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Oberverwaltungsgericht NRW·25 A 3018/97.A·06.07.1997

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 AsylVfG zukommt. Die vorgebrachten Ausführungen schaffen keinen Klärungsbedarf gegenüber der bestehenden Senatsrechtsprechung. Eine weitere Begründung wurde nach §78 Abs.5 AsylVfG unterlassen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs.3 AsylVfG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; fehlt diese, ist die Zulassung zu versagen.

2

Das bloße Wiederholen oder Abändern bereits geklärter Einzelfragen begründet keinen Zulassungsgrund und begründet keinen neuen Klärungsbedarf gegenüber gefestigter Senatsrechtsprechung.

3

Ergibt sich aus den vorgetragenen Umständen kein weitergehender Klärungsbedarf zu Fragen politischer Verfolgung (z. B. Kurden in der Türkei), ist die Zurückweisung des Zulassungsantrags gerechtfertigt.

4

Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens, Gerichtskosten können entfallen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 39/93.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. April 1997 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in der Türkei

4

- Kurden politischer Verfolgung ausgesetzt sind,

5

- abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben,

6

- exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen auslösen,

7

- von Sippenhaft auszugehen ist,

8

- mit politischer Verfolgung bei der Erfüllung der Wehrpflicht bzw. im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht zu rechnen ist.

9

Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -.

10

Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).