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Oberverwaltungsgericht NRW·22 B 1661/04·14.09.2004

PKH abgelehnt: Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen

SozialrechtSozialhilfeEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung einstweiliger Sozialleistungen. Das OVG lehnte PKH und wies die Beschwerde zurück, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorlagen (§114 ZPO i.V.m. §166 VwGO). Das VG stützte sich auf fehlenden Anordnungsgrund und -anspruch sowie auf fortlaufende Mietzahlungen und Kontoauszüge; die Antragsteller mussten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit Einstellung der Sozialhilfe offenlegen, was sie nicht substantiiert taten.

Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der zugrunde liegenden Rechtsbehelfshandlung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§114 ZPO i.V.m. §166 VwGO).

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Die Überprüfung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren kann nach §146 Abs. 4 VwGO auf die dort bestimmten Prüfungsgründe beschränkt sein; reichen diese nicht für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung aus, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

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Bei Prüfung des Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz können regelmäßig wiederkehrende Mietzahlungen und aus Kontoauszügen ersichtliche Sparleistungen den Schluss zulassen, dass ausreichende Mittel zur Deckung existenzieller Bedarfe bestehen.

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Der Antragsteller hat die Darlegungs- und Offenlegungslast für seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seit Einstellung von Sozialleistungen; unzureichende oder widersprüchliche Angaben können den Anspruch auf vorläufige Leistungen und auf PKH entkräften.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1276/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

3

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat seine versagende Entscheidung sowohl auf einen fehlenden Anordnungsgrund als auch auf einen nicht gegebenen Anordnungsanspruch gestützt. Zu Letzterem hat es am Ende seines Beschlusses ausgeführt: Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist angesichts der ununterbrochenen Mietzahlungen und der sich aus den Kontoauszügen ergebenden regelmäßigen Sparleistungen in Höhe von 25,00 Euro davon auszugehen, dass die Antragsteller über ausreichende Mittel verfügen, um ihren existenziell notwendigen sozialhilferechtlichen Bedarf abzudecken. Diesen Ausführungen setzen die Antragsteller in der Beschwerdeschrift nur entgegen, dass die 25,00 Euro tatsächlich nicht monatlich gespart, sondern zur Erlangung einer Gewinnchance zwar zunächst eingezahlt, noch im selben Monat jedoch wieder abgeholt würden. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Ausführungen, setzen die Antragsteller sich nicht mit der Frage auseinander, wie es ihnen seit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu Beginn des Jahres 2002 möglich war, nicht nur ihren monatlichen Mietzahlungsverpflichtungen nachzukommen, sondern zudem ihren sonstigen Lebensunterhalt zu sichern. Die Miete übersteigt bereits die monatlichen Einnahmen des Antragstellers zu 1. aus den Arbeitslosenhilfezahlungen in Höhe von wöchentlich 115,15 Euro. Selbst der auf 80 % des Regelsatzes gekürzte unerlässliche Bedarf beträgt für beide Antragsteller zusammen noch 426,40 Euro. Dass ihnen über mehr als zwei Jahre finanzielle Mittel oder geldwerte Leistungen Dritter in dieser Höhe zugeflossen sind, ist mit den behaupteten - teilweise erst seit Beginn dieses Jahres erbrachten - Leistungen Dritter nicht annähernd glaubhaft gemacht.

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Es liegt daher weiterhin bei den Antragstellern, dem Antragsgegner durch eine schonungslose Offenlegung der maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Beginn des Jahres 2002 die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie der Hilfe bedürfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.