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Oberverwaltungsgericht NRW·25 A 2046/98.A·17.05.1998

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Abweichungsrüge verfehlt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die geltend gemachte Abweichungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) keinen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufzeigte. Das VG hat unter Berücksichtigung positiver Feststellungen des Bundesamts und stimmiger Angaben des Klägers im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Einreise auf dem Luftweg als nachgewiesen angesehen. Die Kosten trägt der Antragsteller; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Abweichungsrüge nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur begründet, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz aufstellt, der von der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

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Zur Zulassung der Berufung genügt nicht die bloße abweichende Tatsachenerwägung; erforderlich ist ein erkennbar abweichender, rechtlicher Leitsatz der Vorinstanz.

3

Im Asylverfahren kann das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) positive Feststellungen des Bundesamts und übereinstimmende, in sich stimmige Angaben des Antragstellers als ausreichenden Nachweis (z. B. für die Einreise auf dem Luftweg) ansehen.

4

Über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens entscheidet § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; bei Ablehnung trägt der Antragsteller die Kosten.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 108 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 253/95.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. März 1998 wird abgelehnt.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag ist unbegründet.

3

Die Abweichungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz zu den im Asylprozeß zu beachtenden Nachweispflichten aufgestellt, der von der in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats abweicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Hinblick darauf, daß bereits das Bundesamt positiv festgestellt hatte, daß der Kläger nicht über einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist war (vgl. Blatt 9 und 13R der Bundesamtsakte), sowie im Hinblick darauf, daß der Kläger zu seinem Reiseweg im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren übereinstimmende und in sich stimmige Erklärungen abgegeben hat (vgl. S. 6 der Urteilsabschrift), im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO den vollen Nachweis für eine Einreise auf dem Luftweg als erbracht angesehen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).