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Oberverwaltungsgericht NRW·22 E 416/99·31.05.1999

Beschwerde gegen Ablehnung von Gerichtspersonen verworfen (OVG NRW)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Beschwerde gegen einen Beschluss zur Ablehnung von Gerichtspersonen ein. Zentrale Frage war, ob Beschlüsse nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Beschwerde anfechtbar sind oder allenfalls als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig werden können. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig und verkennt keine offensichtliche Willkür. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts folgen den einschlägigen VwGO-/GKG-/ZPO-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss als unzulässig verworfen; Kläger tragen Kosten; Streitwert bis 600 DM festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2

Eine Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel wegen ‚greifbarer Gesetzwidrigkeit‘ setzt substantiiert dargelegte Umstände voraus, die auf offensichtliche Willkür der Entscheidung schließen lassen.

3

Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsanwendung begründen keine greifbare Gesetzwidrigkeit; es ist konkrete, derbe Willkür darzulegen.

4

Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO, des GKG und der ZPO; außergerichtliche Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 11481/96

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 600,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO, den der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht als verfassungswidrig ansieht, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kläger können sich darüber hinaus nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beschluß vom 27. April 1999 beruhe auf offensichtlicher Willkür, so daß die Beschwerde auch als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig und begründet sei. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" einer Entscheidung in Betracht kommt, da jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich ist, daß der Beschluß vom 27. April 1999 auf offensichtlicher Willkür beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG und entspricht dem Wert für die Mindestgebühr.

3

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).