OVG NRW: Vorbescheid Windenergie – vorläufig positive Gesamtbeurteilung und Lärmprüfung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wenden sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage im Außenbereich, insbesondere gegen die Feststellung einer vorläufig positiven Gesamtbeurteilung wegen befürchteter Lärm-, Schatten- und Lichtimmissionen sowie optischer Bedrängung. Das OVG NRW weist die Klage ab. Für den Vorbescheid genügt eine kursorische Prüfung, dass die Genehmigungsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich ist und keine unüberwindbaren Hindernisse bestehen. Es war danach vertretbar, zur Verneinung unüberwindbarer Lärmhindernisse auf die grundsätzliche Möglichkeit eines reinen Tagbetriebs abzustellen; Detailfragen (u.a. Nachtbetrieb) sind dem Vollgenehmigungsverfahren vorbehalten.
Ausgang: Klage gegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für Windenergieanlage abgewiesen; keine Verletzung nachbarschützender Rechte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG setzt für die Feststellung einer vorläufig positiven Gesamtbeurteilung voraus, dass die Genehmigungsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich ist und die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung nicht praktisch ausgeschlossen erscheint.
Die vorläufig positive Gesamtbeurteilung erfordert nur das Fehlen unüberwindbarer Genehmigungshindernisse; in der späteren Vollgenehmigung dürfen sich nur noch Probleme stellen, die voraussichtlich durch Vorhabenmodifikationen oder Nebenbestimmungen beherrschbar sind.
Zur Begründung einer vorläufig positiven Gesamtbeurteilung wegen Schallimmissionen darf die Behörde auf die grundsätzliche Möglichkeit eines (ggf. reinen) Tagbetriebs abstellen, wenn dieser im Vollgenehmigungsverfahren als betriebliche Beschränkung rechtlich und tatsächlich in Betracht kommt.
Beanstandungen der Methodik oder Parameter einer schalltechnischen Prognose führen im Vorbescheidverfahren nicht zur Aufhebung, wenn selbst bei Unterstellung der Einwände unüberwindbare Lärmhindernisse nicht ersichtlich sind und Detailfragen der Betriebsweise dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
Die Aufhebung eines Vorbescheids wegen (etwaiger) objektiver Rechtswidrigkeit setzt im Nachbarstreit die Verletzung nachbarschützender Rechte voraus; Feststellungen, die der Vorbescheid gerade nicht trifft, können Nachbarrechte nicht beeinträchtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger zu 2. und 3. bewohnen das Wohnhaus W. 0 in 00000 B.-E.. Auf dem Gelände befindet sich zudem das Gebäude mit der postalischen Anschrift W. 3, in dem die Klägerin zu 1., ein Musikproduktionsunternehmen, dessen Geschäftsführer der Kläger zu 3. ist, ein Tonstudio betreibt und das nach eigenen Angaben in ihrem Eigentum steht. Das Grundstück liegt im Außenbereich der Stadt B..
Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen von dem Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP 3 E3 mit einer Gesamthöhe von ca. 229 m. Der Anlagenstandort liegt etwa 660 m vom Grundstück der Kläger entfernt.
Am 27. Juni 2024 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids „in Bezug auf Baurecht und Flugsicherung“ nach § 9 Abs. 1 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nennleistung von 4.260 kW auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 0, Flurstück 198. Der Verfahrensgegenstand wurde nachfolgend dahingehend präzisiert, dass über die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, (nicht) entgegenstehende Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 sowie über die Flugsicherheit (§ 14 LuftVG) entschieden werden solle. Zeitgleich stellte die Beigeladene zwei weitere Vorbescheidsanträge für Windenergieanlagen des Typs Enercon E-175 EP 5 mit einer Nennleistung von 6.000 kW in einer Entfernung von jeweils mehr als 1 km von den Grundstücken der Kläger.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 forderte der Beklagte mit Blick auf das zu prüfende vorläufige positive Gesamturteil und das hierfür erforderliche Fehlen unüberwindbarer Genehmigungshindernisse die Vorlage von Berechnungen und Aussagen zu Schallimmissionen nach. Dabei sei mindestens nachzuweisen, dass an dem beantragten Standort ein (Tag-)Betrieb der Anlage grundsätzlich möglich sei. Bei Einhaltung der Irrelevanzwerte der TA Lärm sei der Nachweis der Gesamtzusatzbelastung ausreichend. Am selben Tag legte die Beigeladene eine mittels D. selbst erstellte Schallberechnung vor, nach der am Immissionsort „ W. 2“ mit einer Zusatzbelastung bei Volllastbetrieb aller drei Anlagen von 40,8 dB(A) zu rechnen sei. Diese Abschätzungen wurden nachfolgend in einer vom Beklagten geforderten gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2024/28. November 2024 von der Z. GmbH auf maximal 43,0 dB(A) (Am W. 1) bzw. 42,5 dB(A) ( W. 3) präzisiert.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Ersetzung des von der Stadt B. versagten gemeindlichen Einvernehmens den beantragten Vorbescheid mit folgendem Tenor zu II.:
Die Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3-E3 mit 160 m Nabenhöhe,
138,25 m Rotordurchmesser und 4.260 kW Nennleistung auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 0, Flurstück 198,
ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert,
stehen keine sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt B. ergebenden öffentlichen Belange entgegen, weder solche nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, noch solche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. Ausschlusswirkung),
hat unter Auflagen eine luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der Bezirksregierung Münster erteilt bekommen,
hat eine vorläufig positive Gesamtbeurteilung.
In der Begründung ist u. a. ausgeführt, Ziele der Raumordnung stünden dem Vorhaben ebensowenig entgegen wie Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt B.. Dieser entfalte keine Ausschlusswirkung. Die 19. Änderung des Regionalplans Arnsberg, Teilabschnitt Kreis B. und Hochsauerlandkreis, mit der geplanten Ausweisung von Windenergiebereichen sei noch nicht in Kraft getreten. Unter der Überschrift „Umweltbezogene Voraussetzungen aufgrund der vorläufig positiven Gesamtbeurteilung“ stellt der Beklagte fest, dass durch die zum Bestandteil des Bescheides gemachten gutachterlichen Stellungnahmen der „Z.“ nachgewiesen sei, dass an dem Vorhabenstandort grundsätzlich ein Tagbetrieb der geplanten Windenergieanlage möglich sei. Damit stehe dem Vorhaben jedenfalls kein unüberwindbares Hindernis aufgrund von negativen Auswirkungen durch Schallimmissionen entgegen. In einem sich anschließenden Genehmigungsverfahren sei für den Nachweis eines genehmigungsfähigen Betriebs eine vollständige Schallimmissionsprognose nach der Berechnungsvorschrift DIN ISO 9613-2 - modifiziert nach dem Interimsverfahren - durchzuführen und vorzulegen. Spätestens in diesem Genehmigungsverfahren sei auch nachzuweisen, dass die Grenzwerte für Schattenwurf an allen schutzbedürftigen Orten eingehalten würden. Zumindest ein teilweiser Anlagenbetrieb werde aber in jedem Fall möglich sein, so dass auch insoweit keine im Genehmigungsverfahren unüberwindbaren Hindernisse bestünden. Gleiches gelte im Hinblick auf den Artenschutz. Unter Einbeziehung der zustimmenden Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden stünden dem beantragten Vorhaben damit insgesamt keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Die vorläufige positive Gesamtbeurteilung werde daher festgestellt. Den Klägern wurde der Genehmigungsbescheid über ihre Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2025 zugestellt.
Ihre am 18. März 2025 erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen damit, der Beklagte habe die Lärmimmissionen unzureichend ermittelt und bewertet sowie verkannt, dass sie durch die Hindernisbefeuerung unzumutbaren Belastungen ausgesetzt seien. Zudem entfalte die Anlage neben einem unzulässigen Schattenwurf eine optisch bedrängende Wirkung und führe zu einem nicht hinnehmbaren Wertverlust ihres Eigentums. Bei all dem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt, es bleibe unklar, was von der Feststellung eines vorläufigen positiven Gesamturteils genau umfasst sei. Insbesondere ließen sich die Auswirkungen der geplanten Anlage im Hinblick auf die Lärmbelastung nicht hinreichend beurteilen. Eine belastbare Prüfung ihrer akustischen Auswirkungen auf ihre Grundstücke – gerade auch im Zusammenhang mit den weiteren bereits vorhandenen und zusätzlich geplanten Anlagen – habe ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht stattgefunden. Dass der Nachweis der Irrelevanz im Tagbetrieb für eine vorläufig positive Gesamtbeurteilung ausreichen solle, vermöge vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 3 BImSchG bereits nicht zu überzeugen. Unbeschadet dessen sei aber auch das nicht belastbar festgestellt worden. Ein erster Anhalt für die Prüfung der zu erwartenden Immissionen finde sich in einer durch die Beigeladene selbst angestellten Abschätzung. Dort würden Beurteilungspegel für unterschiedliche Immissionsorte prognostiziert, darunter für eine Liegenschaft „ W. 2, V.“ (Immissionsort „E“) mit einem Gesamtbeurteilungspegel von 40,8 dB(A). Sie seien indes postalisch mit „ W. 0“ und „ W. 3“ vermerkt, so dass nicht klar sei, welches Areal/Gebäude der Immissionsort „E“ in den Blick nehme. Es werde auch weder der Betriebsmodus genannt noch differenziert, ob eine Prognose für den Tag- und/oder den Nachtbetrieb angestellt werde. Die Beigeladene habe sodann auf Anforderung des Beklagten zunächst mit E-Mail vom 31. Juli 2024 eine Stellungnahme zur Akte gereicht, welche den Tagbetrieb unter Volllast „absegnen“ solle. Diese Stellungnahme des Ingenieurbüros Z.– Windenergie betrachte ihre Grundstücke jedoch nicht. Der Beklagte habe die Beigeladene deshalb ausdrücklich zur Ergänzung der schalltechnischen Stellungnahme auffordern müssen. In der Akte finde sich dann ohne inhaltlichen Zusammenhang und Anschreiben eine weitere Berechnung vom 28. November 2024, die für die Immissionsorte W. 0 und W. 3 Beurteilungspegel von 43,0 und 42,5 dB(A) prognostiziere. Dafür seien indes ohne Begründung eine Aufpunkthöhe von 5 m und (wohl) eine Bodendämpfung (Agr) mit einem willkürlich gegriffenen Wert von -3 dB in Ansatz gebracht worden. Sollte sich dieser (pauschalierende) Ansatz als falsch erweisen, könnten die bei ihnen ankommenden Immissionen tatsächlich bei 46,0 dB(A) bzw. 45,5 dB(A) liegen, was zumindest den in der Nacht geltenden Grenzwert überschreiten würde. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass die Anlage ausschließlich tagsüber betrieben werden solle, zumindest ergebe sich eine solche Einschränkung weder aus den Antragsunterlagen noch aus dem angegriffenen Vorbescheid. Deshalb könne auch das Irrelevanzkriterium nach Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm nicht greifen, denn eine isolierte „Tagbetrachtung“ werde dem nicht gerecht. Unklar bleibe schließlich, ob die Berechnung vom 28. November 2024 eine oder mehrere Windenergieanlagen in den Blick nehme und insbesondere, ob lediglich die Zusatzbelastung (ggf. einzelner Anlagen) oder die Gesamtbelastung an dem jeweiligen Immissionspunkt ausgerechnet worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung habe eine Immissionsprognose aber zugunsten der Anlagennachbarn „auf der sicheren Seite“ zu liegen. Dies müsse auch vorliegend gelten, da das Vorbescheidsverfahren – soweit öffentlich-rechtliche Fragen zur Beantwortung der Behörde gestellt worden seien – gerade keine verringerte Prüfungsdichte aufweise. Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Immissionsprognosen ließen aber nicht den Schluss zu, dass dies mit Blick auf ihre Geräuschentwicklung der Fall sei.
Die Kläger beantragen,
den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Aus diesem – insbesondere seiner Begründung – ergebe sich der Regelungsgehalt eindeutig. Mit Ausnahme des vorläufigen positiven Gesamturteils handele es sich von vornherein um nicht drittschützende Materien. Hinsichtlich des vorläufigen Gesamturteils sei aus der Bescheidbegründung eindeutig, dass und warum unüberwindbare Genehmigungshindernisse im Hinblick auf Lärm und Schattenschlag nicht bestünden. Hierzu trügen die Kläger auch nichts vor. Die Einwände gegen die gutachterliche Stellungnahme der „Z.“ überzeugten nicht, führten aber auch jenseits dessen nicht auf eine prognostische Überschreitung der Tagesrichtwerte der TA Lärm. Ob und unter welchen Bedingungen die Anlage auch nachts betrieben werden könne, sei im Genehmigungsverfahren zu klären. Eine optisch bedrängende Wirkung sei nach der gesetzgeberischen Wertung angesichts der gegebenen Abstände auszuschließen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Die Klage der Klägerin zu 1. sei bereits unzulässig, im Übrigen sei diese aber jedenfalls unbegründet. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch den Vorbescheid sei nicht ansatzweise zu erkennen – insoweit sei er auch offensichtlich ausreichend bestimmt. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen komme es auf die von den Klägern gesehenen Mängel der Eigenberechnung nicht an, diese sei nicht zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht worden, sondern allein die fachgutachterliche Stellungnahme der „Z.“. Zudem übersähen die Kläger, dass es nur um unüberwindliche Genehmigungshindernisse gehe. Das sei bei dem zugrunde gelegten Volllastbetrieb mit einem max. Schallleistungspegel von 108,1 dB(A) inklusive Sicherheitszuschlägen offensichtlich nicht der Fall. Die zulässigen Immissionsrichtwerte am Tag würden um mindestens 17 dB(A) unterschritten. Eine Betrachtung der Vorbelastung sei daher nicht erforderlich gewesen und auch nicht erfolgt. Die zugrunde gelegte Aufpunkthöhe von 5 m entspreche in etwa der Lage eines Fensters im ersten Obergeschoss und sei daher Stand der Technik. Erforderlichenfalls könnte die Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte schließlich auch durch Nebenbestimmungen - etwa zu einem schallreduzierten Nachtbetrieb - im Genehmigungsbescheid sichergestellt werden. Ein hier allein zu betrachtendes unüberwindbares Genehmigungshindernis ergebe sich daraus offenkundig nicht. Das gelte auch für alle weiteren von den Klägern angesprochenen Aspekte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 13. November 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger zu 2. und 3. im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass sie geltend machen können, durch den angegriffenen Vorbescheid vom 28. Januar 2025 in ihren aus §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrechten verletzt zu sein. Sie gehören zu der geschützten Nachbarschaft, weil sie als Bewohner und möglicherweise Eigentümer eines Wohnhauses, das sich in einem Abstand von weniger als 700 m zu dem Standort der geplanten Windenergieanlage und damit in deren Einwirkungsbereich befindet, qualifiziert betroffen sind. Eine Rechtsverletzung ist zwar angesichts des beschränkten Regelungsgegenstandes des Vorbescheides eher fernliegend, scheidet angesichts dessen aber namentlich mit Blick auf die geltend gemachten Schallimmissionen auch noch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus. Für die Klägerin zu 1. - eine juristische Person und Unternehmerin - liegt das mit Blick auf die unklare Darlegung der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsstrukturen -
vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, BauR 2024, 744 = juris Rn. 26 -
zwar nicht gleichermaßen nahe, mag hier indes zu ihren Gunsten als (wohl) Eigentümerin des Gebäudes W. 3 unterstellt werden.
2. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids vom 28. Januar 2025. Dieser verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zu den Punkten 1-3 des Tenors zu II. verhalten sich die Kläger schon – zu Recht – nicht. Diese berühren nachbarschützende Belange auch nicht einmal mittelbar.
Der auf den Punkt 4 des Tenors zu II. bezogene Vortrag geht hingegen bereits weitestgehend am allgemeinen Charakter der Feststellung einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung vorbei und führt jenseits dessen jedenfalls nicht auf die Verletzung eines die Kläger schützenden Belangs.
Das gesetzlich mit der Formulierung „sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können“ für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG geforderte vorläufige positive Gesamturteil setzt lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Anlage voraus. Bei der abschließenden Genehmigung des Gesamtvorhabens dürfen sich nur noch solche Probleme stellen, die der Vorhabenträger durch Modifikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde durch Beifügung von Nebenbestimmungen bewältigen kann und voraussichtlich bewältigen wird. In diesem Sinne darf die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung nicht als praktisch ausgeschlossen erscheinen.
Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, ZNER 2025, 559 = juris Rn. 61, und vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, DVBl. 2019, 643 = juris Rn. 73.
Diese von den Klägern selbst in ihrer Klagebegründung vom 23. Mai 2025 zutreffend wiedergegebene allgemein anerkannte Definition hat auch der Beklagte seinem Vorbescheid erkennbar zugrunde gelegt. Die von ihnen konstruierten Bestimmtheitsbedenken liegen damit von vornherein neben der Sache. Neben dem Umstand, dass schon allgemein kein Grund dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte ein allgemein anerkanntes Normverständnis nicht zugrunde gelegt haben sollte, ergibt sich dies hinreichend eindeutig daraus, dass sich die Prüfungen, die sich auf das vorläufige positive Gesamturteil beziehen, jeweils lediglich die resümierende Feststellung enthalten, dass sich „kein unüberwindbares Hindernis“ ergeben habe. Hinsichtlich der Immissionsbelastung wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Genehmigungsverfahren noch eine vollständige Immissionsprognose zu erstellen sein werde. Völlig eindeutig folgt dieses Verständnis aus der „zusammenfassenden Beurteilung“: „Unter Einbeziehung der zustimmenden Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden stehen dem beantragten Vorhaben keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Die vorläufige positive Gesamtbeurteilung wird festgestellt.“ (S. 16 des Bescheides).
Danach tatsächlich nicht begründete Zweifel hätte der Beklagte schließlich mit seiner Klageerwiderung beseitigt, in der er ausdrücklich bestätigt hat, dass das von den Klägern wiedergegebene allgemein anerkannte Begriffsverständnis auch seinem Bescheid zugrunde gelegt worden ist.
Vgl. zur Zulässigkeit allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, ZNER 2025, 559 = juris Rn. 79 ff.
Demgegenüber scheinen die Kläger insoweit ebenfalls abschließende Feststellungen zu den Fragen Lärmimmissionen, Schattenwurf und möglicherweise auch zur optischen Bedrängung vor Augen zu haben. Hierauf weist nicht zuletzt die ausdrücklich hervorgehobene, in der Sache aber falsche Behauptung in der Klageschrift vom 18. März 2025 hin, mit dem Vorbescheid habe der Beklagte der Beigeladenen „die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs ENERCON-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m, 138,25 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von 4.260 kW auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 0, Flurstück 198“ erteilt. Eine solche abschließende (Genehmigungs-)Entscheidung enthält der angegriffene Bescheid jedoch offensichtlich gerade nicht.
In der Sache sind die sich aus dem vorstehend dargelegten zutreffenden Normverständnis ergebenden Anforderungen hier erfüllt. Selbst unter Zugrundelegung aller Bedenken der Kläger ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, warum die Verwirklichung des Vorhabens insgesamt ausgeschlossen erscheinen könnte. Im Gegenteil liegt selbst dann auf der Hand, dass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – ggf. unter Beifügung allfälliger Nebenbestimmungen – nichts entgegenstehen dürfte. Dies gilt zumindest für die von den Klägern allein näher ausgeführten immissionsschutzrechtlichen Bedenken.
Mit Blick auf den rechtlichen Prüfungsmaßstab ist es insoweit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Möglichkeit eines reinen Tagbetriebs der Anlage für ausreichend erachtet hat. Dass ein solcher (noch) nicht im Vorbescheidsverfahren ausdrücklich beantragt wurde, ist aufgrund des Charakters des Vorbescheids von vornherein unerheblich, maßgeblich ist allein, dass sich die Beigeladene hierauf im Rahmen des Vollgenehmigungsverfahrens beschränken könnte. Angesichts einer prognostizierten Gesamtbelastung aller drei insgesamt von der Beigeladenen geplanten Anlagen von maximal 43 dB(A) unter Volllastbedingungen – mithin einer Unterschreitung des zulässigen Richtwerts um 17 dB(A) – ist offenkundig, dass dieser selbst dann möglich sein wird, wenn die Bodendämpfung unzureichend eingestellt worden sein sollte und die Aufpunkthöhe von 5 m nicht einer worst-case-Betrachtung entspräche. Für beides gibt es indes keine belastbaren Anhaltspunkte – sie entsprechen den üblichen technischen Vorgaben für eine Immissionsprognose, denen die Kläger auch nichts an Substanz entgegenhalten. Hinsichtlich der Bodendämpfung räumen sie vielmehr selbst ausdrücklich ein, dass der Wert von -3 dB den Vorgaben des Interimsverfahrens entspricht.
Zur allgemeinen Anerkennung des Interimsverfahrens vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.
Vor diesem Hintergrund liegt im Übrigen mindestens nahe, dass – ohne dass es darauf hier aber letztlich entscheidend ankäme - zumindest ein Nachtbetrieb in einem schallreduzierten Betriebsmodus realistischer Weise möglich sein wird.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich eine Rechtsverletzung der Kläger aber auch dann nicht würde feststellen lassen, wenn sich der Beklagte insoweit nicht auf die Überprüfung der Möglichkeit eines reinen Tagbetriebs hätte beschränken dürfen. Dies führte allenfalls zur objektiven Rechtswidrigkeit des Vorbescheids, änderte aber nichts daran, dass er keine weiteren Feststellungen (etwa zum Nachtbetrieb) trifft, die Rechte der Kläger beeinträchtigen könnten.
Ihr weiterer Einwand, es bleibe unklar, ob die gutachterliche Stellungnahme vom 28. November 2024 „ein oder mehrere WEA in den Blick nimmt und insbesondere, ob lediglich die Zusatzbelastung (einzelner WEA?) oder die Gesamtbelastung an dem jeweiligen Immissionspunkt, insbesondere den „IP BA“ und „IP BB“ ausgerechnet worden ist“, erschließt sich bereits im Tatsächlichen nicht. Schon in der dortigen Überschrift zur „Berechnung: Schallbetrachtung: 2 x E-175 EP 5 TES/6.000 kw & 1 x E-138 E3 TES/4260 kw“ werden drei Anlagen mit ihren Typenbezeichnungen aufgeführt und im Band über den Berechnungen sodann mit ihren jeweiligen Auslegungsdaten konkret beschrieben; ebenso werden für alle drei Windenergieanlagen, die die Beigeladene in der Umgebung plant, jeweils die Entfernungen zu den betrachteten Immissionsorten aufgeführt. Soweit die Kläger sich in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen darauf bezogen haben, ihr Unverständnis beruhe darauf, dass bei einer Prognose der Zusatzbelastung weitere Anlagen grundsätzlich keine Rolle spielten und der Ansatz des Gutachtens daher widersprüchlich erscheine, übersehen sie zum einen, dass es hier um drei zwar einzeln zur Genehmigung gestellte Vorhaben geht, diese aber Teil eines Gesamtvorhabens der Beigeladenen sind; zum anderen – und letztlich ausschlaggebend – kann eine Rechtsverletzung der Kläger aber nicht darauf beruhen, dass der Beklagte möglicherweise zu viele Anlagen in seine Wertung der Irrelevanz der Zusatzbelastung und des fehlenden Genehmigungshindernisses eingestellt hat. Das Ergebnis der Prüfung könnte allenfalls noch eindeutiger ausfallen, legte man ihr nur eine der drei Anlagen zugrunde.
Weitere Bedenken gegen eine Anlagengenehmigung – insbesondere eine vermeintlich optisch bedrängende Wirkung und die Befürchtung, dass die Befeuerung zur Nachtzeit für Unruhe sorgen werde – haben die Kläger schließlich ohne weitere Erläuterungen lediglich in den Raum gestellt, sodass insoweit bereits die Darlegungsanforderungen des § 6 UmwRG verfehlt werden. Unbeschadet dessen liegt ersteres bei dem hier in Rede stehenden Abstand von fast dem Dreifachen der Anlagenhöhe nach der gesetzlichen Wertung des § 249 Abs. 10 BauGB jedenfalls als unüberwindbares Genehmigungshindernis fern und griffe letzteres selbst dann nicht durch, wenn es von den Feststellungswirkungen des Vorbescheids – was indes nach vorstehenden Erwägungen schon nicht der Fall ist – vollumfänglich erfasst wäre.
Vgl. hierzu bereits erschöpfend OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, BauR 2024, 744 = juris Rn. 68 ff, zu einem – dort immerhin näher erläuterten – entsprechenden Vorbringen der Kläger.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn sie hat sich mit ihrem Klageabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.