Berufung gegen Anfechtungsklage wegen Wegfalls verkehrsregelnder Anordnungen teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat in der Berufung erreicht, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit geändert wird, als der Rechtsstreit nicht bereits als erledigt erklärt worden war. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als der nach Teilerledigung noch anhängige Umfang betroffen ist. Das Gericht wertet die Aufhebung und Neuregelung der Verkehrszeichen als Erledigungserfolg; Hilfsanträge sind damit ebenfalls erledigt. Eine Fortführung als Fortsetzungsfeststellungsklage wurde nicht beantragt.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; im noch anhängigen Umfang wird die Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage ist in dem Umfang unzulässig geworden, in dem der begehrte Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens weggefallen ist (Erledigung).
Hilfsanträge, die von weggefallenen Hauptregelungen abhängen, sind mit diesen ebenfalls erledigt und damit nicht mehr durchsetzbar.
Fehlt ein Antrag auf Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, braucht das Gericht ein etwaiges berechtigtes Interesse für eine Fortführung nicht weiter zu prüfen.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten nach § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften (u.a. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 13 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 126/95
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. März 1995 teilweise insoweit geändert, als der Rechtsstreit nicht bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Klage wird im noch anhängigen Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens voll und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Rubrum
Gründe: Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130 a Satz 1 VwGO. Denn er hält die Berufung des Beklagten mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Antrag einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie nach der Teilerledigung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war, unzulässig geworden. Der Gegenstand des mit dem erstinstanzlichen Hauptantrag verfolgten Anfechtungsbegehrens ist während des Berufungsverfahrens dadurch weggefallen, daß der Beklagte die angefochtenen verkehrsregelnden Anordnungen zur Kennzeichnung des Anwohnerparkgebietes "S. N. I" im Oktober 1997 aufgehoben und durch andere verkehrsregelnde Anordnungen ersetzt hat, mit denen er das genannte Anwohnerparkgebiet nunmehr in die beiden (räumlich kleineren) Anwohnerparkgebiete "S. N. I" und "S. " aufgeteilt hat. Damit ist das Anfechtungsbegehren in der Hauptsache erledigt; von der ihr eingeräumten Gelegenheit, ebenso wie der Beklagte eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, sondern insbesondere noch durch die Schriftsätze vom 4. und 27. März 1998 sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß sie an den erstinstanzlichen Klageanträgen uneingeschränkt festhalten will. Unter diesen Umständen muß auch nicht weiter erörtert werden, ob ein berechtigtes Interesse für eine Fortführung des Rechtsstreits als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestünde, da es an einer dahingehenden Antragstellung fehlt. Keine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hinsichtlich der erstanzlich gestellten Hilfsanträge, über die das Berufungsgericht zu entscheiden hat, wenn es die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag aufhebt und die Klage insoweit abweist. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420. Auch diese Hilfsanträge, mit denen die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO und weiter hilfsweise zur zeitlichen Einschränkung eines Teils dieser verkehrsregelnden Anordnungen begehrt, sind in der Hauptsache erledigt. Denn mit diesen beiden Anträgen hat die Klägerin Regelungen begehrt, die von den aufgehobenen Hauptregelungen abhängig waren und die daher nunmehr auch nur noch als Nebenregelungen zu den im Oktober 1997 in Kraft gesetzten verkehrsregelnden Anordnungen verlangt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit nicht das Verwaltungsgericht den Beklagten nach § 161 Abs. 2 VwGO unanfechtbar mit Kosten belastet hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat orientiert sich aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit in den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten an den Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Neufassung: NVwZ 1996, 563). Der festgesetzte Betrag entspricht dem gemäß Nr. II.45.7 für verkehrsregelnde Anordnungen vorgesehenen Auffangstreitwert. Die Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.