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Oberverwaltungsgericht NRW·25 A 4509/96.A·12.09.1996

Zulassung der Berufung abgelehnt – kein Asylschutz für einfache Anhänger islamistischer Gruppen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen in einem asylrechtlichen Verfahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG ab, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Senatsrechtsprechung zur Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten in der Türkei bereits gefestigt sei. Das Gericht stellte fest, dass islamisch-fundamentalistische Aktivitäten in der Türkei ein geringeres Verfolgungsrisiko als linke Kundgebungen aufweisen und bloße, gewaltfreie Propagandatätigkeit durch örtliche Vereinsfunktionäre keinen Anspruch auf Schutz begründet; nur Führungsmitglieder oder aktive Promotoren könnten strafrechtlich verfolgt werden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG abgelehnt; Zulassung nicht erteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft; ist die Rechtsprechung bereits gefestigt, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

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Die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten (z. B. kurdischer oder linker Gruppen) sind grundsätzlich auch auf Anhänger islamisch-fundamentalistischer Vereinigungen übertragbar, wobei für diesen Personenkreis ein geringeres Verfolgungsrisiko zu veranschlagen ist.

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Allein gewaltfreie Propagandatätigkeit und die leitende Funktion in einem örtlichen islamischen Verein begründen nicht ohne weiteres ein schutzwürdiges Verfolgungsrisiko; erst Delikte oder aktive Führungs- und Promotionshandlungen, die staatsfeindliche Aktivitäten fördern, können strafrechtliche Verfolgung begründen.

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Wer durch zumutbares Verhalten (z. B. Unterlassen der Mitnahme von propagandistischem Material) die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 163 TStGB§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 4271/92.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 1996 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in der Türkei exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen auslösen.

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Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 10. Juni 1994 - 25 A 500/92.A -; Beschluß vom 20. Juni 1994 - 25 A 1425/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -.

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Diese in bezug auf exilpolitische Organisationen der Kurden und linksgerichteter Türken entwickelte Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf die Anhänger islamisch-fundamentalistischer Vereinigungen im Bundesgebiet übertragbar, allerdings mit der Maßgabe, daß das Verfolgungsrisiko für den letztgenannten Personenkreis noch geringer zu veranschlagen ist. Diese Wertung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, daß die gesamte politische Atmosphäre in der Türkei vor einer grundlegenden Rückbesinnung auf islamische Werte geprägt ist. So erfolgt die Religionsausübung heute demonstrativ in der Öffentlichkeit; nennenswerte Eingriffe der Sicherheitskräfte sind selbst dann nicht zu verzeichnen, wenn Massenkundgebungen unter Verstoß gegen das Demonstrationsrecht durchgeführt, die Fahnen ausländischer Staaten verbrannt werden und öffentlich die Rückkehr zur Scharia gefordert wird. Insoweit besteht ein eklatanter Unterschied zu Kundgebungen der Linken, gegen die die Polizei häufig rigoros vorgeht. Nach der Abschaffung des Art. 163 TStGB, der die Propaganda für ein theokratisches Staatswesen sowie die Mitgliedschaft in einer entsprechenden politischen Gruppierung unter Strafe stellte, kommt es in der Türkei allenfalls noch sporadisch zu Strafverfahren wegen anderer Delikte. Insgesamt erfreuen sich radikale Muslime in der Türkei unbeschränkter Freiheit, sofern die Radikalität im verbalen Bereich verbleibt. Die reine Propagandatätigkeit ist nicht mehr strafbar.

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Vgl. Rumpf, Gutachten vom 13. Juli 1994 an OVG Hamburg, S. 84 ff.

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Auch auf die Anhänger des im Mai 1995 verstorbenen D. L. haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden nur hin und wieder zugegriffen; Verurteilungen sind bisher überhaupt nicht bekanntgeworden. Dies rechtfertigt die Annahme, daß einfache Angehörige der Gemeinde Kaplans bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssen. Hingegen werden Mitglieder des Führungskaders der ICCB (Islam Cemiyet Cemaatlar Birligi/Vereinigung islamischer Gemeinden und Gruppierungen), insbesondere solche, die selbst aktiv an der Entwicklung der Idee und Durchsetzung des von L. ausgerufenen "Islamischen Bundesstaates Anatolien" mitgewirkt haben, in der Türkei strafrechtlich wegen staatsfeindlicher Aktivitäten zur Verantwortung gezogen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Mai 1995 an VG Magdeburg; Rumpf, aaO, S. 40, 87.

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Zu dem letztgenannten Personenkreis zählt der Kläger zu 1. nicht, der sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender eines örtlichen islamischen Vereins lediglich gewaltfrei für einen islamischen Staat eingesetzt hat.

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Abweichendes ergibt sich nicht daraus, daß der amtierende Vorsitzende der Islamischen Gemeinde X. ausweislich der nach Ergehen des angefochtenen Urteils eingereichten Unterlagen bei seiner Einreise in die Türkei im Sommer dieses Jahres verhaftet wurde. Grund dafür war nämlich, daß jener umfangreiches antilaizistisches Propagandamaterial mit sich führte, welches am Grenzübergang bei der Durchsuchung seines Fahrzeuges sichergestellt wurde. Dieser Vorgang besagt nichts darüber, daß auch solche Mitglieder islamistischer Organisationen mit Festnahme rechnen müssen, welche auf die Mitnahme derartigen Materials verzichten. Des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf aber nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 = InfAuslR 1993, 150.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).