Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – Gehörsrüge im Asylverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Asylverfahren (u.a. Bezugnahme auf Aussagen der Ehefrau, Gruppenzugehörigkeit, Weiterleitung von Ermittlungsdaten). Das OVG verwirft die Gehörsrüge als unbegründet bzw. unerheblich, teils wegen Fristversäumnisses nach §51 VwVfG i.V.m. §71 AsylVfG. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten genügen nicht zur Begründung von Exponiertheit. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; die erhobene Anhörungsrüge wird als unbegründet/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach §78 AsylVfG (i.V.m. §138 VwGO) ist unbegründet, wenn der gerügte Vortrag offensichtlich unerheblich ist oder verspätet und nicht entschuldigt vorgetragen wurde.
Das Verwaltungsgericht muss nicht jede Aussage einzelner Zeugen oder Beteiligter ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandeln, wenn deren Vortrag für die Entscheidung offensichtlich ohne Bedeutung ist.
Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten gewinnen durch ihr Bekanntwerden oder durch die Einleitung deutscher Ermittlungsverfahren nicht automatisch das für Asyl oder Abschiebungsschutz erforderliche Exponiertheitsgewicht; maßgeblich ist das politische Gewicht der Tätigkeit.
§53 AuslG dient subsidiär als Auffangnorm und kommt nicht in Betracht, soweit die Voraussetzungen von Art.16a GG oder §51 Abs.1 AuslG bereits erfüllt sind.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5134/94.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 1997 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. In Bezug auf die Berücksichtigung der Aussage seiner Ehefrau ist dem Kläger das rechtliche Gehör nicht vorenthalten worden. Das Verwaltungsgericht brauchte im angefochtenen Urteil die Aussage der Ehefrau des Klägers zu den Nachstellungen der Sicherheitskräfte nicht ausdrücklich zu behandeln, weil der diesbezügliche Sachvortrag für die Entscheidung offensichtlich unerheblich war. Für das Folgeantragsbegehren, das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten, ergibt sich dies daraus, daß hinsichtlich der Angaben der Ehefrau, die der Kläger sich zu eigen gemacht hat, die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG nicht eingehalten war; dieser Umstand ist dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden. Der Kläger hat auf diesen Vorhalt hin keine tragfähigen Gründe für die Entschuldigung der Nichteinhaltung der Frist geltend gemacht, so daß eine Auseinandersetzung mit der Fristproblematik in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht mehr erforderlich war. Die Angaben der Ehefrau waren außerdem auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG ohne Bedeutung, da der Kläger den Antrag, das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG zu verpflichten, den er in der Klageschrift noch hilfsweise gestellt hatte, in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1997 nicht mehr aufrecht erhalten hat. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen zu § 53 AuslG (Seite 18 UA) die Auffassung zugrundegelegt, die vorgenannte Vorschrift erfülle nur eine subsidiäre Auffangfunktion und erfasse deshalb nicht solche Abschiebungshindernisse, die bereits unter Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Die Angaben der Ehefrau des Klägers betreffen jedoch Verfolgungsmaßnahmen, die dem Grunde nach von den beiden letztgenannten Vorschriften erfaßt werden.
In Bezug auf die geltend gemachte Zugehörigkeit zum Stamm der Turunc ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht verletzt worden. Da die Frage der Gruppenverfolgung von Kurden einschließlich der inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei in der Senatsrechtsprechung, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, umfassend geklärt ist, konnte sich das Verwaltungsgericht am Ende des Abschnitts der Entscheidungsgründe betreffend die Frage der Gruppenverfolgung auf den zusammenfassenden Satz beschränken, daß das bisherige Vorbringen des Klägers keinen Anlaß zu einer Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung biete (Seite 14 UA).
In Bezug auf die Weiterleitung von Daten aus deutschen Ermittlungsverfahren an die Türkei kann offenbleiben, ob die Antragsbegründung insoweit die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erfüllt. Denn die Gehörsrüge greift insoweit jedenfalls entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die mangelnde Erheblichkeit der exilpolitischen Aktivitäten, die nach dem Vortrag des Klägers zu einem deutschen Ermittlungsverfahren geführt haben sollen, nicht nur auf die fehlende Kenntniserlangung seitens der türkischen Behörden gestützt, sondern unabhängig davon auch auf den Umstand, daß die Einleitung eines deutschen Strafverfahrens aus der Blickrichtigung der türkischen Behörden - im Falle des Bekanntwerdens der exilpolitischen Aktivitäten - kein Indiz für eine hervorgehobene politische Aktivität sei. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach ihrem sachlichen Gehalt entsprechend niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten nicht dadurch einen exponierten, für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bedeutsamen Charakter erlangen, daß sie öffentlich bekannt werden und eine Identifikation des exilpolitisch aktiven Asylbewerbers ermöglichen; entsprechendes gilt, wenn sie auf andere Weise - sei es durch den Asylbewerber selbst, sei es durch deutsche Stellen - türkischen Behörden unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden. Eine niedrig profilierte exilpolitische Aktivität erreicht auch dadurch kein größeres, die Annahme hinreichender Exponiertheit rechtfertigendes Gewicht, daß neben ihrem Bekanntwerden außerdem zur Kenntnis der türkischen Behörden gelangt, daß ein deutsches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Entscheidend ist weder die Breitenwirkung des Bekanntwerdens von exilpolitischen Aktivitäten noch deren verfahrensrechtliche Folge in der Bundesrepublik Deutschland; maßgeblich ist vielmehr das politische Gewicht der Tätigkeit.
Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, Seite 134 bis 137 u.a.; Urteil vom 4. November 1997 - 25 A 611/96.A -, Seite 16 UA; Urteil vom 4. November 1997 - 25 A 1185/96.A -, Seite 16 bis 18 UA; Beschluß vom 8. Januar 1998 - 25 A 5015/97.A -, Seite 6 bis 8; Beschluß vom 9. Januar 1998 - 25 A 60/98.A -.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).