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Oberverwaltungsgericht NRW·23 A 846/25.A·13.02.2026

Zulassung der Berufung im Asylrecht: Fehlende Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren; Klägerin zu 2. nahm ihren Antrag zurück, sodass dieser Teil des Verfahrens eingestellt wurde. Den übrigen Zulassungsantrag lehnte das OVG ab, weil keine hinreichend bezeichnete Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt wurde. Insbesondere wurde ein angeführtes BVerwG-Urteil nicht als allgemeiner, abweichender Rechtssatz interpretierbar erachtet. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag der Kläger (außer Klägerin zu 2., deren Antrag eingestellt wurde) wurde abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem diese Entscheidung einem in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gericht widerspricht.

2

Eine bloße Rüge fehlerhafter Subsumtion oder die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe Einzelumstände nicht hinreichend berücksichtigt, begründet für sich genommen keine auf § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gestützte Divergenz.

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Aus einem angeführten obergerichtlichen Urteil darf nicht ohne Weiteres ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet werden, wenn das zitierte Urteil eine allgemeine Regel ausdrücklich verneint oder einschränkt.

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Wird ein Zulassungsantrag zurückgenommen, ist das Verfahren über diesen Teil des Antrags entsprechend einzustellen; dies richtet sich insbesondere nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, ­10 K 1762/24.A

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 2. betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Nachdem die Klägerin zu 2. den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren auf Zulassung der Berufung insoweit in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO klarstellend einzustellen.

3

Der verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger zu 1. und 3. bis 7., über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

4

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.

5

Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsa­chensatz widersprochen hat.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 9 A 4825/18.A -, juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Daran fehlt es hier. Die Kläger zu 1. und 3. bis 7. entnehmen dem von ihnen einzig konkret angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1960 - 1 C 235.58 - (Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 8) bereits zu Unrecht die allgemeine Aussage, die Tatsache der Flucht müsse - bei der Beurteilung der Verfolgungsfurcht eines schutzsuchenden Ausländers - besonders berücksichtigt und bewertet werden, und zwar speziell die Einzelumstände und Beweggründe derselben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont (vgl. a. a. O., S. 17), eine allgemeine Regel lasse sich für die Berücksichtigung der Flucht bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr nicht aufstellen, auch wenn es ausgeführt hat, aus der Tatsache der Flucht könne sich ein starkes Indiz dafür ergeben, dass ein Ausländer in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes stehe. Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, den Gründen der Flucht werde daher in jedem Falle nachzugehen sein, sollte angesichts der entsprechenden Klarstellung erkennbar nicht als allgemeine Regel zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinsichtlich der schlichten Tatsache der Flucht verstanden werden.

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Vgl. hierzu schon OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 - 4 A 2917/20.A -, juris, Rn. 5.

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Unabhängig davon zeigen sie auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen von einem potenziell in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz betreffend die Würdigung der Flucht abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte. Vielmehr rügen sie mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe „den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz in zumindest konkludenter Weise negiert und sich dadurch zu diesem in Widerspruch“ gesetzt, hier in der Sache lediglich einen etwaigen Subsumtionsfehler. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den vorgetragenen Einzelumständen der und Beweggründen für die Flucht auseinandergesetzt (Urteil, ab S. 9, letzter Abs.) und diese damit ersichtlich als für die Beurteilung relevant erachtet. Dass es die besagten Umstände nach Ansicht der Kläger „nicht hinreichend“ berücksichtigt habe, führt nicht auf eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).