Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·22 D 107/22.AK·20.02.2023

Beschluss: Gerichtlicher Vergleich zu Betriebsbeschränkungen einer Windenergieanlage

Öffentliches RechtUmweltrechtImmissionsschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, mit dem Nr. 67.a) des angefochtenen Änderungsbescheids neu gefasst wird. Danach ist die Windenergieanlage vom 01.04. bis 15.10. in den optimierten Nachtzeit-Intervallen zwischen Sonnenuntergang und -aufgang bei Temperatur ≥10 °C in Gondelhöhe und Niederschlag <2 mm/h abzuschalten; alternativ kann eine pauschale Cut-in-Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s gelten. Die Klägerin verfolgt weitergehende Klagebegehren nicht weiter. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Gerichtlicher Vergleich zur Änderung des Bescheids vereinbart; Klägerin zieht weitergehende Klagebegehren zurück; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Vergleich kann dadurch zustande kommen, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts schriftlich annehmen (§ 106 Satz 2 VwGO).

2

Ein als Beschluss formulierter Vergleich darf eine von den Beteiligten einvernehmlich vereinbarte Neufassung eines angefochtenen Bescheids enthalten und damit materielle Regelungen über Betriebsbeschränkungen treffen.

3

Ein Gerichtlicher Vergleich, der aus wechselseitigen Nachgaben resultiert und innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen liegt, ist geeignet, das Kostenrisiko beider Seiten bei Vermeidung eines streitigen Ausgangs angemessen zu verteilen.

4

Bei Zustandekommen eines Vergleichs kann das Gericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 160 VwGO gegeneinander aufheben, wenn dies der Ausgewogenheit der Einigung entspricht.

Relevante Normen
§ 160 VwGO§ 106 Satz 2 VwGO

Tenor

1. Der Beklagte fasst Nr. 67. a) des angefochtenen Änderungsbescheids vom 14. März 2022 wie folgt neu:

Die Windenergieanlage ist im Zeitraum vom 01.04. bis zum 15.10. eines jeden Jahres in den durch ProBat ermittelten („optimierten“) Windgeschwindigkeiten in den dort ermittelten Nachtzeit-Intervallen (vgl. hierzu Abbildung 20 auf Seite 24 der Anlage 7.2 ProBat Gesamtberichte zum Gutachten „Zweijähriges Gondelmonitoring an einer Windenergieanlage ‚D.        im Windpark ‚X.    “ des Ingenieurbüros für Umweltplanung Y.  + Z.    vom 11. Februar 2022) zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vollständig abzuschalten, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperatur ≥ 10° C in Gondelhöhe und kein Niederschlag (weniger als 2 mm/h).

Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen kann im genannten Zeitraum alternativ eine pauschale Cut-in-Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s angewendet werden.

2. Die Klägerin verfolgt ihr weitergehendes Klagebegehren nicht weiter.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (vgl. § 160 VwGO).

Gründe

1

Nach § 106 Satz 2 VwGO kann ein gerichtlicher Vergleich unter anderem auch

2

dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts schriftlich gegenüber dem Gericht

3

annehmen.

4

Der vorgeschlagene Vergleich entspricht der durch den Berichterstatter mit den Beteiligten telefonisch abgestimmten gütlichen Verständigung, die durch gegenseitiges Nachgeben geprägt ist und deren Inhalt aus Sicht des Senats unter Wahrung der gesetzlichen Rahmenbedingungen das auf beiden Seiten bestehende Kostenrisiko im Falle einer streitigen Entscheidung hinreichend widerspiegelt.

5

Die Beteiligten werden gebeten, möglichst bis zum 7. März 2023 (Eingang

6

bei Gericht) schriftlich mitzuteilen, ob sie diesen Vergleichsvorschlag annehmen.