Abweisung von Prozesskostenhilfe und Zurückweisung der Berufungszulassung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem sein subsidiärer Schutz widerrufen worden war. Das OVG weist beide Anträge zurück, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht substantiiert dargelegt worden; das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Eine Divergenz zum EuGH-Urteil bzw. zu den zugelassenen Gerichten ist nicht aufgezeigt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt darlegbare Zulassungsgründe voraus; bloße Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung rechtfertigt keine Zulassung.
Eine Gehörsverletzung ist nur dann feststellbar, wenn besondere Umstände belegen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; eine abweichende rechtliche Bewertung allein genügt nicht.
Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht erfüllt, wenn die behauptete Abweichung zu einem EuGH-Urteil erfolgt, da der EuGH nicht zu den in der Vorschrift genannten divergenzfähigen Gerichten gehört.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 3542/24.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 – 9 A 432/21.A –, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 – 10 A 2846/20.A –, juris Rn. 32 f., und vom 13. Juli 2021 – 9 A 879/20.A –, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
Dies zugrunde gelegt zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Er rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023 – C-8/22 – und die darin für eine Widerrufsentscheidung aufgestellten Grundsätze nicht berücksichtigt und insbesondere nicht geprüft, ob, beziehungsweise nicht festgestellt, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, die nicht allein mit der Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat begründet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, was sich schon daran zeigt, dass es diesen ausdrücklich im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegeben hat (S. 3 f. des Urteils). Es hat sich in den Entscheidungsgründen auch mit diesem Vorbringen befasst, ist jedoch davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Fall, in dem der dem Kläger im September 2017 zuerkannte subsidiäre Schutz wegen der Begehung einer schweren Straftat – der Kläger ist durch Urteil des Landgerichts X. vom 6. Februar 2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden – widerrufen worden ist (vgl. § 73 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der RL 2011/95/EU), keiner zusätzlichen zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bedürfe, wie sie etwa bei dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG – vgl. hierzu die Bestimmung in Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der RL 2011/95/EU – erforderlich sei. Inwieweit sich das Verwaltungsgericht mit dem vorstehend genannten Urteil des EuGH, das sich zum Ausschlussgrund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der RL 2011/95/EU verhält, unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs weitergehend hätte auseinandersetzen müssen, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dass das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht des Klägers betreffend die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht teilt, führt nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Eine solche zeigt der Kläger ferner nicht mit seinem weiteren Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe seiner Feststellung, er, der Kläger, werde bei einer Rückkehr in den Irak in der Lage sein, das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie zu erwirtschaften, keine hinreichend aktuellen Erkenntnisse zur gegenwärtigen Situation im Irak beziehungsweise in der Provinz Ninive zugrunde gelegt. Auch insoweit legt der Kläger nicht dar, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hätte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr das Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung zum beabsichtigten Widerruf sowie im Klageverfahren zur Lage der Yeziden im Irak und die von ihm insoweit benannten Gutachten, insbesondere das Gutachten von Pro Asyl/wadi, „Zehn Jahre nach dem Völkermord: Zur Lage der Jesidinnen und Jesiden im Irak“ aus April 2024, zur Kenntnis genommen (S. 3, 4 und 17 des Urteils) und sich – im Übrigen unter Berücksichtigung (S. 14 f. des Urteils) auch der im Zulassungsverfahren erstmals benannten Quellen (EUAA, Iraq – Security Situation, Mai 2024, sowie UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024), die zudem in dem vom Verwaltungsgericht unter anderem angeführten Urteil des 9. Senats des beschließenden Gerichts vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A – (juris, etwa Rn. 64) angeführt sind – ausführlich mit der Sicherheits- und humanitären Lage in der Provinz Ninive befasst (S. 13 ff. des Urteils).
Soweit der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er werde bei einer Rückkehr in den Irak sein wirtschaftliches Existenzminimum auf einem Niveau sicherstellen können, das eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht besorgen lasse, für falsch hält, wendet er sich der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 – 10 B 21.09 –, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 –, juris Rn. 5.
Sollte der Kläger mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht verstoße mit seinem Urteil gegen das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2023 – C-8/22 – (auch) den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG geltend machten wollen, ist eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift schon deshalb nicht dargelegt, weil der EuGH nicht zu den darin genannten divergenzfähigen Gerichten gehört.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).