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Oberverwaltungsgericht NRW·22 B 1269/22·19.12.2022

Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Genehmigung von Windenergieanlagen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Genehmigung zum Bau und Betrieb von elf Windenergieanlagen. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, nachdem im Rahmen der Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zugunsten der Beigeladenen festgestellt wurde. Die Kostenentscheidung und der Streitwert (pauschal 7.500 €/Anlage bis zur Obergrenze 30.000 €) wurden geregelt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen wurde abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ist eine gerichtliche Interessenabwägung vorzunehmen; diese fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus, wenn die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung überwiegt.

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann versagt werden, wenn die Belange des Allgemeinwohls oder die Erfolgsaussichten der Genehmigung das Überwiegen des Anordnungsinteresses verhindern.

3

Kosten des Abänderungsverfahrens sind nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

4

Für die Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz kann bei Windenergieanlagen ein Streitwert von 7.500 EUR pro Anlage bis zu einer von der Rechtsprechung anerkannten Obergrenze (hier 30.000 EUR) zugrunde gelegt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 2016 - 4 L 297/16 - wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 459/16 (im Berufungsverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen 22 A 1184/18) gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. März 2017, des Abhilfebescheids vom 23. Januar 2018 und der Änderungsbescheide vom 28. September 2021 und vom 24. November 2022 für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen in N1.        (Windpark „I.           “) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Beigeladenen hat Erfolg.

3

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zugunsten der Beigeladenen aus, weil die streitgegenständliche Genehmigung rechtmäßig ist. Zur Begründung wird auf die Gründe des Berufungsurteils vom 29. November 2022 in dem dazugehörigen Hauptsacheverfahren 22 A 1184/18 Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 30.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 7.500,‑ Euro fest.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2022 ‑ 8 B 407/22 -, ZNER 2022, 414 = juris Rn. 132.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).