Berufung gegen Gerichtsbescheid wegen Fristversäumnis im Staatsangehörigkeitsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Ablehnungsbescheids über einen Staatsangehörigkeitsausweis und erhob Klage verspätet mit Antrag auf Wiedereinsetzung. Er behauptete, sein Prozessbevollmächtigter habe ein Schreiben nicht weitergegeben; einen Nachweis legte er nicht vor. Das Gericht verwarf die Klage als unzulässig mangels glaubhaft gemachter Wiedereinsetzung und wies die Berufung ab. Die Kosten trägt der Kläger; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen Gerichtsbescheid wegen versäumter Klagefrist als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt Kläger; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage bleibt unzulässig, wenn die Klagefrist versäumt ist und der Kläger keine glaubhaft gemachten oder nachgewiesenen Gründe für die Wiedereinsetzung vorlegt.
Die Unzuverlässigkeit oder ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann dem Mandanten zugerechnet werden, wenn der Bevollmächtigte nicht hinreichend sicherstellt, dass Mitteilungen den Mandanten tatsächlich und rechtzeitig erreichen.
Eine eidesstattliche Versicherung, die lediglich den Nichtempfang eines behaupteten Schreibens behauptet, genügt ohne weitere Indizien oder Belege grundsätzlich nicht, um die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erfüllen.
Fehlt der Nachweis über die Zustellung oder Weiterleitung eines behaupteten Schreibens trotz gerichtlicher Aufforderung, ist die Gewährung der Wiedereinsetzung regelmäßig ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 207/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Juli 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 30. Oktober 19.. in .../Polen geborene Kläger beantragte am 13. Dezember 1990 beim Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 1993 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Oberkreisdirektor ... mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 1995 als unbegründet zurück. Dieser Bescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. Dezember 1995 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Der Kläger hat am 17. Januar 1996 Klage erhoben und zugleich sinngemäß wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei am 8. Dezember 1995 bei seinem Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe ihn unter demselben Datum an ihn, den Kläger, mit der Bitte um Rücksprache weitergeleitet. Er habe jedoch dieses Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten und auch den Widerspruchsbescheid nicht erhalten. Erst am 12. Januar 1996 habe er sich nach der Angelegenheit erkundigt und sogleich Klageauftrag erteilt. Der Kläger hat unter dem 19. Januar 1996 eine eidesstaatliche Versicherung des Inhalts abgegeben, daß es wahr sei, daß er den Widerspruchsbescheid von seinem Prozeßbevollmächtigten nicht erhalten habe. Warum ihm das vorerwähnte Poststück nicht zugegangen sei, könne er sich nicht erklären.
Trotz eines gerichtlichen Hinweises vom 22. Januar 1996 bezüglich des sachdienlichen Antrages hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1993 in der Form des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors ... vom 22. November 1995 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt, daß den Kläger die Mitteilungen zuverlässig und rechtzeitig erreichten. Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Gegen den dem Kläger am 2. August 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 24. August 1996 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt,
den angegriffenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors ... vom 22. November 1995 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und vom Oberkreisdirektor ... übersandten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Obwohl das Verwaltungsgericht gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat, kann über die Berufung mit dem Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Absätze 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß der Kläger eine Fotokopie der Durchschrift des von ihm behaupteten Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten vom 8. Dezember 1995 trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 22. Januar 1996 nicht vorgelegt hat, so daß noch nicht einmal glaubhaft gemacht ist, daß sich der Prozeßbevollmächtige des Klägers nach Zustellung des Widerspruchsbescheides überhaupt mit einem Schreiben an den Kläger gewandt hat. Zu jenem Schreiben konnte der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. Januar 1996 naturgemäß keine Angaben machen, weil er behauptet, jenes Schreiben nicht erhalten zu haben. Auch aus diesem Grund scheidet die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist von vornherein aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.