfolgung. Die angekündigte weitere Begründung des Zulassungsantrags mußte nicht abgewartet werden, weil die Frist, binnen derer nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG die Zulassungsgründe darzulegen sind, abgelaufen ist. Deswegen kommt auch die Gewährung von Akteneinsicht nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).