Zulassung der Berufung abgelehnt – Asylrecht: Verfolgung der Jeziden in der Türkei
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung nach §78 AsylVfG ab. Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, wonach Jeziden in ihren Siedlungsgebieten mittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und eine innerstaatliche Fluchtalternative regelmäßig fehlt; die Eheschließung mit Nichtjeziden kann zum Ausscheiden aus der Gemeinschaft und damit zum Wegfall der Gruppenverfolgung führen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung nach §78 AsylVfG abgelehnt; Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt; eine innerstaatliche Fluchtalternative in andere Landesteile, insbesondere westtürkische Großstädte, besteht regelmäßig nicht.
Führt die Eheschließung mit einem Nichtjeziden zum Ausscheiden aus der Religionsgemeinschaft, kann der Betroffene dadurch nicht mehr von einer landesweiten Gruppenverfolgung erfasst sein.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §78 Abs.5 AsylVfG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 15909/94.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1997 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, das die Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und daß eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen der Türkei, insbesondere in westtürkischen Großstädten, nicht gegeben ist.
Vgl. Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 -.
Daß die Eheschließung mit einem Nichtjeziden zum Ausscheiden aus der Religionsgemeinschaft der Jeziden führt und der Betreffende damit nicht mehr von der landesweiten Gruppenverfolgung der Jeziden in der Türkei erfaßt wird, ist bereits ebenfalls in der Senatsrechtsprechung ausgesprochen worden.
Vgl. Beschluß vom 22. April 1993 - 25 A 4204/92.A -; Beschluß vom 2. Juli 1996 - 25 A 2348/96.A -.
Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).