Beschwerde gegen Ablehnung selbständiger Beweiserhebung (§98 VwGO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Ablehnung der selbständigen Beweiserhebung nach §98 VwGO iVm. §485 ZPO durch das Verwaltungsgericht. Streitfrage ist, ob ein Rechtsschutzinteresse für ein eigenes Beweisverfahren besteht. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Die Aufklärung muss bei der Behörde im Rahmen des Wiederaufgreifens nach §51 VwVfG NW erfolgen und die Voraussetzungen des §485 Abs.1 ZPO (Zustimmung, Gefahr des Verlusts) liegen nicht vor. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der selbständigen Beweiserhebung als unbegründet zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf selbständige Beweiserhebung nach §98 VwGO iVm. §485 ZPO ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die beabsichtigte Beweisaufnahme von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens durchgeführt werden kann.
Die Verwaltungsbehörde hat im Verfahren nach §51 VwVfG NW eine Amtsermittlungspflicht; eine dort vorzunehmende Sachaufklärung schließt ein nachgelagertes selbständiges Beweisverfahren nicht aus.
Voraussetzung einer selbständigen Beweiserhebung nach §485 Abs.1 ZPO ist entweder die Zustimmung des Antragsgegners oder das Vorliegen einer konkreten Gefahr, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Verwendbarkeit wesentlich erschwert wird.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten- und Wertentscheidungen richten sich nach §154 Abs.2 VwGO und §13 Abs.1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 I 3/98
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat legt die von der Antragstellerin gegen den "Beschluß" des Verwaltungsgerichts vom 30. März 1998 eingelegte Beschwerde dahin aus, daß sie sich nur gegen Ziffer 1. des Beschlusses, die Ablehnung der selbständigen Beweiserhebung gemäß § 98 VwGO iVm. § 485 ZPO idF. des RPflVereinfG vom 17.12.1990 (BGBl I, 2847) richtet. Dies ist daraus zu schließen, daß sich die Begründung der Beschwerde auch nur zu der abgelehnten gesonderten Beweiserhebung verhält. Im übrigen wäre eine Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses auch gar nicht statthaft, da die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 146 Abs. 4 VwGO der Zulassung bedarf.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Recht abgelehnt, denn dieser ist unzulässig, weil für ihn das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die erforderliche Beweisaufnahme kann und muß nämlich, wenn es auf die von der Antragstellerin behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen überhaupt ankommt, bei der Behörde durchgeführt werden, bei der die Antragstellerin, nachdem sie sowohl die Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde als auch die Klage gegen deren Ablehnung einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zurückgenommen hat, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NW beantragen muß. Soweit nach dem Vorbringen der Antragstellerin dann die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NW für ein Aufgreifen des Verfahrens vorliegen, kann und muß die Behörde im Rahmen der ihr nach § 24 VwVfG NW obliegenden Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt aufklären.
Im übrigen scheitert ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO auch daran, daß dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Zustimmung des Antragsgegners ist nicht beigebracht; für eine Besorgnis, daß das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird, ist nichts vorgetragen.
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Klärung, ob der Antrag im übrigen den Voraussetzungen des § 98 VwGO iVm. § 487 ZPO, insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).