Zulassungsantrag abgelehnt: Schonvermögen beim §28 Abs.2 BSHG auch nach Tod zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Der Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO wurde abgelehnt. Streitgegenstand ist, ob bei Anwendung des §28 Abs.2 BSHG Schonvermögen zu berücksichtigen ist, wenn über den Anspruch erst nach dem Tod des Berechtigten entschieden wird. Das Gericht beantwortet dies bejahend und verweist auf Wortlaut und Gesetzeszweck; der Erwerber der Ansprüche ist so zu stellen, als sei der Anspruch zu Lebzeiten erfüllt worden.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO abgelehnt; Schonvermögen bei §28 Abs.2 BSHG auch für Entscheidungen nach dem Tod zu berücksichtigen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des §28 Abs.2 BSHG finden die Bestimmungen über das Schonvermögen auch dann Berücksichtigung, wenn über den Anspruch erst nach dem Tod des Berechtigten entschieden wird.
Derjenige, der Hilfe geleistet oder Pflege erbracht hat, erwirbt den Sozialhilfearrang bzw. den Erstattungsanspruch in der Gestalt, wie er zu Lebzeiten des Berechtigten bestanden hat; er ist so zu stellen, als wäre der Anspruch zu Lebzeiten erfüllt worden.
Die Frage der Kostenerstattung durch den Erben bzw. die Reichweite etwaiger Rückgriffsansprüche ist in einem gesonderten Erstattungsrechtsstreit zu klären und rechtfertigt nicht allein die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn Wortlaut und Zweck der Norm eindeutig sind.
Für die Zulassung eines Rechtsmittels nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO muss dargelegt werden, dass eine grundsätzliche oder über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage besteht; bloße Vermutungen oder nicht substantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5565/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zur Beantwortung der vom Beklagten als rechtsgrundsätzlich erachteten Frage,
"ob bei der Anwendung des § 28 II BSHG der Anspruch des Hilfesuchenden/Hilfeempfängers unmittelbar übergeht oder den Grundsätzen des Sozialhilferechts (Nachrangigkeit) entsprechend die Hilfebedürftigkeit/Notlage nach dem Tode des Hilfesuchenden /Hilfeempfängers ohne die vorher maßgebliche Schutzvorschrift des § 88 BSHG zu prüfen ist",
bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage lässt sich aufgrund des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BSHG und des vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift erklärtermaßen verfolgten Ziels (vgl. BT-Drs. 13/3904 S. 45 - zu Nr. 8b -) ohne weiteres dahin beantworten, dass die Bestimmungen über das Schonvermögen im Rahmen des § 28 Abs. 2 BSHG auch dann Berücksichtigung finden, wenn über den Anspruch erst nach dem Tode des hilfesuchenden Berechtigten entschieden wird. Derjenige, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat, erwirbt den Anspruch so, wie er zu Lebzeiten des Berechtigten bestanden hat; er ist so zu stellen, als wäre der Anspruch des Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten erfüllt worden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (UA S. 6 Abs. 3 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der ebenfalls mit Sozialhilfesachen befasste 16. Senat des beschließenden Gerichts bereits im gleichen Sinne entschieden hat, ohne auch nur im Ansatz Zweifel zu äußern.
Vgl. Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, NVwZ-RR 2002, 199; siehe auch VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2000 - 5 K 3216/96 - n.v.
Mit dem Antragsvorbringen ist ein weiter gehender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Insbesondere gibt die Annahme des Beklagten, dass der Sozialhilfeträger im Falle der Verpflichtung zur Leistungserbringung nach § 28 Abs. 2 BSHG vom Erben des Berechtigten keine Kostenerstattung verlangen könne, weil es keinen "Hilfeempfänger" im Sinne des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG gebe, keinen Anlass, den eindeutigen Wortlaut und die gesetzgeberische Zielsetzung des § 28 Abs. 2 BSHG in Frage zu stellen. Die vom Beklagten gesehene Problematik ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und gegebenenfalls in einem Rechtsstreit über die Kostenersatzpflicht des Erben zu klären. Entsprechendes gilt für die weitere - mit dem Antragsvorbringen im Übrigen nicht einmal thematisierte - Frage, ob zu den Kosten der Sozialhilfe die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind (vgl. § 91c Abs. 1 Satz 2 BSHG), auch Aufwendungen zählen, die der Sozialhilfeträger aufgrund des § 28 Abs. 2 BSHG erst nach dem Erbfall gehabt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.