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Oberverwaltungsgericht NRW·23 A 266/26.A·23.02.2026

AsylG § 10 Abs. 4 S. 4: Zustellungsfiktion in Aufnahmeeinrichtung und Fristbeginn

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid im Asylverfahren und stellte die Auslegung der Zustellungsregel des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Aufnahmeeinrichtungen in Frage. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt und die maßgebliche Auslegung obergerichtlich geklärt sei. Greift die Vier-Tage-Fiktion nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, beginnt die Rechtsmittelfrist am vierten Tag und läuft nicht durch spätere Aushändigung erneut an. Eine Gehörsrüge scheiterte zudem an der prozessualen Mitverantwortung, da kein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellt wurde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Berufungszulassungsrechts setzt die Darlegung einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und obergerichtlich ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Berufungsverfahren voraus.

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Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG gilt eine Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich mit Aushändigung an den Ausländer als bewirkt; erfolgt die Aushändigung nicht binnen vier Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, tritt die Zustellungsfiktion mit Ablauf des vierten Tages ein.

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Ist die Zustellung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG fingiert, beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung und wird durch eine spätere tatsächliche Aushändigung nicht erneut in Lauf gesetzt.

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Eine Berufungszulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs scheidet aus, wenn der Beteiligte es unterlässt, eine ihm zumutbare verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Gewährung rechtlichen Gehörs auszuschöpfen.

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Entscheidet das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid, muss der Beteiligte zur Wahrung einer Gehörsrüge regelmäßig den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht ziehen; andernfalls kann er sich auf eine Gehörsverletzung nicht berufen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AsylG§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG§ 10 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, ­13 K 5267/25.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

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Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Frage,

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„ob formlose Mitteilungen in Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG (erst) mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt sind“,

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nicht dar, wobei davon ausgegangen wird, dass er insoweit auch förmliche Zustellungen eines Asylbescheids - um eine solche geht es hier - in die Frage einbeziehen möchte.

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Nach Satz 4 des § 10 Abs. 4 AsylG, der Regelungen über förmliche Zustellungen und formlose Bekanntgaben in Aufnahmeeinrichtungen enthält, sind Zustellungen und formlose Mitteilungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Der Kläger meint, die Vorschrift sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dahingehend auszulegen, dass der mit „im Übrigen“ eingeleitete Halbs. 2 (nur) „die Fälle [betreffe, in denen] keine Übergabe an den Betroffenen erfolgt ist“. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nach den vorstehenden Maßgaben zeigt er insoweit jedoch nicht auf.

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Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden und auch die Kommentarliteratur geht einhellig davon aus, dass § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG dahingehend auszulegen ist, dass für das Bewirken von Zustellungen und damit für den hieran anknüpfenden Beginn einer Rechtsmittelfrist zwar grundsätzlich auf den Tag der Aushändigung an den Ausländer abzustellen ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AsylG), etwas anderes jedoch dann gilt, wenn Zustellungen bereits durch die Fiktionsregelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG als bewirkt gelten, weil - wie hier - die Aushändigung an den Ausländer nicht innerhalb von vier Tagen,

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mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts - Postrechtsmodernisierungsgesetz - vom 15. Juli 2024, BGBl. I Nr. 236, wurde die Zeitspanne bis zum Eintritt der Fiktion von drei Tagen auf vier Tage verlängert,

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nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist; in diesem Fall ist Anknüpfungspunkt für den Beginn einer Rechtsmittelfrist - stets - der vierte Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung. Findet nach Ablauf von vier Tagen noch eine Aushändigung an den Ausländer statt, beginnt eine Rechtsmittelfrist nicht etwa erneut zu laufen. § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG stellt insoweit eine Sonderregelung dar,

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vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/4450, S. 17; siehe auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/4984, S. 10,

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und enthält - anders als § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG für die Zustellung per Post mittels Einschreiben - keine Einschränkung der Zustellungsfiktion für den Fall, dass ein zuzustellendes Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt wird. Eine Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG dahingehend, dass dann, wenn der zuzustellende Bescheid dem Ausländer nach Eintritt der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG ausgehändigt wird, die bereits laufende Rechtsmittelfrist neu in Gang gesetzt wird, führte dazu, dass es der Ausländer, obwohl er im Asylverfahren für seine Erreichbarkeit Sorge zu tragen hat (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG; siehe auch § 47 Abs. 3 AsylG), in der Hand hätte, Zustellungen zu erschweren und selbst einen wegen der Zustellungsfiktion bereits bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt durch dessen Entgegennahme erneut anfechtbar zu machen. Ein solches Normverständnis entspräche ersichtlich nicht dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AsylG, der wie § 10 Abs. 2 AsylG der Beschleunigung des Verfahrens dient.

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Vgl. zum Ganzen: OVG M.-V., Beschlüsse vom 26. Mai 2025 - 4 LZ 368/24 OVG -, juris Rn. 8, und vom 3. Januar 2022 - 4 LZ 754/21 OVG -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 9 ZB 19.33265 -, juris Rn. 4; Hamb. OVG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 Bf 32/17.A -, juris Rn. 69; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2004 - A 11 S 619/04 -, BeckRS 2004, 13099; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 10 AsylG Rn. 29; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 10 AsylG Rn. 35; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 10 Rn. 370 (Stand der Kommentierung: Dezember 2022); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, § 10 AsylG Rn. 64 (Dokumentstand: 1. April 2020); Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 10 Rn. 34; Oubensalh, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 10 AsylG Rn. 15; Pelzer, in: Decker/Ba­der/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 10 AsylG Rn. 12; Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 10 AsylG Rn. 36; siehe zum Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19 -, juris Rn. 12 a. E.

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Mit diesem in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Kommentarliteratur anerkannten Verständnis des Verhältnisses der Regelungen in § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 und Halbs. 2 AsylG zueinander setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht im Ansatz auseinander. Dass und inwieweit diese Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG zweifelhaft sein sollte, begründet er nicht. Die schlichte Behauptung, eine andere Auslegung sei möglich, genügt nicht, um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf insoweit darzutun.

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Der Kläger legt auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihm ebenfalls formulierten Frage,

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„ob die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG überdies nur dann greift, wenn die Au[f]­nahme­ein­richtung das von ihr gewählte Postverteilungs- oder Postausgabeverfahren tatsächlich ordnungsgemäß durchführt“,

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nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, anders als mit dem Zulassungsantrag unterstellt wird, schon nicht die Auffassung vertreten und seine Entscheidung daher nicht darauf gestützt, dass die Zustellungsfiktion grundsätzlich auch dann gilt, wenn das Verfahren der Postausgabe- und Postverteilung in der Aufnahmeeinrichtung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Es ist vielmehr nicht nur davon ausgegangen, dass der Kläger ordnungsgemäß über seine nach Maßgabe des § 10 AsylG bestehenden Pflichten belehrt worden sei, sondern auch, dass die Voraussetzungen für die Fiktion der Zustellung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorlägen, weil die nach Maßgabe des § 10 AsylG einzuhaltenden Abläufe in der ZUE Hamm beachtet worden seien. Die vorstehend formulierte Frage hat das Verwaltungsgericht demnach im Grundsatz im Sinne des Klägers bejaht. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, ein ordnungsgemäßes Postausgabeverfahren setze voraus, dass an jedem Werktag, mithin auch - was hier nicht der Fall sei - an Samstagen, die Möglichkeit der Abholung eröffnet sei, ergibt sich hieraus ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG folgt unmittelbar, dass Postausgabe- und Postverteilungszeiten für „jeden Werktag“ durch Aushang bekannt zu machen sind. Dass in der Rechtsprechung oder der Literatur bezweifelt würde, dass zu den „Werktagen“ im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG - der Definition in § 3 Abs. 2 BUrlG entsprechend - auch Samstage zählen, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.

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Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2022 - 12 L 1455/22.A -, juris Rn. 15; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 10 AsylG Rn. 33; Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 10 Rn. 32; Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 10 AsylG Rn. 35.

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Warum insoweit ein Bedarf für eine obergerichtliche Klärung bestehen sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Ein solcher lässt sich nicht allein damit begründen, dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall bei der Beurteilung, ob auf der Grundlage der von der Bezirksregierung Arnsberg im Verfahren hierzu abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Unterlagen von einem ordnungsgemäßen Postausgabeverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG und dem Eintritt der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG auszugehen sei, ein Fehler unterlaufen sei. Bei damit der Sache nach angesprochenen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Der diesbezügliche Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG greife nur dann, wenn die Aufnahmeeinrichtung das von ihr gewählte Postausgabe- oder Postverteilungsverfahren tatsächlich ordnungsgemäß durchführe, bei der Postausgabe müsse die Aufnahmeeinrichtung insbesondere regelmäßige Abholzeiten gewährleisten, die an jedem Werktag, also auch an Samstagen, mindestens einmal die Möglichkeit der Abholung eröffne, was hier nicht der Fall sei, übergangen, greift von vornherein nicht durch.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die prozessuale Mitverantwortung des Beteiligten begrenzt. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann, wenn er es unterlässt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5, und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, juris Rn. 13.

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Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). Vor beziehungsweise in der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich zu bisher übergangenen Gesichtspunkten umfassend äußern. Diese Vorgehensweise bietet dem Beteiligten eine verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung, doch entlastet ihn diese Wahlmöglichkeit bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von seiner unabhängig davon bestehenden prozessualen Mitverantwortung. Die sich daraus ergebende scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen für eine begründete Gehörsrüge.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 12 A 1269/22 -, juris Rn. 11 f., und vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.

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Danach kann sich der Kläger hier auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit Erfolg berufen. Er hat von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht. Ein solches prozessuales Vorgehen war vorliegend auch nicht etwa - wie der Kläger meint - „untunlich“ beziehungsweise unzumutbar, weil das Verwaltungsgericht sein „Argument“, es fehle in der ZUE Hamm an einer ordnungsgemäßen Postausgabe, „als so abwegig ansah, dass es [dieses] nicht einmal erörterte“. Der Kläger hätte in einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, sich nochmals dazu zu äußern, dass seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für das Eingreifen der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG vorliegend nicht gegeben seien, weil in der ZUE Hamm eine Postausgabe an Samstagen nicht stattfinde. Ungeachtet dessen, ob sich hieraus überhaupt die Unzumutbarkeit der Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung ergeben könnte, fehlt es für die mit dem Zulassungsvorbringen unterstellte Annahme, das Verwaltungsgericht hätte einen solchen Vortrag ohnehin erneut entgegen den Anforderungen des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, unberücksichtigt gelassen, an objektiven Anknüpfungspunkten. Hierfür genügt jedenfalls nicht, dass das Verwaltungsgericht auf das diesbezügliche Vorbringen bisher nicht ausdrücklich eingegangen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).