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Oberverwaltungsgericht NRW·22 D 170/25.AK·10.02.2026

Drittanfechtung WEA-Genehmigung: Präklusion nach § 6 UmwRG und Treuepflichtverstoß

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht als Nachbar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung/Betrieb einer Windenergieanlage an. Das OVG NRW wies die Klage ab, weil die Klagebegründung nicht innerhalb der 10‑Wochen‑Frist des § 6 UmwRG eingereicht wurde und eine Entschuldigung nicht vorlag; Wiedereinsetzung sei ausgeschlossen, eine Belehrungspflicht bestehe jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung nicht. Unabhängig davon verneinte das Gericht eine Verletzung nachbarschützender Rechte: Lärmrichtwerte würden eingehalten und eine optisch bedrängende Wirkung scheide bei ausreichendem Abstand nach § 249 Abs. 10 BauGB regelmäßig aus. Natur-/Artenschutz- und regionalplanerische Einwände seien im Drittanfechtungsprozess nicht drittschützend.

Ausgang: Drittanfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche WEA-Genehmigung wegen Präklusion nach § 6 UmwRG (und hilfsweise mangels Rechtsverletzung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG bewirkt eine gesetzliche innerprozessuale Präklusion; nach Fristablauf vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind nur bei genügender Entschuldigung nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

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Eine Wiedereinsetzung in die materielle Ausschluss-/Präklusionsfrist des § 6 UmwRG ist ausgeschlossen.

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Das Gericht muss jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern nicht über die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG belehren oder auf sie hinweisen; der Gesetzgeber darf ausreichende Rechtskenntnis aufgrund der Pflichtvertretung zugrunde legen.

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Eine (vermeintlich) verspätete Akteneinsicht entschuldigt die Versäumung der Klagebegründungsfrist nicht ohne konkreten Vortrag dazu, welcher fristgerechte Sachvortrag gerade wegen fehlender Aktenkenntnis nicht möglich war.

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In der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führt ein Verstoß gegen objektiv-rechtliche Belange des Natur-, Arten- oder Landschaftsschutzes sowie gegen regionalplanerische Vorgaben nicht zur Aufhebung, wenn diese Belange keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn vermitteln.

Relevante Normen
§ UmwRG § 6§ GO NRW § 32 Abs. 1 Satz 2§ KrO NRW § 28 Abs. 2 Satz 1, BImSchG § 5 Abs. 1, BauGB § 249 Abs. 10§ 6 UmwRG§ 10 BImSchG§ Art. 6 GG

Leitsatz

Zum Verstoß eines Kreistagsabgeordneten gegen seine besondere Treuepflicht durch die Prozessvertretung seines Sohnes im Rahmen der Drittan­fechtung einer vom Kreis erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.

Das Gericht muss zumindest bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nicht über die Frist zur Begründung einer Klage nach § 6 UmwRG belehren oder auf sie hinweisen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, notfalls fingieren, dass durch die – für Kla­gen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlagen obliga­tori­sche – anwaltliche Vertretung ausreichende Kenntnis des Gesetzes besteht.

Eine Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG scheidet aus.

Die Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG lässt sich nicht allein mit einer vermeintlich verspäteten Akteneinsicht entschuldigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ein­schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungs­gläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus be­bauten Grundstücks T.-straße 9 in P.-C.. Das Grundstück liegt gut 1.150 m (Messung mit Tim-online) nördlich der hier angegriffenen Wind­ener­gie­an­lage Mo040 (= WEA 2) im un­beplanten Innenbereich an der Grenze zum Au­ßenbereich. Nach eigenen Anga­ben ist der Kläger zusam­men mit seinem Vater zudem Eigen­tümer eines zwi­schen sei­nem Grundstück und der Anlage gelege­nen Waldgrund­stücks.

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Am 8. Mai 2023 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten u. a. die Er­tei­lung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163 6.X mit einer Na­benhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m, mithin einer Gesamthöhe von 245,50 m, und einer Nenn­leistung von 6.800 kW auf dem Grundstück Gemar­kung C., Flur 10, Flur­stück 113 (Mo040 = WEA 2). Das Vor­ha­ben ist Teil eines aus insgesamt vier Winden­ergiean­lagen beste­henden Windparks, in dem die Bei­geladene zwei weitere Anlagen betreiben will.

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Bestandteil der im Laufe des Verfahrens ergänzten Antragsunterlagen ist eine Schallimmissionsprognose der L. GmbH & Co. KG vom 19. Oktober 2022 mit einer Überarbeitung vom 17. Oktober 2023. Das Wohnhaus des Klägers wird dort nicht betrachtet. Für den ca. 250 m westlich in einer Entfernung von ca. 1.180 m zur WEA 2 gelegenen IP 02c (R.-straße 6) ergibt sich unter Berück­sichtigung der später genehmigten Betriebsmodi danach eine Gesamtzu­satzbe­lastung durch alle vier dort betrach­teten Windenergie­an­lagen von 32,1 dB(A) (Einzel­be­las­tun­g der WEA 2 28,7 dB(A)) und eine Gesamtbe­las­tung von 37,2 dB(A), unter Einschluss aller Vorbelastungsquel­len (insbe­son­dere auch aller Tier­haltungsbe­triebe) von 38,2 dB(A). Für den ca. 350 m östlich in einer Entfernung von ca. 1.150 m zur WEA 2 gelegenen IP 01c (S.-straße 17) ergibt sich eine Gesamt­zu­satzbelastung durch alle vier dort betrach­teten Windenergie­an­la­gen von (eben­falls) 32,1 dB(A) (Einzel­belastun­g der WEA 2 29,1 dB(A)) und eine Gesamtbe­las­tung von 36,9 dB(A) - bei Einbe­ziehung nur der sonstigen WEA im erweiterten Einwirkungsbe­reich (Immissionsbeitrag bis 15 dB(A) unter Richtwert) von 35,7 dB(A). Daneben fügte die Beigela­dene ihrem Antrag unter ande­rem ein Schatten­wurf­gut­achten der L. GmbH & Co. KG vom 19. Oktober 2022, Landschafts­pfle­gerische Begleitpläne des Büros H. von 7. und 8. März 2023, Fachberichte/-beiträge zur (vertieften) Arten­schutzprüfung und zur Umweltverträglichkeitsprü­fung vom 12. Januar, 28. Febru­ar und 8. März 2023 sowie einen Ergebnisbericht B. vom 20. Januar 2023 und einen Nachtrag zu den naturschutzfachlichen Begleitgutachten vom 26. November 2024 dessel­ben Büros bei.

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Das Genehmigungsverfahren wurde als förmliches nach § 10 BImSchG durchge­führt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von Seiten der pri­vaten Öffentlichkeit keine Einwendungen gegen die vier beantragten Windenergiean­lagen erhoben - mithin auch nicht vom Kläger oder seinem Vater.

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Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die be­an­tragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Be­trieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N163 6.X mit den genann­ten technischen Daten. Zeitgleich ergingen Genehmigungsbescheide für die Vorha­ben Mo039, Mo041 und Mo042 (= WEA 1, 3 und 4). Dem Bescheid zur hier allein umstrittenen Anlage Mo040 ist unter Nr. 3. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Nr. 3.9.1. erklärt die Schallimmis­si­ons­prognose der L. GmbH & Co. KG vom 19. Oktober 2022 mit einer Überar­beitung vom 17. Oktober 2023 zum Bestandteil der Genehmigung. Nach der Ne­benbestimmung 3.9.2. dürfen durch den Betrieb der geneh­migten Anlagen und unter Berücksichtigung der Vorbelas­tung am IO 1c Immis­si­onsricht­werte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts nicht überschritten wer­den, am IO 2c von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Nach Nr. 3.9.3. des Geneh­migungsbe­scheides darf die Anlage nicht tonhaltig sein; sie ist nach Nr. 3.9.4. zur Nachtzeit im schallre­duzierten Betriebsmodus Mode 13 nach nä­herer Festlegung der Para­meter zu betreiben; nach der Neben­be­stim­mung 3.9.6. darf die Anlage zur Nacht­zeit über­gangsweise solange nur in einem Be­triebsmodus betrieben werden, des­sen Summenschallleistungspegel um mindes­tens 3 dB(A) unterhalb des Sum­men­­schallleistungspegels des Mode 13 liegt, bis das Schall­verhalten des Wind­­­anla­gentyps durch eine FGW-konforme Vermes­sung an einer der beantrag­ten Wind­energie­anla­gen selbst oder einer an­deren Windener­gie­an­la­ge gleichen Typs be­legt wird. Darüber hinaus enthält der Be­scheid unter 3.9.10. - 3.9.15. Re­ge­­lungen zum Schattenwurf und unter 3.11.1. - 3.11.19. umfangreiche Nebenbe­stim­mun­gen zum Natur-, Arten- und Land­schafts­schutz. Die Genehmigungsbe­scheide wurden im An­schluss öffentlich bekanntgemacht.

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Am 7. Mai 2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und sie am 12. August 2025 begründet, nachdem ihn der Senat mit Verfügung vom 4. August 2025 auf den Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG hingewiesen hatte. Zunächst sei sein Prozessbevollmächtigter nicht nach §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO i. V. m. 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW von der Vertretung ausgeschlossen. Die Vorschrift sei bereits tatbestandlich nicht einschlägig, weil keine „Ansprüche“ geltend gemacht würde, und verstieße anderenfalls gegen Art. 6 GG. Ihm sei Wiedereinsetzung zu gewähren, da es an der wegen der ein­schneidenden Kon­se­quenzen für den Rechtsschutz erforderlichen Be­leh­rung über die Klagebegrün­dungsfrist gefehlt habe. Diese habe er nicht kennen kön­nen. Im Übrigen sei die Regelung - zumindest bei Ver­zicht auf eine Belehrung - verfassungs- und uni­ons­rechtswidrig. Die Ein­haltung der Frist sei ihm auch un­mög­lich gewesen, da seinem Prozessbevollmächtigten die umfangreichen (etwa 8.500 Seiten umfas­senden) und wenig übersichtlich strukturierten Verwal­tungs­vorgänge erst weniger als drei Wochen vor Ablauf der Frist des § 6 UmwRG zugegangen seien. Zudem habe sein Prozessbevollmächtigter „im Zeitraum von Mai bis Juli 2025“ seinen Kanzleisitz von U. nach P. verlegt und es habe bei ihm eine „Erkran­kung mit erheblicher Einschränkung der Arbeits­fähig­keit“ bestanden. In diesem Zusam­men­hang legt er zwei Berichte der E. eGbR vom 27. Mai 2025 - ein­mal aus U., einmal aus F. - an den be­han­delnden Arzt seines Prozess­bevollmächtigten vor.

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In der Sache würden durch die Genehmigung seine Rechte auf Gesundheit und Wohlbefinden sowie aus Eigentum und das baurechtliche Gebot der Rücksicht­nahme verletzt. Die Anlage wirke vor dem Hintergrund der schon vorhandenen und weiterer genehmigter Windenergieanlagen optisch bedrängend. Die zuläs­si­gen Immissionsrichtwerte würden an den betrachteten Immissionsorten J.-straße 17 und R.-straße 6 um 2,7 und 2,9 dB(A) überschritten. Zu einer Genehmi­gungsfähigkeit sei man nur gekommen, weil man Werte gerundet und auf Ge­men­gelagen abgestellt habe. Diese Korrekturen seien nicht gerechtfertigt, weil sein Grundstück an ein Landschaftsschutzgebiet grenze. Dort könne es kei­ne Immissionen und damit auch keine Gemengelage geben. Zudem gebe es bau­liche und topographische Besonderheiten, die bei ihm zur Erhöhung der Schall­immissionen und zu einer Überschreitung der zulässigen Immissions­richt­werte führen würden. Die Parallelbebauung entlang der Straße „T.-straße“ und der parallele Waldsaum führten zu Reflexionen in südliche Rich­tung. Hinzu komme die Vorbelastung durch neun weitere zuvor genehmigte Anlagen. Als Eigentümer eines im Land­schaftsschutzgebiet liegenden Waldgrund­stücks, das er wirt­schaft­lich nutze, ha­be er einen Anspruch darauf, dass Flora und Fauna innerhalb sei­nes Eigentums unverletzt blieben. Dazu ge­hörten auch die sich dort potentiell aufhaltenden Vögel. Er könne sich deshalb auch auf ar­tenschutzrechtliche Män­gel berufen. Die insofern einschlägigen As­pekte seien insbesondere zum Rot­milan und Schwarzstorch nicht ordnungs­ge­mäß abgear­beitet, die Kartierungen des Ergebnisberichts B. unzureichend. Schließlich sei der Standort nicht dem Geltungsbereich des Regionalplans zuzu­ordnen, die Grenzen seien zeich­nerisch zu unbestimmt.

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Mit Schriftsatz vom 7. November 2025 trägt er weiter vor, der Regionalplan sei unwirksam und das Vorhaben verstoße insbesondere gegen die Ziele 4, 17, 19, 20 und 24. Dies gelte insbesondere angesichts der Vielzahl von Anlagen in die­sem Bereich, die die Landschaft dominierten. Daraus ergebe sich, dass die Windenergiebereiche hier nicht den Zielen des Regionalplans entsprächen.

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Der Kläger beantragt,

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den Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom 27. Februar 2025, Mo040 (WEA 2), aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid. Die anwaltliche Vertretung durch das Kreistagsmitglied Herrn G. M. verstoße im Übrigen gegen die besondere Treuepflicht nach §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO i. V. m. 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in die Ausschluss­frist sei rechtlich nicht möglich. Eine vermeintlich verspätete Ak­ten­einsicht sei ebenfalls kein Entschuldigungsgrund. Zumindest hätte der Kläger das vortragen kön­nen, was ihm ohne genaue Kenntnis der Akten möglich gewesen wäre. Hier sei­en auch die Einsichtnahmemöglichkeiten im (öffentlichen) Genehmigungsver­fah­­ren zu berücksichtigen. Die Frist des § 6 UmwRG gelte kraft Geset­zes; über sie müsse nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesver­wal­tungsge­richts nicht belehrt werden. Aber auch jenseits dessen sei die Klage un­begründet. Der Beklagte wende zurecht einen Treuepflichtverstoß des Prozess­bevollmäch­tig­ten des Klägers ein, die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO i. V. m. 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW lägen entgegen der Auf­fassung des Klägers vor. Unbeschadet dessen könne er sich auf angebliche na­turschutz­fach­liche Defizite der Genehmigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon nicht berufen. Der Vor­trag zur unzu­mutbaren Lärmbelastung sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht sein Ver­weis darauf, Grenzwerte würden um 2,7 oder 2,9 dB(A) überschrit­ten. Die zuläs­si­gen Richtwerte seien im Gegenteil schon an Im­missionsorten, die deutlich nä­her an der Anlage lägen als sein Wohnhaus, einge­halten. Wegen der Grenzlage zum Außenbereich wäre ggf. hier auch eine Zwi­schenwertbildung zulässig, dass es sich um ein Landschaftsschutz­gebiet hande­le, ändere daran nichts.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 D 169/25.AK, 22 D 198/25.AK und 22 D 199/25.AK sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungs­vor­gänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 17. November 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.

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Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist jedenfalls unbegründet.

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Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch die Prozessvertretung gegen seine besondere Treuepflicht als Kreistagsmitglied nach §§ 28 Abs. 2 Satz 1 KreisO i. V. m. 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verstoßen haben dürfte. Diese verbieten es Kreistagsmitgliedern grund­sätz­lich, An­sprü­che Dritter gegen den Kreis geltend zu machen. Der Begriff des „Anspruchs“ ist dabei nicht zivilrecht­lich zu verstehen, sondern umfasst die Gel­tendmachung jeglicher Rechte ge­genüber dem Kreis, also auch z. B. die (Dritt-) An­fechtung eines Ver­waltungsakts des Kreises.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1975 - II B 87/75 - juris Rn. 4; Wansle­ben, in: Held/Win­kel, Gemeindeordnung Nord­rhein-Westfalen, 5. Aufl. 2020, § 32, S. 189.

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Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich im Fall der gesetzlichen Vertretung des Klä­gers. Mit dieser hier nicht vorliegenden Ausnahmeregelung sind die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend gewahrt.

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Vgl. Wansle­ben, in: Held/Win­kel, Gemeindeord­nung Nord­rhein-Westfalen, 5. Aufl. 2020, § 32, S. 188 m. w. V.

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Bis zu einer prozessual deshalb möglichen Ausschließung des Rechtsanwalts im Prozess durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss bleiben Prozesshand­lun­gen des Bevollmächtigten, der gegen § 32 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verstößt, indes rechtswirksam.

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Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1955 - I B 8.55 -, BVerwGE 3, 30 = juris Rn. 23; Wansle­ben, in: Held/Win­kel, Gemeindeordnung Nord­rhein-Westfalen, 5. Aufl. 2020, § 32, S. 190 m. w. V.

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Von einem solchen Zurückweisungsbeschluss hat der Senat hier jedoch mit Blick auf den identischen - und dort nicht von §§ 32 GO NRW, 28 KreisO NRW tan­gierten - Vortrag des Prozessbevollmächtigten in seinen eigenen Klageverfahren 22 D 169/25.AK und 22 D 198/25.AK abgesehen. Dem Beklagten bleibt es indes un­benommen, den Treuepflichtverstoß anderwei­tig aufzugreifen.

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1. Der gerichtlichen Überprüfung sind grundsätzlich (nur) diejenigen Einwände zu­grunde zu legen, die vom Kläger innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 ‌UmwRG substantiiert vorgebracht wurden.

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Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Ent­scheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Be­weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf die­ser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genü­gend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

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Diese Frist ist mit der erst am 12. August 2025 und damit etwa 14 Wochen nach der Klageerhebung am 7. Mai 2025 eingegangenen Klagebegründung offen­kun­dig insgesamt nicht gewahrt, sodass die Klage schon aus diesem Grund erfolglos bleibt. Eine Wiedereinsetzung in die materielle Ausschlussfrist, wie sie der Kläger vorrangig begehrt, kommt dabei von vornherein nicht in Betracht.

32

Vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO-Kom­men­tar, 31. Aufl. 2025, § 60 Rn. 4; konkret zu § 6 UmwRG Fellenberg/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 6 Rn. 83 (Werkstand August 2025).

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Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die An­wend­bar­keit der Frist des § 6 UmwRG greifen nicht durch, wie sich bereits aus der einschlägigen Recht­spre­chung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt.

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Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Ge­richts­verfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grund­sätzlich den Prozessstoff festzulegen und Beweismittel für einen späteren förm­lichen Beweisantrag bereits anzugeben, was späteren lediglich vertiefenden Tat­sachenvortrag nicht ausschließt.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21 ff.; Be­schlüsse vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 -, NVwZ-RR 2022, 903 = juris Rn. 11 m. w. N., vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. Ok­tober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 44 ff.

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Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechts­folge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab,

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BT-Drs. 18/12146 S. 16; vgl. dazu BVerwG, Ur­teile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 14 f., vom 26. Sep­tember 2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 28, und vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21, Be­schluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 7;

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über sie muss nicht belehrt werden. Anders etwa als die Berufungs- und Revi­sions­begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wird die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG bereits nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, son­dern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Sie ist zudem im Gegensatz zu den beiden vorge­nann­ten Rechtsmittelbegründungsfristen nicht als Sach­urteilsvorausset­zung ausge­staltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweis­antritte. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung erfährt mithin keine inhalt­li­che, sondern allein eine zeitliche Beschränkung. Über die Möglichkeit der Zurück­weisung ver­spä­teten Vortrags ist schließ­lich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrück­lich bestimmt.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris Rn. 15, und vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, ZUR 2022, 500 = juris Rn. 32, 36.

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Zumindest bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - wie hier - bestehen hier­ge­gen auch mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keine verfassungs­recht­lichen Bedenken. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen - ggf. fingieren -, dass aufgrund der rechtlichen Vertretung zumindest hinreichende Kenntnis der materiellen Rechtslage besteht, zumal diese Erwartung das in allen Fällen der vorliegenden Art bestehende Vertretungserfordernis des Art. 67 Abs. 4 VwGO selbst legitimiert.

41

Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, ZUR 2022, 500 = juris Rn. 38 ff., 49.

42

Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob die Klageerhebungsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung möglicherweise nicht ausgelöst worden sein könnte. Denn die Frist des § 6 UmwRG knüpft gerade nicht an die (ordnungsge­mäße) Bekanntgabe bzw -machung des Verwaltungsaktes an, sondern allein an die Tatsache und das Datum der Klageerhebung, hier der 7. Mai 2025, die wiede­rum von Fragen des Laufs der Klagefrist als solche unabhängig ist.

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Diese Frist ist schließlich auch „zweifelsfrei mit Unionsrecht“ vereinbar.

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So BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 34; vgl. auch Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 7.

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Auf die eingehende Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 3. November 2020 (dort Randnummern 18 - 33) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere wird angesichts der Länge der Begründungsfrist auch unter diesem Blickwinkel die gebotene Effektivität des Rechtsschutzes nicht tangiert.

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Das damit insgesamt verspätete und folglich präkludierte Vorbringen des Klägers war auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil es an einer genügenden Entschuldigung der Verspätung fehlt.

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Insofern kann sich der Kläger zunächst nicht auf eine (vermeintlich) zu spät ge­währte Akteneinsicht berufen.

48

Der Gesetzgeber hat die Klagebegründungsfrist nicht von einer vorherigen Kennt­nis der Verwaltungsvorgänge abhängig gemacht, sondern - nach dem in­soweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - allein an den Zeitpunkt der Klage­er­hebung angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Zeitraum von zehn Wochen ungeachtet der Frage einer Akteneinsicht regelmäßig als ausrei­chend ansieht. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass potentielle Kläger in al­ler Regel die Möglichkeit hatten, sich in Ausübung ihrer Beteiligungsrechte schon während des Verwaltungsverfahrens mit dem Inhalt der geplanten Entscheidung vertraut zu machen und etwaige Bedenken in den Entscheidungsprozess einzu­bringen. Da die Frist (erst) mit der Klageerhebung zu laufen beginnt, stehen bei Ausschöpfen selbst der - hier nach Auffassung des Klägers allerdings nicht ein­mal ein­schlägigen - regelmäßigen, einmonatigen Klagefrist dreieinhalb Monate zur Be­gründung der Kla­ge zur Verfügung. Insoweit kann nicht unberück­sichtigt bleiben, dass die ge­rade auch unionsrechtlich gebotene umfas­sende Öf­fent­lich­keitsbeteiligung Ein­wendungsberechtigten eine effektive Beteili­gung an den um­weltbezogenen Ent­schei­dungsverfahren garantiert. Auch wenn die Klage­erhe­bung keine vorherige Beteiligung im Verwaltungsverfahren voraus­setzt, darf der Gesetzgeber gleich­wohl diese Möglichkeit berücksichtigen. Dem­ent­spre­chend sieht § 6 Satz 4 UmwRG eine Fristverlängerung nur im Fall einer fehlen­den Be­teiligungsmöglich­keit vor.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 27; Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 8.

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Vor diesem Hintergrund ist der Umstand einer fehlenden oder nicht zeitnah ge­währten Akteneinsicht für sich allein nicht geeignet, eine verspätete Klagebe­gründung zu entschuldigen. Von einem Kläger kann erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Behandlung seiner Einwendungen - so er solche (anders als hier) dort geltend gemacht hat - im Genehmigungsbescheid bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 9 m. w. N.

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Dies gilt erst recht im vorliegenden Kontext, nachdem der Kläger gerade nicht die Möglichkeit genutzt hat, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung schon im förm­lichen Genehmigungsverfahren etwaige Bedenken einzubringen und diese des­halb nicht einmal im Ansatz erkennbar waren. Hierüber Spekulationen anzustel­len, ist nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung.

53

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, ZUR 2022, 500 = juris Rn. 62.

54

Für den Kläger ergeben sich daraus keine unzumutbaren Anforderungen. Mit der Klageerhebung hat er zum Ausdruck gebracht, mit der Genehmigungsentschei­dung nicht einverstanden zu sein, wobei er den Inhalt dieser Entscheidung kann­te und sich bewusst sein musste, worin seine Bedenken im Kern bestanden. Zu­mindest hierzu hätte er fristgerecht vortragen können und müssen. Eine rein spe­kulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer erst nachträg­lich in den Verwaltungsvorgängen zu finden, schützt das Gesetz nicht.

55

BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 = juris Rn. 49 (zu § 5 Abs. 3 VerkPBG), Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 8.

56

Verzögerungen infolge nicht zeitnah erfüllter Aktenein­sichtsge­suche sind deshalb als solche kein Entschuldigungsgrund,

57

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492 = juris Rn. 52 ff.; Guckelber­ger, NuR 2020, 655, 656,

58

sondern können vielmehr nur insoweit relevant sein, als sich die Klagebe­grün­dung gerade auf Umstände stützt, die sich (nur) aus den Verwaltungsvor­gängen ergeben. Insofern muss der Kläger, der die Entschuldigungsgründe bei verspä­te­tem Vorbringen von sich aus darzulegen hat,

59

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 -, juris Rn. 10, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 11 m. w. N.

60

konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Übersendung des Verwaltungsvorgangs gehindert gewesen sein könnte.

61

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 -, BVerwG 176, 39 = juris Rn. 13, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, UPR 2023, 537 = juris Rn. 11.

62

Auch daran fehlt es hier - einen Zusammenhang mit dem konkreten Akteninhalt und einer nicht rechtzeitig möglichen Klagebegründung stellt der Kläger selbst nicht her. Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht konkludent aus dem mate­riellen Teil seiner Klagebegründung vom 12. August 2025.

63

Vor diesem Hintergrund kann schließlich offen bleiben, ob die nach Erhalt der elektronischen Behördenakte verfügbare Zeit von etwa drei Wochen für die Be­gründung der Klage nicht ohnehin ausgereicht hätte.

64

Vgl. in diesem Sinne Bay. VGH, Urteil vom 1. De­zember 2022 - 8 A 21.40033 -, juris Rn. 44, be­stä­tigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 13.

65

Dafür dürfte hier indes manches sprechen, nachdem der Kläger auf den ge­richt­lichen Hinweis auf die ihm bis dato offenbar unbekannte Klagebegründungsfrist eine Begründung innerhalb von nur etwa einer Woche vorzulegen in der Lage war.

66

Eine hinreichende Entschuldigung des verspäteten Vortrags ergibt sich ferner auch nicht aus dem eher pauschalen und vagen Hinweis darauf, der Prozess­bevollmächtigte des Klägers habe im fraglichen Zeitraum unter einer „Erkran­kung mit erheblicher Einschränkung der Arbeits­fähigkeit“ gelitten. Dies ist weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht hinreichend präzisiert und wird auch allein mit zwei reinen Befundberichten vom 27. Mai 2025 einer radiologischen Gemeinschaftspraxis an den behandelnden Arzt „belegt“. Daraus ergeben sich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht, schon gar nicht für den gesamten zehnwöchigen Lauf der Klagebegründungsfrist. Dass die auch noch in diesen Zeitraum fallende Verlegung des Kanzleisitzes keinen Entschuldigungs­grund für eine Fristsäumnis darstellt, bedarf dann keiner näheren Erläuterung, zumal dies ebenfalls nicht näher (zeitlich) umrissen wird.

67

2. Selbst wenn man entgegen der vorstehend begründeten Überzeugung des Senats den Vortrag des Klägers in der Klagebegründung vom 12. August 2025 für berücksichtigungsfähig hielte, bliebe die Klage indes ohne Erfolg.

68

Der Genehmigungsbescheid vom 27. Februar 2025 verletzt den Kläger nicht ge­mäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungs­klage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die An­fech­tungsklage nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Ver­letzung von Nor­men rechtswidrig ist, die ein sub­­jektiv-öffentliches Recht des Klä­gers enthal­ten, also drittschützend sind.

69

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/ 18 -, juris Rn. 73.

70

Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage wird nicht zu dem Klä­ger unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonsti­gen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2 BImSchG durch die insoweit allein geltend gemachte unzumutbare Lärmbelastung führen (dazu a). Auch ist das Vorhaben dem Kläger gegenüber nicht (baupla­nungs­rechtlich) rücksichtslos (dazu b). Als von vornhe­rein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt drittschützend schei­den die übrigen Einwände des Klägers zum Natur-, Arten- und Land­schafts­schutz und zu regio­nalplanerischen Aspekten aus (dazu c, d).

71

a) Der Kläger wird durch die genehmigte Anlage keinen unzumutbaren Lärmbe­lastungen ausgesetzt. Die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm wer­den auf seinem Grundstück vielmehr hinreichend sicher ein­ge­halten.

72

Soweit es Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm nor­mier­ten Richt­werten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelt­ein­wir­kung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grund­sätz­lich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richt­werte sichergestellt ist. Für das im unbeplanten Innenbereich an der Grenze zum Außenbereich gelegene Wohnhaus des Klä­gers be­tra­gen diese Lärmrichtwerte jedenfalls nicht weniger als 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Denn die Eigen­art der näheren Umgebung entspricht allenfalls einem allgemeinen Wohn­ge­biet, jedenfalls kommt insoweit ein reines Wohngebiet nicht in Betracht. Hiergegen sprechen bereits die in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers festzustellende gewerbliche Zimmervermietung/Vermietung von Monteurswohnungen T.-straße 5 ((„Haus O.“), der unter der Anschrift T.-straße 2 firmierende Betrieb „K.“ sowie die drei unter der Adresse R.-straße 4A (mithin schräg gegenüber dem Anwesen T.-straße 13) angesie­delten Nutzungen, nämlich die Z. GmbH (Hotels und Unter­künf­te), die X. GmbH (Großhandel) und W. GmbH. Zudem befindet sich rückwärtig an das Grundstück „T.-straße 13“ angrenzend der Betrieb der Gebr. Q. (Bildhauer und Silberschmiede - R.-straße 10). Alle diese Nut­zun­gen sind in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch - jedenfalls ganz überwiegend - ausnahmsweise zulässig. Dementspre­chend liegt der angegrif­fe­nen Genehmigung und der einbezogenen Immis­sions­prognose auch eine ent­sprechende Gebietseinstufung hinsichtlich der an der R.-straße betrachteten Immissionsorte zugrunde, ohne dass der Kläger dem - oder der in der münd­lichen Verhandlung dargelegten vorläufigen Einschätzung des Senats bezüglich der bauplanungsrechtlichen Einstufung seines Grundstücks - (substantiiert) entgegen getreten wäre.

73

Der damit für das Grundstück des Klägers bestehende Schutzanspruch von (al­lenfalls) 40 dB(A) nachts wird durch den Betrieb der hier allein angegriffenen Wind­energieanlage Mo040 auch unter Einbeziehung der weiteren drei zeitgleich genehmigten Windenergieanlagen mit einer Gesamtzusatzbelastung von 32,1 dB(A), die an den in vergleichbarer oder sogar geringerer Entfernung zu den Emissions­quellen liegenden Immissionspunkten IP 01c (Bergstraße 17) und IP 02c (R.-straße 6) gutachterlich prognostiziert wurde (Einzelbelastung der Anlage Mo041 dabei jeweils ca. 29 dB(A)), sehr eindeutig gewahrt. Konkrete Einwände gegen diese Prognose hat der Kläger nicht erhoben, sie sind für den Senat auch im Übrigen nicht er­sicht­lich. Soweit der Kläger bezüglich seines Wohnhauses zu berücksichtigende Reflexionen aufgrund der Parallelbebauung an der Straße „T.-straße“ geltend macht, ist eine Erhöhung der Lärmbelastung an einem an sei­nem Wohnhaus zu bildenden Immissionsort i. S. v. Nr. 2.3 TA Lärm mit Sicher­heit nicht zu erwarten. Denn diese Reflexionen könnten - wie der Kläger selbst ausführt - allenfalls an seiner südlichen Hausfassade auftreten, die vom Anla­gen­betrieb aber abgewandt und insoweit abgeschirmt ist und des­halb auch kei­nen maßgeblichen Immissions­ort aufweisen kann. Solche lägen vielmehr an der Nord- oder allenfalls Westfassade des Gebäudes. Insbe­sondere sind ent­ge­gen der Spe­kulation des Klägers auch keine „Doppel­reflexionen“ denkbar. Dies ist in der Schallimmissionsprognose für einige dort näher betrachtete Immissions­orte (et­wa den IP 01c) in vergleichbarer Lage un­tersucht und ohne weiteres nachvoll­zieh­bar ausgeschlossen worden, weil die Reflexionen aufgrund ihres Einfallswin­kels nur nach unten auf die Südfassade treffen und nicht über sie hinweggehen und so auch nur theoretisch zu weiteren Reflexionen auf der Nordseite führen kön­nen.

74

Aufgrund der geringen Gesamtzusatzbelastung kam es hier auf die Vorbelastung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm nicht an. Ob diese in der Schallimmissionsprognose zu­treffend und methodisch sauber ermittelt worden ist, was der Kläger bezweifelt, ist deshalb von vornherein irrelevant. Ebenso wenig kann es für den Erfolg der Kla­ge darauf ankommen, ob die Immissionen an anderen Gebäuden in der Nach­barschaft des Klägers zu­treffend ermittelt worden sind, ob Rundungen und Zwi­schenwertbildungen an anderen Orten zu Recht erfolgt und ob dort Immissions­richtwerte überschritten werden könn­ten. Rechte des Klägers würden hiervon nicht berührt. Unbeschadet dessen lassen sich die vom Kläger in diesem Zu­sammenhang ohne weitere Begründung in den Raum gestellten vermeintlichen Richtwert­über­schreitungen an den IP 01c und 02c von 2,7 bzw. 2,9 dB(A) aber weder aus der gutachterlichen Immissionsprognose noch aus sonstigen Unter­lagen nachvoll­ziehen.

75

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund ebenfalls, dass hier unter Berück­sich­tigung der ge­festigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung der Schutz­anspruch des Klägers aufgrund einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm tatsächlich lediglich bei 42,5 dB(A) nachts zu veranschlagen sein dürfte.

76

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem in einem Wohngebiet gele­ge­nen Wohnhaus, wenn es unmittelbar am Rande des Außenbereichs liegt, höhere Lärmimmissionen aufgrund einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm zugemutet werden können, die der Eigenart des an die Wohnbebauung an­grenzenden Außenbereichs und der dort etwa vorgesehenen privilegierten Zuläs­sigkeit von Windenergieanlagen Rechnung trägt.

77

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 51 ff., vom 8. September 2022 - 7 D 38/21.AK -, BauR 2022, 1768 = juris Rn. 47 f., vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, ZNER 2022, 334 = juris Rn. 149 ff., und vom 17. März 2022 - 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 79 f., Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 9.

78

Das lässt es nach den Umständen des Einzelfalls hier gerechtfertigt erscheinen, für das Wohnhaus des Klägers Immissionsrichtwerte von 57,5 dB(A) tagsüber bzw. 42,5 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Entgegen seiner Auffassung ändert hieran auch der Umstand nichts, dass der angrenzende Außenbe­reich als Land­schaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Ein ihn im Sinne eines sub­jektiven Abwehr­anspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungs­ge­halt kommt der Schutzgebietsausweisung nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung - auch im Hinblick auf eine etwaige Erholungseignung des Gebietes - liegen al­lein im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Inter­esse dort vor­han­dener oder angrenzender Wohnbebauung.

79

Eingehend dazu OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NuR 2024, 572 = juris Rn. 58 f., und vom 27. Okto­ber 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 51 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 8. No­vem­ber 2021 - 7 B 2.21 u. a. -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 77 ff., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 157 ff.; Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 40 f., und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 69 f., 72 f., m. w. N.; zum FFH-Gebiet Beschlüsse vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 -, juris Rn. 33 ff., und vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 27.

80

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als insbesondere Windenergieanlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungser­teilung im Regierungsbezirk Arnsberg noch ohne Einschränkungen auch in Landschaftsschutzgebieten er­richtet werden konnten (§ 26 Abs. 3 BNatSchG).

81

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass angesichts dessen selbst unter der Prämisse, dass das Wohnhaus des Klägers in einem reinen Wohnge­biet läge - wovon der Kläger in seiner Klagebegründung allerdings allenfalls kon­kludent ausgegangen sein könnte - im Rahmen einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm wegen des unmittelbar angrenzenden Außenbereichs von einer zulässigen Immissionsbelastung von 40 dB(A) nachts auszugehen wäre,

82

vgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 80 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen,

83

sodass sich an vorstehenden Ergebnissen auch unter dieser Hypothese nichts änderte.

84

b) Ferner verletzt das angefochtene Vorhaben auch keine Rechte des Klägers unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.

85

Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der gut 1.150 m vom Wohn­haus des Klägers entfernt liegenden Windenergieanlage scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rück­­­­sichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Ab­stand zwischen der Windenergieanla­ge und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zwei­fache der Anlagenhöhe beträgt.

86

Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 13. De­zem­ber 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 39, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 122, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leit­satz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Ok­tober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff.

87

Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand ein­ge­halten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Be­tracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Um­stände überschritten würde. Dies setzt einen aty­pi­schen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder ande­ren Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, oder unter­schiedliche Höhenlagen begründen kein solches Abwehrrecht.

88

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 48, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, ju­ris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Ja­­nuar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46.

89

Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind angesichts der gegebenen Entfernung von etwa 1.150 m zu der genehmigten Anlage und damit mehr als dem 4,5fachen der Anla­genhöhe hier nicht ersichtlich; im Gegenteil dürfte die unmit­telbar an das Grundstück des Klägers heranreichende Waldfläche für eine zusätzliche Sicht­ver­schattung sorgen. Anderes wird von dem Kläger auch nicht (ansatzweise) substantiiert dargelegt.

90

c) Die Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes und die Erhaltung der Biodiversität berühren hingegen bereits offensichtlich keine subjektiven Rechte der Kläger.

91

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 146 ff., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Be­schluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, je­weils m. w. N.; OVG Schl.-H., Ur­teil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45.

92

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken können des­halb, selbst wenn sie zuträfen, seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Hieran ändert auch die Stellung des Klägers als Eigentümer eines Waldgrund­stückes nichts. Daraus kann er keine allgemeinen Sonderrechte am Erhalt einer „intakten Natur“ und an der biologischen Struktur der Waldnutzung insbesondere durch Vögel herleiten.

93

d) Der erforderliche Bezug zu subjektiven Rechten des Klägers fehlt schließlich auch in Bezug auf die von ihm vorgebrachten regionalplanerischen Beden­ken. Sie bedurften daher im vorliegenden Fall keiner näheren Betrachtung.

94

Unbeschadet dessen stünde sich der Kläger bei der von ihm - in der Sache - geltend gemachten Unwirksamkeit der 19. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg - Teilbereich Kreis U. und N. - (im Folgenden: Regionalplan) nicht besser. Denn in diesem Fall wären Windener­gieanlagen im gesamten Außenbereich der Gemeinde P. und damit auch am hiesigen Anlagen­standort privile­giert, insbesondere könnte ihnen ein beste­hen­der Landschafts­schutz nach § 26 Abs. 3 BNatSchG nicht entgegengehalten werden.

95

Lediglich ergänzend weist der Senat mit Blick auf den in der mündlichen Ver­hand­­lung erneuerten Vortrag zur (Teil-) Unwirksamkeit der 19. Änderung des Re­gio­nal­plans wegen Verstoßes gegen die Ziele 4, 17, 19, 20 und 24 des Regional­plans jedenfalls so nicht in Betracht kommt. Die mit der 19. Änderung ausgewie­senen Windenergiebereiche stellen vielmehr selbst Ziele der Raumordnung dar (konkret Ziel 40), die nicht in der Normenhierarchie unterhalb der sonstigen Ziele des Regionalplans stehen.

96

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die au­ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit er­stattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

97

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

98

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.