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Oberverwaltungsgericht NRW·23 A 692/26.A·01.04.2026

Berufung in Asylsache unzulässig verworfen wegen fehlendem Zulassungsantrag

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte eine als Berufung bezeichnete Eingabe gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einer Asylsache ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil kein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.4 AsylG innerhalb der Monatsfrist gestellt wurde. Die Eingabe ist nicht als Zulassungsantrag umdeutbar; auch eine nachträgliche Begründung fehlt. Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelungen sowie die Versagung der Revision wurden angeordnet.

Ausgang: Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Asylsache als unzulässig verworfen mangels Zulassungsantrags nach §78 AsylG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Asylsachen ist nur statthaft, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 78 AsylG zulässt; ohne Zulassungsentscheidung ist die Berufung unzulässig.

2

Ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb der in § 78 Abs. 4 AsylG vorgesehenen Monatsfrist nach Zustellung des Urteils eingelegt und begründet werden; eine nachträgliche Umdeutung nach Fristablauf kommt nicht in Betracht.

4

Bei Unzulässigkeit der Berufung kann das Gericht dem Unterlegenen die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO§ 78 Abs. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, ­4 K 2828/23.A

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses voll­streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Be­klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Be­schluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).

2

Die Berufung ist schon nicht statthaft. Nach § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Be­rufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Ober­verwal­tungsgericht zugelassen wird. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulas­sung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantra­gen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Das Oberverwal­tungsge­richt hat die Berufung nicht zugelassen.

3

Das mit Schriftsatz vom 13. März 2026 eingelegte Rechtsmittel des Klägers kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Es ist ausdrücklich und hervorgehoben als Berufung bezeichnet. Das Begehren der Zulassung eines Rechtsmittels wird an keiner Stelle auch nur angedeutet.

4

Eine Umdeutung des Rechtsmittels kommt nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung - das angefochtene Urteil wurde dem Prozess­bevollmächtigten des Klägers ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangs­bekenntnisses am 11. Februar 2026 zugestellt, die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG endete damit mit Ablauf des 11. März 2026 - ebenfalls nicht in Be­tracht.

5

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2022

6

- 8 B 44.21 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2018 - 4 A 366/18.A -, juris Rn. 5 f., und vom 2. Januar 2012 - 13 A 2609/11.A -, juris Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

7

Das Rechtsmittel wäre im Übrigen auch dann unzulässig, wenn es als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden oder in einen solchen umgedeutet werden könn­te. Dieser Antrag wäre nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG einge­legt und zudem nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG begründet worden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

10

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.