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Oberverwaltungsgericht NRW·22 E 212/00·30.03.2000

PKH abgelehnt und Beschwerde zurückgewiesen: Keine Beiladung in Sozialhilfefall

SozialrechtSozialhilferechtÖrtliche Zuständigkeit/TrägerschaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen einen VG-Beschluss und die Beiladung in ein Klageverfahren zweier Kreise über Erstattung von Sozialhilfeleistungen. Das OVG weist die Beschwerde zurück und lehnt PKH ab, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch für eine einfache Beiladung (§ 65 VwGO) erfüllt sind. Eine Entscheidung über rückwirkende Erstattungsansprüche beeinflusst nicht die künftige örtliche Zuständigkeit, da Sozialhilfe zeitabschnittsweise neu zu prüfen ist.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde gegen VG-Aachen zurückgewiesen mangels Erfolgsaussicht und fehlender Beiladungsgründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Eine Beiladung nach § 65 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die rechtliche Lage eine notwendige oder einfache Beiziehung rechtfertigt; ein rein zukünftiges Interesse an Zuständigkeitsklärung genügt nicht.

3

Eine Entscheidung über Erstattungsansprüche für in der Vergangenheit erbrachte Sozialhilfe begründet nicht die verbindliche Feststellung der künftigen örtlichen Zuständigkeit, weil Sozialhilfe periodisch (zeitabschnittsweise) neu zu prüfen ist.

4

Kostenentscheidungen richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; Beschlüsse dieser Art sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2437/99

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Februar 2000 ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, da diese Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Die Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer seinen Antrag weiterverfolgt, ihn zum Klageverfahren 6 K 2437/99 beim VG Aachen beizuladen, hat keinen Erfolg. Es sind weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch die für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO) gegeben.

4

Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die vom Landkreis T. X. gegen den Kreis F. erhobene Klage auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 21.050,94 DM, die der Kläger nach seinen Angaben in der Zeit von Juni 1998 bis März 1999 an den Beschwerdeführer erbracht hat. Entscheidungserheblich ist also ein abgeschlossener, in der Vergangenheit liegender Zeitraum. Dem Beschwerdeführer geht es hingegen um die Klärung der Frage, wer zukünftig örtlich zuständig für die Regelung seines Sozialhilfefalles ist. Da Sozialhilfe in der Regel zeitabschnittsweise und nicht nach Art einer rentengleichen Dauerleistung gewährt wird, sind demnach die Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich der örtlichen Zuständigkeit für jeden Zeitabschnitt - in der Regel für einen Monat - neu zu prüfen. Infolgedessen werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten - an einen zukünftigen Zeitraum anknüpfenden - rechtlichen Interessen durch die auf eine vergangene Zeit gerichtete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2437/99 nicht berührt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).