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Oberverwaltungsgericht NRW·22 D 102/25.AK·20.01.2026

OVG NRW: Vorbescheid Windenergie – vorläufig positive Gesamtbeurteilung und Lärmprüfung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage im Außenbereich, insbesondere gegen die Feststellung einer vorläufig positiven Gesamtbeurteilung wegen befürchteter Lärm-, Schatten- und Lichtimmissionen sowie optischer Bedrängung. Das OVG NRW weist die Klage ab. Für den Vorbescheid genügt eine kursorische Prüfung, dass die Genehmigungsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich ist und keine unüberwindbaren Hindernisse bestehen. Es war danach vertretbar, zur Verneinung unüberwindbarer Lärmhindernisse auf die grundsätzliche Möglichkeit eines reinen Tagbetriebs abzustellen; Detailfragen (u.a. Nachtbetrieb) sind dem Vollgenehmigungsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Klage gegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für Windenergieanlage abgewiesen; keine Verletzung nachbarschützender Rechte.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG setzt für die Feststellung einer vorläufig positiven Gesamtbeurteilung voraus, dass die Genehmigungsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich ist und die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung nicht praktisch ausgeschlossen erscheint.

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Die vorläufig positive Gesamtbeurteilung erfordert nur das Fehlen unüberwindbarer Genehmigungshindernisse; in der späteren Vollgenehmigung dürfen sich nur noch Probleme stellen, die voraussichtlich durch Vorhabenmodifikationen oder Nebenbestimmungen beherrschbar sind.

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Zur Begründung einer vorläufig positiven Gesamtbeurteilung wegen Schallimmissionen darf die Behörde auf die grundsätzliche Möglichkeit eines (ggf. reinen) Tagbetriebs abstellen, wenn dieser im Vollgenehmigungsverfahren als betriebliche Beschränkung rechtlich und tatsächlich in Betracht kommt.

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Beanstandungen der Methodik oder Parameter einer schalltechnischen Prognose führen im Vorbescheidverfahren nicht zur Aufhebung, wenn selbst bei Unterstellung der Einwände unüberwindbare Lärmhindernisse nicht ersichtlich sind und Detailfragen der Betriebsweise dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

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Die Aufhebung eines Vorbescheids wegen (etwaiger) objektiver Rechtswidrigkeit setzt im Nachbarstreit die Verletzung nachbarschützender Rechte voraus; Feststellungen, die der Vorbescheid gerade nicht trifft, können Nachbarrechte nicht beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 BImSchG§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB§ 14 LuftVG§ 14 Abs. 1 LuftVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll­streck­bar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags ab­wen­den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs­gläubiger vor der Voll­streckung Sicherheit in Hö­he von 110 % des je­weils zu vollstreckenden Be­trags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Kläger zu 2. und 3. bewohnen das Wohnhaus W. 0 in 00000 B.-E.. Auf dem Gelände befin­det sich zudem das Gebäude mit der pos­ta­li­schen Anschrift W. 3, in dem die Klägerin zu 1., ein Musikproduktions­­un­­ternehmen, dessen Geschäftsführer der Kläger zu 3. ist, ein Tonstudio betreibt und das nach eigenen Angaben in ihrem Eigentum steht. Das Grundstück liegt im Au­ßenbereich der Stadt B..

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Die Kläger wen­den sich ge­gen einen der Beigeladenen von dem Beklagten erteil­ten immis­sions­schutz­recht­lichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb ei­ner Windener­giean­la­ge des Typs Enercon E-138 EP 3 E3 mit einer Gesamthö­he von ca. 229 m. Der Anlagenstandort liegt etwa 660 m vom Grund­stück der Kläger ent­fernt.

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Am 27. Juni 2024 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung ei­nes immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids „in Bezug auf Baurecht und Flug­sicherung“ nach § 9 Abs. 1 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb ei­ner Wind­energieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurch­messer von 138,25 m und einer Nennleistung von 4.260 kW auf dem Grund­stück Ge­mar­kung V., Flur 0, Flurstück 198. Der Verfah­rensgegenstand wurde nachfolgend dahingehend präzisiert, dass über die Privi­le­gierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, (nicht) entgegenstehende Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 sowie über die Flugsicherheit (§ 14 LuftVG) entschieden werden solle. Zeitgleich stellte die Beigeladene zwei weitere Vorbe­scheidsanträge für Windenergieanlagen des Typs Enercon E-175 EP 5 mit einer Nennleistung von 6.000 kW in einer Entfernung von jeweils mehr als 1 km von den Grund­stücken der Kläger.

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Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 forderte der Beklagte mit Blick auf das zu prü­fen­de vorläufige positive Gesamturteil und das hierfür erforderliche Fehlen un­über­windbarer Genehmigungshindernisse die Vorlage von Berechnungen und Aussagen zu Schallimmissionen nach. Dabei sei mindestens nachzuweisen, dass an dem beantragten Standort ein (Tag-)Betrieb der Anlage grundsätzlich möglich sei. Bei Einhaltung der Irrelevanzwerte der TA Lärm sei der Nachweis der Gesamtzusatzbelastung ausreichend. Am selben Tag legte die Bei­geladene eine mittels D. selbst erstellte Schallberechnung vor, nach der am Im­mis­sionsort „ W. 2“ mit einer Zusatz­belastung bei Volllastbetrieb aller drei An­lagen von 40,8 dB(A) zu rechnen sei. Diese Abschätzungen wurden nachfol­gend in einer vom Beklagten geforderten gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2024/28. November 2024 von der Z. GmbH auf ma­ximal 43,0 dB(A) (Am W. 1) bzw. 42,5 dB(A) ( W. 3) präzisiert.

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Mit Bescheid vom 28. Januar 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen un­ter Ersetzung des von der Stadt B. versagten gemeindlichen Einverneh­mens den be­antragten Vorbescheid mit folgendem Tenor zu II.:

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Die Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3-E3 mit 160 m Nabenhöhe,

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138,25 m Rotordurchmesser und 4.260 kW Nennleistung auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 0, Flurstück 198,

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ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert,

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stehen keine sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt B. ergebenden öffentlichen Belange entgegen, weder solche nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, noch solche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. Ausschlusswirkung),

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hat unter Auflagen eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der Bezirksregierung Münster erteilt bekom­men,

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hat eine vorläufig positive Gesamtbeurteilung.

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In der Begründung ist u. a. ausgeführt, Ziele der Raumordnung stünden dem Vor­haben ebensowenig entgegen wie Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt B.. Dieser entfalte keine Ausschlusswirkung. Die 19. Änderung des Re­gionalplans Arnsberg, Teilabschnitt Kreis B. und Hochsauerlandkreis, mit der geplanten Ausweisung von Windenergiebereichen sei noch nicht in Kraft getre­ten. Unter der Überschrift „Umweltbezogene Vorausset­zungen aufgrund der vor­läufig positiven Gesamtbeurteilung“ stellt der Beklagte fest, dass durch die zum Bestandteil des Bescheides gemachten gutachterlichen Stellungnahmen der „Z.“ nachgewiesen sei, dass an dem Vorha­benstandort grundsätz­lich ein Tagbetrieb der geplanten Windenergieanlage mög­lich sei. Damit stehe dem Vorhaben jedenfalls kein unüberwindbares Hindernis auf­grund von negati­ven Aus­wirkungen durch Schallimmissionen entgegen. In einem sich anschlie­ßenden Genehmigungsverfahren sei für den Nachweis eines geneh­mi­gungsfähi­gen Be­triebs eine vollständige Schallimmissionsprog­nose nach der Berechnungs­vor­schrift DIN ISO 9613-2 - modifiziert nach dem Interimsverfahren - durchzuführen und vorzu­legen. Spätestens in diesem Genehmigungsverfahren sei auch nachzu­weisen, dass die Grenzwerte für Schattenwurf an allen schutzbedürftigen Orten eingehal­ten wür­den. Zumindest ein teilweiser Anlagenbetrieb werde aber in je­dem Fall möglich sein, so dass auch insoweit keine im Genehmi­gungs­verfahren unüberwindbaren Hindernisse bestün­den. Gleiches gelte im Hin­blick auf den Ar­ten­schutz. Unter Einbeziehung der zu­stim­menden Stellungnah­men der beteilig­ten Fachbehörden stünden dem beantragten Vorhaben damit insgesamt keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Die vorläufige positive Gesamt­beur­tei­lung werde daher festgestellt. Den Klägern wurde der Ge­neh­mi­gungsbe­scheid über ihre Pro­zess­bevollmäch­tig­ten am 21. Februar 2025 zuge­stellt.

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Ihre am 18. März 2025 erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen da­mit, der Be­klagte habe die Lärmimmissionen unzureichend ermittelt und be­wer­tet sowie ver­kannt, dass sie durch die Hindernisbefeuerung unzumutbaren Belastun­gen aus­ge­setzt seien. Zudem entfalte die Anlage neben einem unzu­lässigen Schat­­­ten­wurf eine optisch bedrängende Wirkung und führe zu einem nicht hin­nehm­­ba­ren Wertverlust ihres Eigentums. Bei all dem sei der Bescheid nicht hin­reichend bestimmt, es bleibe unklar, was von der Feststellung eines vor­läufigen positiven Gesamturteils genau umfasst sei. Insbesondere ließen sich die Auswir­kungen der geplanten Anlage im Hinblick auf die Lärmbelastung nicht hin­rei­chend beurteilen. Eine belastbare Prüfung ihrer akustischen Auswirkungen auf ihre Grundstücke – gerade auch im Zusammen­hang mit den weiteren bereits vor­handenen und zusätzlich geplanten Anlagen – habe aus­weis­lich des Verwal­tungs­vorgangs nicht stattgefunden. Dass der Nach­weis der Ir­rele­vanz im Tagbe­trieb für eine vorläufig positive Gesamtbe­ur­teilung ausreichen sol­le, vermöge vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 3 BImSchG bereits nicht zu über­zeugen. Unbe­scha­det dessen sei aber auch das nicht belastbar festgestellt wor­den. Ein erster Anhalt für die Prüfung der zu erwartenden Immis­sionen finde sich in einer durch die Beigeladene selbst an­ge­stellten Abschätzung. Dort wür­den Beurtei­lungspegel für unterschiedliche Im­missionsorte prognostiziert, darunter für eine Lie­genschaft „ W. 2, V.“ (Immissionsort „E“) mit einem Gesamtbeurtei­lungs­pegel von 40,8 dB(A). Sie seien in­des posta­lisch mit „ W. 0“ und „ W. 3“ vermerkt, so dass nicht klar sei, welches Areal/Gebäude der Immis­sionsort „E“ in den Blick nehme. Es werde auch weder der Betriebsmodus ge­nannt noch differenziert, ob eine Prog­­nose für den Tag- und/oder den Nacht­be­trieb angestellt werde. Die Beige­la­dene habe sodann auf Anforderung des Be­klag­ten zunächst mit E-Mail vom 31. Juli 2024 eine Stellungnahme zur Akte ge­reicht, welche den Tag­betrieb unter Volllast „absegnen“ solle. Diese Stellung­nah­me des Inge­nieur­büros Z.– Windenergie betrachte ihre Grund­stücke jedoch nicht. Der Beklagte ha­be die Beigeladene deshalb ausdrücklich zur Ergänzung der schall­technischen Stel­lungnahme auffordern müssen. In der Akte finde sich dann ohne inhaltlichen Zu­sam­­menhang und An­schrei­ben eine weitere Berechnung vom 28. November 2024, die für die Immis­sionsorte W. 0 und W. 3 Be­urteilungspegel von 43,0 und 42,5 dB(A) prog­nosti­ziere. Da­für seien indes ohne Be­gründung eine Aufpunkt­hö­he von 5 m und (wohl) eine Bo­dendämp­fung (Agr) mit einem willkürlich gegriffenen Wert von -3 dB in Ansatz ge­bracht worden. Sollte sich dieser (pau­schalierende) Ansatz als falsch erwei­sen, könnten die bei ihnen ankommenden Im­missionen tatsächlich bei 46,0 dB(A) bzw. 45,5 dB(A) liegen, was zumindest den in der Nacht geltenden Grenzwert über­schrei­ten würde. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass die Anlage aus­schließlich tagsüber betrieben werden solle, zumindest er­ge­be sich eine solche Einschrän­kung weder aus den Antrags­unter­lagen noch aus dem angegriffenen Vorbe­scheid. Deshalb könne auch das Irre­levanz­krite­rium nach Zif­fer 3.2.1 der TA-Lärm nicht greifen, denn eine isolierte „Tag­betrach­tung“ werde dem nicht ge­recht. Unklar bleibe schließlich, ob die Be­rech­nung vom 28. Novem­ber 2024 eine oder mehrere Windenergieanlagen in den Blick nehme und insbe­sondere, ob le­diglich die Zu­satz­­be­lastung (ggf. einzelner Anlagen) oder die Gesamtbe­lastung an dem je­weiligen Immis­sionspunkt ausge­rech­net worden sei. Nach ständiger Recht­sprechung ha­be eine Immissi­ons­prognose aber zugunsten der An­lagen­nachbarn „auf der si­cheren Seite“ zu lie­gen. Dies müsse auch vorliegend gel­ten, da das Vorbe­scheids­verfahren – soweit öffentlich-rechtliche Fragen zur Beant­wor­tung der Be­hörde gestellt worden seien – gerade keine verringerte Prü­fungs­dichte aufweise. Die im Verwaltungsvorgang enthal­te­nen Immissionsprog­nosen ließen aber nicht den Schluss zu, dass dies mit Blick auf ihre Ge­räusch­entwick­lung der Fall sei.

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Die Kläger beantragen,

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den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2025 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Aus diesem – insbesondere seiner Begründung – er­ge­be sich der Regelungsgehalt eindeutig. Mit Ausnahme des vorläufigen positiven Gesamturteils handele es sich von vorn­herein um nicht dritt­schützende Materien. Hinsichtlich des vorläufigen Gesamt­urteils sei aus der Be­scheid­begründung eindeutig, dass und warum unüberwind­bare Ge­nehmi­gungs­hin­dernisse im Hinblick auf Lärm und Schattenschlag nicht be­stün­den. Hierzu trügen die Kläger auch nichts vor. Die Einwände gegen die gut­achterliche Stel­lungnahme der „Z.“ überzeugten nicht, führten aber auch jenseits dessen nicht auf eine prognostische Überschreitung der Ta­gesricht­werte der TA Lärm. Ob und unter welchen Bedingungen die Anlage auch nachts betrieben wer­den könne, sei im Genehmigungsverfahren zu klären. Eine optisch bedrängende Wirkung sei nach der gesetzgeberischen Wertung ange­sichts der gegebenen Ab­stände auszuschließen.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage der Klägerin zu 1. sei bereits unzulässig, im Übrigen sei diese aber je­den­falls unbegründet. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch den Vorbescheid sei nicht ansatzweise zu erkennen – insoweit sei er auch of­fensicht­lich ausreichend bestimmt. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen komme es auf die von den Klägern gesehenen Mängel der Eigenberechnung nicht an, diese sei nicht zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht worden, sondern allein die fachgutachterliche Stellungnahme der „Z.“. Zudem übersähen die Kläger, dass es nur um unüberwindliche Genehmigungshin­dernisse gehe. Das sei bei dem zugrunde gelegten Volllastbetrieb mit einem max. Schallleistungs­pe­gel von 108,1 dB(A) inklusive Sicherheitszuschlägen offensichtlich nicht der Fall. Die zulässigen Immissionsrichtwerte am Tag würden um mindestens 17 dB(A) unterschritten. Eine Betrachtung der Vorbelastung sei daher nicht erforderlich ge­wesen und auch nicht erfolgt. Die zugrunde gelegte Aufpunkthöhe von 5 m ent­spreche in etwa der Lage eines Fensters im ersten Obergeschoss und sei da­her Stand der Technik. Erforderlichenfalls könnte die Einhaltung der nächt­lichen Im­missionsrichtwerte schließlich auch durch Neben­bestimmungen - etwa zu einem schall­reduzierten Nachtbetrieb - im Genehmigungs­bescheid sichergestellt wer­den. Ein hier allein zu betrachtendes unüberwindbares Genehmigungshindernis erge­be sich daraus offenkundig nicht. Das gelte auch für alle weiteren von den Klä­ge­rn angesprochenen Aspekte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvor­gän­­ge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrich­ter, nachdem der Se­nat am 13. November 2025 nach Anhö­rung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger zu 2. und 3. im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil nicht von vornherein und nach jeder Be­trach­tungsweise ausgeschlossen ist, dass sie gel­tend ma­chen können, durch den angegriffenen Vorbescheid vom 28. Januar 2025 in ihren aus §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Ab­wehr­­rechten verletzt zu sein. Sie ge­hören zu der geschützten Nachbarschaft, weil sie als Be­wohner und möglicherweise Eigentümer eines Wohnhauses, das sich in einem Ab­stand von weniger als 700 m zu dem Stand­ort der geplanten Wind­­energie­an­lage und damit in deren Einwir­kungs­be­reich befin­det, quali­fiziert be­troffen sind. Eine Rechts­ver­letzung ist zwar angesichts des beschränkten Regelungsgegenstandes des Vor­bescheides eher fernliegend, scheidet an­ge­sichts dessen aber na­ment­lich mit Blick auf die geltend gemachten Schall­immis­sionen auch noch nicht offensichtlich und eindeu­tig nach jeder Betrach­tungs­weise aus. Für die Klägerin zu 1. - eine ju­ristische Person und Unternehmerin - liegt das mit Blick auf die unklare Darle­gung der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsstrukturen -

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vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 11. De­zem­ber 2023 - 22 D 65/23.AK -, BauR 2024, 744 = juris Rn. 26 -

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zwar nicht gleichermaßen nahe, mag hier indes zu ihren Gunsten als (wohl) Ei­gentümerin des Gebäudes W. 3 unterstellt werden.

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2. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Auf­hebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids vom 28. Januar 2025. Dieser verletzt die Kläger nicht in eigenen Rech­ten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zu den Punkten 1-3 des Tenors zu II. verhalten sich die Kläger schon – zu Recht – nicht. Diese berühren nachbarschützende Belange auch nicht einmal mittelbar.

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Der auf den Punkt 4 des Tenors zu II. bezogene Vortrag geht hingegen bereits weitestgehend am allgemeinen Charakter der Feststellung einer vorläufigen po­sitiven Gesamtbeurteilung vorbei und führt jenseits dessen jedenfalls nicht auf die Verletzung eines die Kläger schützenden Belangs.

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Das gesetzlich mit der Formulierung „sofern die Auswirkungen der geplanten An­lage ausreichend beurteilt werden können“ für die Erteilung eines Vorbe­scheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG geforderte vorläufige positive Gesamturteil setzt ledig­lich eine hinreichende Wahr­­scheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Anlage voraus. Bei der ab­schlie­ßenden Genehmigung des Gesamtvorhabens dürfen sich nur noch solche Probleme stellen, die der Vorhabenträger durch Mo­di­fikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde durch Beifü­gung von Ne­ben­bestimmungen bewältigen kann und voraussichtlich bewältigen wird. In die­sem Sinne darf die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung nicht als praktisch aus­ge­schlossen erscheinen.

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Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 29. Sep­tember 2025 - 22 D 268/24.AK -, ZNER 2025, 559 = juris Rn. 61, und vom 18. Sep­tem­ber 2018 - 8 A 1886/16 -, DVBl. 2019, 643 = juris Rn. 73.

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Diese von den Klägern selbst in ihrer Klagebegründung vom 23. Mai 2025 zu­tref­fend wiedergegebene allgemein anerkannte Definition hat auch der Beklagte seinem Vorbescheid erkennbar zugrunde gelegt. Die von ihnen konstruierten Be­stimmtheitsbedenken liegen damit von vornherein neben der Sache. Neben dem Umstand, dass schon allgemein kein Grund dafür ersichtlich ist, dass der Beklag­te ein allgemein anerkanntes Normverständnis nicht zugrunde ge­legt haben soll­te, er­gibt sich dies hinreichend eindeutig daraus, dass sich die Prü­fungen, die sich auf das vorläufige positive Gesamturteil beziehen, jeweils ledig­lich die resü­mierende Fest­stellung enthalten, dass sich „kein unüberwindbares Hin­der­nis“ er­geben habe. Hinsichtlich der Immissionsbelastung wird zudem ausdrücklich da­rauf hinge­wie­sen, dass im Genehmigungsverfahren noch eine vollständige Im­mis­sionsprog­nose zu erstellen sein werde. Völlig eindeutig folgt dieses Verständ­nis aus der „zusam­men­fassenden Beurtei­lung“: „Unter Einbezie­hung der zustim­men­den Stellungnahmen der betei­ligten Fachbe­hörden stehen dem beantragten Vor­ha­ben keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Die vor­läufige positive Ge­samtbeurteilung wird festge­stellt.“ (S. 16 des Bescheides).

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Danach tatsäch­lich nicht be­grün­dete Zweifel hätte der Beklagte schließlich mit seiner Klageerwi­derung be­sei­tigt, in der er ausdrücklich bestätigt hat, dass das von den Klägern wieder­gegebe­ne allgemein anerkannte Begriffsverständnis auch seinem Be­scheid zugrunde ge­legt worden ist.

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Vgl. zur Zulässigkeit allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, ZNER 2025, 559 = juris Rn. 79 ff.

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Demgegenüber scheinen die Kläger insoweit eben­falls abschließende Feststel­lun­gen zu den Fragen Lärmimmissionen, Schatten­wurf und möglicherweise auch zur optischen Bedrängung vor Augen zu haben. Hierauf weist nicht zuletzt die ausdrück­lich hervorgehobene, in der Sache aber falsche Behauptung in der Kla­geschrift vom 18. März 2025 hin, mit dem Vorbescheid habe der Beklagte der Bei­gelade­nen „die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Wind­energie­an­lage des Typs ENERCON-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m, 138,25 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von 4.260 kW auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 0, Flurstück 198“ erteilt. Eine solche abschließende (Genehmigungs-)Entscheidung enthält der angegriffene Be­scheid jedoch offensichtlich gerade nicht.

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In der Sache sind die sich aus dem vorstehend dargelegten zutreffenden Norm­ver­ständnis ergebenden Anforderungen hier erfüllt. Selbst unter Zu­grundelegung aller Bedenken der Kläger ist nicht einmal ansatzweise ersicht­lich, warum die Verwirklichung des Vorhabens insgesamt ausgeschlossen erscheinen könnte. Im Gegenteil liegt selbst dann auf der Hand, dass einer immissions­schutz­rechtlichen Genehmigung – ggf. unter Beifügung all­fäl­li­ger Nebenbestimmun­gen – nichts ent­gegenstehen dürfte. Dies gilt zumindest für die von den Klägern allein näher aus­ge­führten immissionsschutzrecht­lichen Bedenken.

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Mit Blick auf den rechtlichen Prüfungsmaßstab ist es insoweit nicht zu bean­stan­den, dass der Beklagte die Möglichkeit eines reinen Tagbetriebs der Anlage für ausreichend erachtet hat. Dass ein solcher (noch) nicht im Vorbescheids­ver­fah­ren ausdrücklich beantragt wurde, ist aufgrund des Charakters des Vorbe­scheids von vornherein unerheblich, maßgeblich ist allein, dass sich die Beigela­dene hie­rauf im Rahmen des Vollgenehmigungsverfahrens beschränken könnte. Ange­sichts einer prognostizierten Gesamtbelastung aller drei insgesamt von der Bei­geladenen geplanten Anlagen von maximal 43 dB(A) unter Volllastbedingun­gen – mithin einer Unterschreitung des zulässi­gen Richtwerts um 17 dB(A) – ist of­fen­kundig, dass dieser selbst dann möglich sein wird, wenn die Bodendämpfung unzureichend einge­stellt wor­den sein sollte und die Aufpunkthöhe von 5 m nicht einer worst-case-Be­trach­tung entspräche. Für beides gibt es indes keine belast­baren An­halts­punkte – sie ent­sprechen den üblichen technischen Vorgaben für eine Im­missionsprognose, de­nen die Kläger auch nichts an Substanz entge­gen­halten. Hinsichtlich der Bo­den­dämpfung räumen sie vielmehr selbst ausdrücklich ein, dass der Wert von -3 dB den Vorgaben des Interimsverfahrens entspricht.

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Zur allgemeinen Anerkennung des Interims­verfahrens vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.

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Vor diesem Hintergrund liegt im Übrigen mindestens nahe, dass – ohne dass es darauf hier aber letztlich entscheidend ankäme - zumindest ein Nachtbetrieb in einem schallreduzierten Betriebsmodus realistischer Weise möglich sein wird.

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Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich eine Rechtsverletzung der Kläger aber auch dann nicht würde feststellen lassen, wenn sich der Beklagte insoweit nicht auf die Überprüfung der Möglichkeit eines reinen Tagbetriebs hätte beschränken dürfen. Dies führte allenfalls zur objektiven Rechtswidrigkeit des Vor­bescheids, änderte aber nichts daran, dass er keine weiteren Feststellungen (etwa zum Nachtbetrieb) trifft, die Rechte der Kläger beeinträchtigen könnten.

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Ihr weiterer Einwand, es bleibe unklar, ob die gutachterliche Stel­lung­nahme vom 28. No­vem­ber 2024 „ein oder mehrere WEA in den Blick nimmt und insbe­sonde­re, ob lediglich die Zusatz­be­lastung (einzelner WEA?) oder die Ge­samtbe­lastung an dem je­weiligen Immis­sionspunkt, insbesondere den „IP BA“ und „IP BB“ aus­ge­­rech­net worden ist“, erschließt sich bereits im Tatsächlichen nicht. Schon in der dortigen Überschrift zur „Berechnung: Schallbetrachtung: 2 x E-175 EP 5 TES/6.000 kw & 1 x E-138 E3 TES/4260 kw werden drei Anla­gen mit ihren Ty­penbezeichnungen aufge­führt und im Band über den Berechnungen sodann mit ihren jeweiligen Aus­legungsdaten konkret beschrieben; ebenso wer­den für alle drei Windenergieanlagen, die die Beigeladene in der Umgebung plant, jeweils die Entfernungen zu den betrachteten Immissionsorten aufgeführt. Soweit die Kläger sich in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen darauf bezogen haben, ihr Unverständnis beruhe darauf, dass bei einer Prognose der Zu­satzbelastung wei­te­re Anlagen grundsätzlich keine Rolle spielten und der Ansatz des Gut­achtens daher widersprüchlich erscheine, übersehen sie zum einen, dass es hier um drei zwar einzeln zur Genehmigung gestellte Vorhaben geht, diese aber Teil eines Ge­samtvorhabens der Beigeladenen sind; zum anderen – und letztlich aus­schlag­gebend – kann eine Rechtsverletzung der Kläger aber nicht darauf beru­hen, dass der Beklagte möglicherweise zu viele Anlagen in seine Wertung der Irrelevanz der Zusatzbelastung und des fehlenden Genehmigungshindernisses eingestellt hat. Das Ergebnis der Prüfung könnte allenfalls noch eindeutiger aus­fallen, legte man ihr nur eine der drei Anlagen zugrunde.

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Weitere Bedenken gegen eine Anlagengenehmigung – insbesondere eine ver­meintlich optisch bedrängende Wirkung und die Befürchtung, dass die Befeue­rung zur Nachtzeit für Unruhe sorgen werde – haben die Kläger schließlich ohne weitere Erläuterungen lediglich in den Raum gestellt, sodass insoweit bereits die Dar­le­gungsanforderungen des § 6 UmwRG verfehlt werden. Unbeschadet des­sen liegt ersteres bei dem hier in Rede stehenden Abstand von fast dem Dreifa­chen der An­lagenhöhe nach der gesetzlichen Wertung des § 249 Abs. 10 BauGB jedenfalls als unüber­wind­bares Genehmigungshindernis fern und griffe letzteres selbst dann nicht durch, wenn es von den Feststellungswirkungen des Vorbe­scheids – was indes nach vorstehenden Erwägungen schon nicht der Fall ist – vollum­fänglich erfasst wäre.

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Vgl. hierzu bereits erschöpfend OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, BauR 2024, 744 = juris Rn. 68 ff, zu einem – dort immerhin näher erläuterten – entsprechenden Vorbringen der Kläger.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es ent­spricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Bei­ge­la­denen aufzuerlegen. Denn sie hat sich mit ihrem Klageabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.