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Oberverwaltungsgericht NRW·23 A 4721/98·27.07.1999

Zulassungsantrag abgelehnt: Kein Rückenteignungsanspruch nach LBG bei 1935-Enteignung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEnteignungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Rückenteignung. Zentral war, ob das LBG von 1957 Rückenteignung für Enteignungen nach dem Landbeschaffungsgesetz 1935 eröffnet. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil § 57 Abs. 1 LBG nur für Enteignungen nach dem LBG von 1957 gilt und verfassungsrechtlich kein Rückerwerbsanspruch für vor-GG-Enteignungen besteht.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Fortführung der Berufung wegen fehlender rechtlicher Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 1.500.000 DM.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 57 Abs. 1 LBG gewährt ein Rückenteignungsrecht nur für Grundstücke, die nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes (1957) enteignet wurden.

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Ein Rückerwerbsrecht aus Art. 14 GG entsteht nur für Enteignungen, die unter Geltung des Grundgesetzes angeordnet und vollzogen worden sind; vorverfassungsrechtliche Enteignungen rechtfertigen keinen Rückenteignungsanspruch aus Art. 14 GG.

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Fehlt in einem früheren Enteignungsgesetz (hier 1935) eine Rückenteignungsregelung, begründet dies keinen Anspruch auf Rückenteignung, wenn die rechtliche Lage der damaligen Systematik und Entschädigungsauffassung entspricht.

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn die strittige Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist und die Vorinstanz dieser Rechtsprechung gefolgt ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO§ Landbeschaffungsgesetz (LBG)§ 57 Abs. 1 Satz 1 LBG§ Art. 14 GG§ 57 LBG§ 1 LBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 9630/95

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.500.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) greifen nicht durch. Die Rechtslage ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dem das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gefolgt ist.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Das am 1. Januar 1957 in Kraft getretene Landbeschaffungsgesetz (LBG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) bietet keine Grundlage für den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Rückenteignung. Der insoweit allein in Betracht kommende § 57 Abs. 1 Satz 1 LBG gilt nur für Grundstücke, die nach den Vorschriften "dieses Gesetzes" enteignet worden sind. Für ein Grundstück, daß - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 467) enteignet worden ist, trifft die Regelung über die Rückenteignung in § 57 Abs. 1 LBG nicht zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in § 64 LBG.

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Gegen die Beschränkung des Anspruchs auf Rückenteignung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar folgt unmittelbar aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) ein Rückerwerbsrecht des früheren Eigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Das betrifft jedoch nur Enteignungen, die unter der Geltung des Grundgesetzes angeordnet und vollzogen worden sind. Dagegen läßt sich ein Rückenteignungsanspruch aus Art. 14 GG nicht auch für solche Fälle begründen, in denen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 -, BVerfGE 97, 89 ?96?).

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Ein Rückenteigungsanspruch bestand auch nicht auf der Grundlage des Landbeschaffungsgesetzes vom 29. März 1935, das keine § 57 LBG vergleichbare Bestimmung enthielt. Dies entsprach dem damaligen Verständnis, die Eigentumsgarantie sei ihrem wesentlichen Gehalt nach eine Eigentumswertgarantie und der (dauerhafte) Zugriff auf das Eigentum sei hinzunehmen, wenn der Betroffene nur ausreichend entschädigt werde.

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Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 1998, S. 152.

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Auf die Frage, ob das streitbefangene Grundstück jemals dem Enteignungszweck zugeführt worden ist oder jedenfalls jetzt nicht mehr für Aufgaben im Sinne von § 1 LBG benötigt wird, kommt es somit nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.