Berufung gegen Disziplinarmaßnahme: Ruhegehaltskürzung 10% für 6 Monate
KI-Zusammenfassung
Ein Ruhestandsbeamter wurde nach strafrechtlicher Verurteilung im Disziplinarverfahren degradiert. Der Senat änderte das Urteil und stattete die Degradierung in eine Ruhegehaltskürzung von 10 % für sechs Monate ab. Bei der Maßnahmebemessung berücksichtigte das Gericht Geständnis, Schadensersatzleistungen, verfahrensbedingte Nachteile sowie die bevorstehende Reform des Disziplinarrechts.
Ausgang: Berufung des Ruhestandsbeamten teilweise stattgegeben; statt Degradierung Ruhegehaltskürzung 10 % für sechs Monate angeordnet, Kosten zur Hälfte erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine disziplinarische Ruhegehaltskürzung kann zusätzlich zu einer strafrechtlichen Sanktion verhängt werden; ein Maßnahmeverbot nach § 14 DO NRW steht dem nicht grundsätzlich entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen der Disziplinarmaßnahme vorliegen.
Bei der Bemessung disziplinarischer Sanktionen sind mildernde Umstände wie Geständnis, Reue, geleisteter Schadensersatz sowie die finanziellen und gesundheitlichen Auswirkungen der Verfahren zu berücksichtigen.
Der Kürzungssatz des Ruhegehalts bemisst sich nach der jeweiligen Laufbahn; für den gehobenen Dienst gilt in der Rechtsprechung ein Regelkürzungssatz von 10 %, von dem nur bei besonderen Gründen abgewichen wird.
Bei teilweisem Erfolg der Berufung ist die Kostenerstattung nach § 114 Abs. 2 DO NRW entsprechend zu regeln.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 K 3632/01.O
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird auf die Dauer von 6 Monaten um 10 vom Hundert gekürzt.
Der Dienstherr trägt die dem Ruhestandsbeamten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zur Hälfte.
Gründe
I. Der am geborene Ruhestandsbeamte stand im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er wurde als Erster Polizeihauptkommissar mit Ablauf des 29. Februar 2004 in den Ruhestand versetzt.
Der Ruhestandsbeamte wurde im Strafverfahren wegen Diebstahls und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde N. gegen den Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren ein.
Mit der am 2. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 27. Juni 2001 wird dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
1. widerrechtlich Materialien der Stadt S. entfernt und zur Gestaltung seines Wohnwagenstellplatzes an der C. verwendet habe
sowie
2. in zwei Fällen einem anderen zu dessen vorsätzlich begangenen Untreue gegenüber dem Arbeitgeber Hilfe geleistet habe.
Die Disziplinarkammer hat den damals noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestandsbeamten degradiert und sich an die im Strafurteil des Landgerichts X. vom 8. Mai 2000 getroffenen Feststellungen gebunden gesehen.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Ruhestandsbeamte im Wesentlichen geltend, die Disziplinarkammer habe nicht ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass er gegenüber dem strafbaren Verhalten eines anderen lediglich die Augen verschlossen habe und nicht eingeschritten sei. Für ihn spreche, dass er an die Stadt S. einen Betrag gezahlt habe, der den Schaden bei weitem übersteige. Außerdem habe er wegen des Verfahrens in finanzieller, dienstlicher und gesundheitlicher Hinsicht Nachteile erlitten. Der allenfalls in Betracht kommenden Kürzung des Ruhegehalts stehe das Maßnahmeverbot in § 14 DO NRW entgegen.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte uneingeschränkt sein Bedauern über sein damaliges Fehlverhalten geäußert.
Der Verteidiger des Beamten beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine Ruhegehaltskürzung für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von 10 vom Hundert zu erkennen.
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde schließt sich diesem Antrag an.
II.
Die zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg
Der Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat seine Berufung zuletzt auf das Disziplinarmaß beschränkt, so dass der Senat über Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme zu befinden hatte.
Der hier nur noch in Betracht kommenden Kürzung des Ruhegehalts steht nicht das Maßnahmeverbot in § 14 DO NRW entgegen. Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach seiner ständigen Rechtsprechung neben der strafrechtlichen Ahndung zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens, welches der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes dient, hält der Senat allerdings die Verhängung einer Ruhegehaltskürzung im unteren Bereich des durch §§ 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 DO NRW eröffneten Rahmens für ausreichend. Dafür sind folgende Gesichtspunkte maßgebend.
Zu Gunsten des Ruhestandsbeamten wirkt sich aus, dass er in der Hauptverhandlung vor dem Senat sein Fehlverhalten uneingeschränkt eingestanden und sein Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht hat. Bedacht hat der Senat bei der Maßnahmebemessung auch, welche Auswirkungen die Durchführung des Disziplinarverfahrens sowie des Straf- und des Zivilverfahrens auf den Ruhestandsbeamten in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht gehabt hat. Einer einschneidenderen Maßnahme bedarf es auch unter Berücksichtigung der Ansehenswahrung des öffentlichen Dienstes nicht, § 14 Abs. 1 Satz 2 DO NRW. In diesem Zusammenhang ist die Neuregelung der §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 82 Abs. 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigen, durch die der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass in Zukunft die Ansehenswahrung des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme in der Form einer Ruhegehaltskürzung nicht erfordert, wenn gegen den Ruhestandsbeamten - wie hier - wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Obwohl der vorliegende Sachverhalt uneingeschränkt nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Landesdisziplinarordnung zu beurteilen ist, kann die durch die Neuordnung des Disziplinarrechts zum Ausdruck gekommene gewandelte Auffassung des Gesetzgebers bei der Festsetzung der Höhe der als angemessen anzusehenden Sanktion nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar würde es der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen, das angeschuldigte Dienstvergehen deutlich härter zu ahnden. Unter besonderer Berücksichtigung des vorgenannten Gesichtspunktes hält der Senat aber aufgrund der besonderen, durch die Übergangsproblematik geprägten Umstände des Einzelfalles die Verhängung einer Ruhegehaltskürzung für die Dauer von sechs Monaten für angemessen und ausreichend.
Den Kürzungssatz bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung nach der jeweiligen Laufbahn. Für den Ruhestandsbeamten als ehemaligen Beamten des gehobenen Dienstes ergibt dies einen Regelkürzungssatz von zehn vom Hundert. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom diesem Regelsatz gebieten, sind nicht ersichtlich.
Da das Rechtsmittel des Ruhestandsbeamten teilweise Erfolg gehabt hat, hat der Senat gemäß § 114 Abs. 2 DO NRW die Kostenerstattung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang angeordnet.