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Oberverwaltungsgericht NRW·25 A 2551/97.A·08.06.1997

Asylverfahren: Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren nach Abschiebung in die Türkei. Das OVG lehnt die Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und verweigert die Berufungszulassung, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des AsylVfG hat. Einzelne Abschiebungsfälle begründen keine generelle Gefährdungsannahme.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG ist zu versagen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes hat.

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Einzelne, isolierte Abschiebungsfälle rechtfertigen nicht ohne weitere, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte die pauschale Annahme einer menschenrechtswidrigen Behandlung einer gesamten Personengruppe nach Rückkehr.

4

Zur Beurteilung einer generellen Gefährdung sind konkrete Tatsachenangaben und verlässliche Angaben zur Häufigkeit vergleichbarer Fälle erforderlich; bloße Hinweise auf vereinzelte prominente Fälle genügen nicht.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 169 TStGB§ Art. 8 ATG§ Art. 312 TStGB§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 8027/94.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 1997 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in der Türkei

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- abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben,

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- exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen auslösen.

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Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -.

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Die inzwischen bekanntgewordenen Materialien zum Abschiebefall I. L.

9

vgl. Frankfurter Rundschau vom 13. Februar 1997; L. , Protokoll des VG Freiburg vom 14. März 1997; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. April 1997 an VG Freiburg

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geben keinen Anlaß, die vorbezeichnete Rechtsprechung in Frage zu stellen. Es steht fest, daß Anlaß für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, I. L. nach seiner Ankunft auf dem Flughafen Istanbul der zuständigen Abteilung gegen Terrorismusbekämpfung zu überstellen - dort wurde er offenbar unter Zufügung von Folter verhört -, nicht etwa exilpolitische Aktivitäten im Bundesgebiet waren. Grund dafür war vielmehr, daß der Kommissar der Flughafenpolizei I. L. für einen politisch motivierten Mord in dessen Heimatdorf verantwortlich machte.

11

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 204.

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Dieser Abschiebefall rechtfertigt nicht die Annahme, tausende von in den letzten Jahren abgeschobenen Kurden hätten ein vergleichbares Schicksal erfahren oder Kurden würden generell künftig nach ihrer Abschiebung menschenrechtswidrig behandelt. Eine derartige Vermutung läßt sich den Angaben von Rechtsanwältin F. L. , die I. L. im Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul verteidigt hat, anläßlich ihrer Befragung durch Richter des VG Freiburg nicht entnehmen. Auf die konkrete Frage, wieviel Personen nach der Rückkehr aus Deutschland oder aus einem anderen Land auf ähnliche Weise inhaftiert, mißhandelt und angeklagt worden seien, hat sie lediglich darauf verwiesen, es existierten tatsächlich "derartige Akten", ohne zugleich auch nur eine ungefähre Größenordnung zu nennen.

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AaO, S. 8.

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An anderer Stelle ihrer Befragung hat sie erklärt, vergleichbare Willkürfälle könnten bei aus den Kurdengebieten stammenden Personen tatsächlich vorkommen.

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AaO, S. 4.

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Diese eher zurückhaltenden Formulierungen sind kein Beleg dafür, daß für die große Zahl türkischer Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit die Abschiebung in die Türkei mit einem nennenswerten Risiko verbunden ist.

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Die zum Abschiebefall I. L. vorliegenden Materialien gebieten ferner nicht die Schlußfolgerung, daß exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils entgegen der bisherigen Annahme des Senats nach türkischem Strafrecht strafbar sind. Freilich ergibt sich aus der Anklageschrift vom 6. Januar 1997, daß der zuständige Staatsanwalt beim Staatssicherheitsgericht Istanbul der Auffassung war, bereits die Teilnahme an von der PKK organisierten Demonstrationen im Bundesgebiet erfülle den Tatbestand der Unterstützung einer bewaffneten Bande nach Art. 169 TStGB. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß dies auch die Rechtsauffassung der türkischen Strafgerichte ist. Tatsächlich ist I. L. am 2. April 1997 durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul freigesprochen worden, allerdings offenbar mit der Begründung, daß eine Demonstrationsteilnahme in Wirklichkeit nicht vorlag.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. April 1997 an VG Freiburg.

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Die Behauptung von Rechtsanwältin L. , es spiele keine Rolle, ob politische Aktivitäten in der Türkei oder im Ausland stattfinden, und die Bestrafung richte sich stets nach dem Antiterrorgesetz, ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend. Der von ihr in diesem Zusammenhang erwähnte Schriftsteller Yasar Kemal ist nicht wegen seines SPIEGEL-Interviews, sondern wegen dessen Veröffentlichung in einer türkischen Publikation verurteilt worden, und die Verurteilung erfolgte nicht nach Art. 8 ATG (separatistische Propaganda), sondern nach Art. 312 TStGB (Volksverhetzung). Abgesehen davon verbietet es sich, vom Schicksal eines prominenten, international bekannten Schriftstellers auf dasjenige eines in der Türkei politisch unauffällig gebliebenen Kurden zu schließen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

22

Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).