Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Sozialhilfe als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfe wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellern den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben. Insbesondere ist mitgeteilt worden, dass ein Antragssteller erwerbstätig ist, sodass derzeit keine fehlenden Existenzmittel dargetan wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Gewährung von Sozialhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfe darf nur ergehen, wenn besondere Gründe vorliegen, die die sofortige Bereitstellung der zur Sicherung der Existenzgrundlage nötigen Mittel erforderlich machen.
Anordnungsanspruch und die für die Notwendigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen besonderen Gründe sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung Tatsachen vor, die das Vorliegen eigener ausreichender Mittel des Antragsstellers (z. B. Erwerbstätigkeit) erkennen lassen, fehlt regelmäßig der erforderliche Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 4226/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befaßten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) folgt aus dieser Regelung, daß eine die Entscheidung der Hauptsache (im - weiteren - Verwaltungsverfahren oder gegebenenfalls im anschließenden gerichtlichen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten) vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, daß dem Begehren sofort entsprochen wird. Solche besonderen Gründe können bei einer auf die vorläufige Gewährung von Sozialhilfeleistungen gerichteten einstweiligen Anordnung dann vorliegen, wenn deren Erlaß erforderlich ist, um die für die Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden dringend notwendigen Mittel sofort bereit zu stellen. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. Januar 1997 mitgeteilt, er habe davon Kenntnis erhalten, daß der Antragsteller zu 1. seit etwa Mitte Januar 1997 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Antragsteller haben dem trotz Nachfrage durch den beschließenden Senat nicht widersprochen und insbesondere nicht dargelegt, daß ihnen gegenwärtig nicht ausreichende eigene Mittel für die Sicherung ihrer Existenzgrundlage zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.