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Oberverwaltungsgericht NRW·22 E 1265/02·03.02.2003

OVG NRW: Streitwert 120.000 DM für Bauvorbescheid (Innen-/Außenbereich)

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Vorbescheidsverfahren ein; die Beschwerde wird als begründet angesehen. Zentrale Frage ist die Bemessung des Streitwerts nach § 13 GKG unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vorbescheids für die Bebaubarkeit (Innen-/Außenbereich) und möglicher Wertsteigerungen des Grundstücks. Das OVG setzt den Streitwert auf 120.000 DM fest, weil der Vorbescheid bebaubarkeitsrelevante Fragen klärt und keine ernsthaften Verwirklichungshindernisse bestehen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 120.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Ermessen nach der sich aus dem Antrag für die Partei ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.

2

Bei Vorbescheiden kann der Streitwert je nach Bedeutung der zu entscheidenden Fragen bis zur Hälfte des für eine Baugenehmigung maßgeblichen Streitwerts herabgesetzt werden.

3

Kein Abschlag beim Streitwert erfolgt regelmäßig, wenn der Vorbescheid maßgebliche Fragen zur Bebaubarkeit (z. B. Innen- oder Außenbereich) klärt und dadurch eine erhebliche Wertsteigerung des Grundstücks eintreten kann.

4

Beschwerdeverfahren im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit können gem. § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei sein; Kostenerstattung ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8489/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 120.000,-- DM (= 61.355,-- EUR) festgesetzt.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist begründet.

3

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Übereinstimmung mit der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und der anderen Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die sich insoweit am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) orientiert,

4

vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 7 E 977/01 - und vom 7. August 2002 - 10 E 712/02 -,

5

hält es der beschließende Senat für ermessensgerecht, das Interesse des Bauherrn an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit 30.000,-- DM (vgl. Abschnitt II Nr. 7.1.1 des Streitwertkatalogs) bzw. - in Verfahren, die nach der Währungsumstellung anhängig geworden sind - mit 15.000,-- EUR zu bewerten. Wird ein Vorbescheid begehrt, kann dieser Streitwert - je nach Bedeutung der zur Entscheidung gestellten Fragen - bis auf die Hälfte der für die Erteilung einer Baugenehmigung maßgeblichen Streitwertes herabgesetzt werden.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 4 KSt 2.01 -, BauR 2001, 1565; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 10 E 315/01 - sowie Abschnitt II Nr. 7.2. des Streitwertkatalogs.

7

Allerdings kommt ein entsprechender Abschlag regelmäßig nicht in Betracht, wenn die maßgeblichen Fragen zur Bebaubarkeit des Grundstücks im Vorbescheidsverfahren zu klären sind und das Grundstück im Erfolgsfall durch die Qualifizierung als Bauland eine erhebliche Wertsteigerung erfährt.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 11 E 77/99 -, vom 31. Mai 2001 - 10 E 315/01 - und vom 8. Juni 2001 - 10 E 433/01 -.

9

Hiervon ausgehend erscheint der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Streitwert von 120.000,-- DM (= 61.355,-- EUR) angemessen. Zum einen wurde mit dem von der Klägerin begehrten Bauvorbescheid die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage geklärt, ob das Baugrundstück dem Innen- oder dem Außenbereich zuzurechnen ist. Zum anderen liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verwirklichung der Bauvorhaben andere - etwa bauordnungsrechtliche - Anforderungen ernsthaft entgegen gehalten werden können, zumal es sich um Neubauvorhaben handelt, die ohne weiteres den gesetzlichen Anforderungen entsprechend geplant werden können.

10

Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 10 E 85/02 -.

11

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.