Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·22 D 70/22.AK·10.05.2023

Einstellung nach Vergleichsschluss (§92 Abs.3 VwGO) und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, woraufhin das Oberverwaltungsgericht das Verfahren zur Klarstellung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einstellte. Ferner wurde der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.1.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 245.300 € festgesetzt, orientiert an den voraussichtlichen Netto-Herstellungskosten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Verfahren nach Vergleichsschluss in mündlicher Verhandlung zur Klarstellung eingestellt; Streitwert auf 245.300 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Schließt der Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich und wird dies zu Protokoll des Gerichts genommen, kann das Verfahren zur Klarstellung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt werden.

2

Ein durch Vergleich erledigter Streitgegenstand begründet für das Gericht die Anwendung der Einstellungsregel des § 92 Abs. 3 VwGO zur Klarstellung des Verfahrensstands.

3

Das Gericht setzt den Streitwert für kostenrechtliche Zwecke nach § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des einschlägigen Streitwertkatalogs fest; als Bemessungsgrundlage können voraussichtliche (Netto-)Herstellungskosten herangezogen werden.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO und die damit verbundene Streitwertfestsetzung können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein, soweit das Gesetz dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird aus Gründen der Klarstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023 zu Protokoll des Gerichts einen Vergleich geschlossen haben.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 245.300 Euro festgesetzt und orientiert sich an den voraussichtlichen (Netto-)Herstellungskosten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).