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Oberverwaltungsgericht NRW·22 A 4170/98·22.06.1999

Prüfungsbewertung: Unklare Aufgabenstellung verbietet Abwertung nach „Gewichtung“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens und die Nichtzulassung zur mündlichen Fortbildungsprüfung. Streitpunkt war u.a. die Bewertung einer schriftlichen Teilaufgabe, bei der richtige Antworten wegen angeblich geringerer Bedeutung abgewertet wurden. Das OVG NRW sah darin einen Bewertungsfehler, weil die Aufgabe nicht verlangte, die „wichtigsten“ Ziele zu nennen, und die Prüfer daher nicht nach Gewichtung differenzieren durften. Nach Korrektur erreichte der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen, bestand die mündliche Prüfung und hat Anspruch auf Erteilung des Prüfungszeugnisses.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Bescheide aufgehoben und Beklagte zur Erteilung des Prüfungszeugnisses verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prüfungsbewertung ist rechtswidrig, wenn Prüfer bei mehrdeutiger Aufgabenstellung ein nicht erkennbar gefordertes Gewichtungskriterium als Maßstab für Punktabzüge heranziehen.

2

Lässt eine Prüfungsaufgabe aus Sicht des Prüflings vertretbar sowohl eine „Auswahl der wichtigsten“ als auch die Nennung „beliebiger richtiger“ Aspekte zu, dürfen richtige Antworten nicht allein wegen geringerer Bedeutung gegenüber einer Musterlösung abgewertet werden.

3

Haben Prüfer ein offengelegtes Bewertungsschema zugrunde gelegt und beruht der Punktabzug ausschließlich auf einem rechtsfehlerhaften Kriterium, ist bei Wegfall dieses Kriteriums grundsätzlich die nach dem Schema vorgesehene Höchstpunktzahl anzusetzen.

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Gerichte dürfen fehlende oder alternative Bewertungsgründe nicht an Stelle der Prüfer nachschieben, um eine niedrigere Bewertung zu rechtfertigen; dies würde die gerichtliche Kontrolle auf unzulässige Eigenbewertung ausdehnen.

5

Bei einer wegen Bewertungsfehlern veranlassten Neubewertung dürfen Prüfer die ursprünglich angewandten Bewertungskriterien nicht zulasten des Prüflings austauschen oder erstmals neue Abwertungsgesichtspunkte einführen.

Relevante Normen
§ 26 FPO-KK NW§ 27 FPO-KK NW§ 24 Abs. 1 FPO-KK NW§ 24 Abs. 1 Satz 2 FPO-KK NW§ 24 Abs. 1 Satz 1 FPO-KK NW§ 23 Abs. 3 Satz 1 FPO-KK NW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 7846/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen der Krankenkassenangestellten in Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997 und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1997 verpflichtet, dem Kläger ein Prüfungszeugnis nach § 26 der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger unterzog sich im Dezember 1996 auf der Grundlage der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen Nordrhein-Westfalen (FPO-KK NW) in der ersten Wiederholung der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsinspektor auf Probe. Von den sechs vom Kläger gefertigten Prüfungsarbeiten wurden vier mit einer durchschnittlichen Punktzahl von weniger als 50 Punkten bewertet, darunter die erste mit 48 Punkten.

3

Mit Bescheid vom 24. Januar 1997 teilte die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen der Krankenkassenangestellten in Nordrhein-Westfalen dem Kläger nach § 27 FPO-KK NW mit, daß er die Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 FPO-KK NW nicht bestanden habe, weil er bei mehr als drei schriftlichen Arbeiten weniger als 50 Punkte erzielt habe. Gegen die "Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung" legte der Kläger am 20. Februar 1997 Widerspruch ein, den er nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte weiter begründete, wobei sich seine Einwände im wesentlichen gegen die Bewertung der ersten Aufsichtsarbeit richteten. Nachdem die beteiligten Prüfer zu den Einwänden Stellung genommen hatten, vertiefte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 1997 seine Einwände gegen die Bewertung der ersten und 2. Prüfungsarbeit. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1997 wies der Prüfungsausschuß VIII der Beklagten unter Mitwirkung aller an der schriftlichen Prüfung des Klägers beteiligten Prüfer den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

4

Der Kläger hat am 29. Oktober 1997 Klage erhoben, mit der er zunächst die Zulassung zur mündlichen Prüfung erstrebte. An dieser mündlichen Prüfung hat er nach Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts am 9. Februar 1998 teilgenommen und sie mit einen Durchschnitt von 59 Punkten bestanden.

5

Der Kläger hat geltend gemacht, zwei Teilaufgaben der ersten Prüfungsarbeit seien fehlerhaft bewertet worden: Bei der Bewertung der Aufgabe 3 hätten die Prüfer zu Unrecht Punktabschläge vorgenommen, weil sie auf ein von der Aufgabe nicht vorgegebenes Gewichtungskriterium abgestellt hätten; bei der Teilaufgabe 4. Ziffer 2.11 sei seine Lösung ebenso richtig wie die Musterlösung.

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Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen der Krankenkassenangestellten in Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2. Oktober 1997 zu verpflichten, die Teilaufgaben 3 und 4 Ziffer 2.11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Gesamtergebnis der Prüfung neu festzustellen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 30. Juli 1998 zugestellte Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von den Prüfern bei der Bewertung der Teilaufgabe 3 der ersten Prüfungsarbeit gemachten Abschläge seien durch deren Beurteilungsspielraum gedeckt. Auf den Streit über die Bewertung der Teilaufgabe 4. Ziffer 2.11 komme es letztlich nicht an, weil auch bei Vergabe der für diese Aufgabe vorgesehenen Höchstpunktzahl rechnerisch ein "Ausreichend" für die erste Prüfungsarbeit nicht erreicht werden könne.

11

Der Kläger vertieft zur Begründung seiner auf seinen Antrag vom 28. August 1998 vom Senat zugelassenen Berufung seine Auffassung, daß nach der Art der Aufgabenstellung für die Teilaufgabe 3 der ersten Prüfungsarbeit alle richtigen Antworten mit der Höchstpunktzahl hätten bewertet werden müssen und daß eine Gewichtung unter den richtigen Antworten beurteilungsfehlerhaft sei. Zu Teilaufgabe 4 Ziffer 2.11 wiederholt er seine Auffassung, daß die von ihm gefundene Lösung vertretbar und mit der Höchstpunktzahl zu bewerten sei.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen der Krankenkassenangestellten in Nordrhein- Westfalen vom 24. Januar 1997 und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1997 zu verpflichten, dem Kläger ein Prüfungszeugnis nach § 26 der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen zu erteilen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, die Teilaufgaben 3 und 4 Ziffer 2.11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und das Gesamtergebnis der Prüfung neu festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt der Auffassung des angefochtenen Urteils bei, daß die Teilaufgabe 3 der ersten Prüfungsarbeit so gestellt worden sei, daß die Prüfer bei der Beurteilung auch der richtigen Antworten nach dem Gewicht der vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte hätten differenzieren dürfen. Die Lösung des Klägers zu Aufgabe 4 Ziffer 2.11 sei verfehlt.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet. Die angefochtenen Prüfungsbescheide sind rechtswidrig. Die schriftlichen Leistungen des Klägers führten nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 FPO-KK NW zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Kläger hatte vielmehr einen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung und hat nunmehr, nachdem er diese erfolgreich abgelegt hat, einen Anspruch darauf, daß ihm ein Zeugnis nach § 26 FPO-KK NW erteilt wird.

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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FPO-KK NW wird der Prüfling nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn er in mehr als drei Prüfungsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl von weniger als 50 Punkten erzielt hat. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte fehlerhaft angenommen, denn in einer der vier von den Prüfern als unterhalb dieser Punktgrenze liegend bewerteten Arbeiten, nämlich der ersten Prüfungsarbeit, mußten dem Kläger mindestens durchschnittlich 51 Punkte erteilt werden, so daß diese Arbeit der Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung nicht entgegenstand.

23

Die Prüfer haben dem Kläger für die erste Prüfungsarbeit zusammen 145 Punkte erteilt, von denen 22 auf die Lösung des Klägers für die Aufgabe 3 entfielen. Nach dem Bewertungsvorschlag für die erste Prüfungsarbeit, der maximal 100 Punkte vorsah und insoweit den zwingenden rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 3 Satz 1 FPO-KK NW entsprach, konnten von jedem Prüfer für die Aufgabe 3 jeweils 10 Punkte vergeben werden. Die Prüfer, die sich bei der Punktvergabe an diesem Bewertungsvorschlag orientiert haben, haben die Lösung der Aufgabe 3 durch den Kläger mit 9, 7 und 6 Punkten bewertet, also mit insgesamt 8 Punkten weniger als der im Bewertungsvorschlag vorgesehenen Maximalpunktzahl. Dieser Abschlag auf die Maximalpunktzahl ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts fehlerhaft erfolgt, weil die Prüfer den Antwortspielraum des Prüflings verkannt haben. Eine fehlerfreie Bewertung der vom Kläger zu Aufgabe 3 gefundenen Lösung hätte vielmehr zur Vergabe der Höchstpunktzahl führen müssen.

24

In der Aufgabe 3 der ersten Prüfungsarbeit ging es darum, daß der Geschäftsstellenleiter, an dessen Stelle sich der Prüfling versetzen sollte, von der Neueintragung einer E. E. GmbH in das Handelsregister erfährt. Die Aufgaben 1 und 2 der Prüfungsarbeit beschäftigten sich mit der versicherungsrechtlichen Einordnung der Geschäftsführer der GmbH nach dem Inhalt der Handelsregistereintragung und den Auskünften eines Steuerberaters. Danach lautete der weitere Aufgabentext:

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Fortsetzung des Sachverhalts:

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Sie beauftragen den Firmenkundenberater Ihrer Geschäftsstelle, Herrn I. G. , die E. E. GmbH persönlich zu kontaktieren.

27

Aufgabe 3:

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Formulieren Sie stichwortartig 5 Ziele für die Kontaktierung der E. E. GmbH, die Herr G. - neben dem Ausfüllen des Feststellungsbogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH - haben sollte.

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Nach der Stellungnahme, die die Prüfer im Widerspruchsverfahren zur Bewertung der Lösung, die der Kläger für diese Aufgabe gefunden hat, zusammenfassend abgegeben haben und die in den Widerspruchsbescheid übernommen worden ist, ist die Lösung dieser Teilaufgabe "als eine im Durchschnitt glatt befriedigende Leistung" bewertet worden. Weiter heißt es dazu:

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"Die gewünschte höhere Bewertung kommt in diesem engen Rahmen nicht in Betracht. In seiner Gegenüberstellung übersieht der Widerspruchsführer, daß in seiner Bearbeitung zu den Punkten 1 bis 3 im Vergleich zum Lösungsvorschlag z.B. Informationen über Arbeitgeberpflichten, Vorteil einer AOK-Mitgliedschaft und Werbung als Mitglied fehlen. Der Widerspruchsführer hat desweiteren auch durchaus sinnvolle Ziele eines Kontaktierens genannt. Soweit er z.B. Gratulation zur Firmengründung, Verteilung von Give- aways, Ermutigung zur Teilnahme an Seminaren erwähnt, hat der Prüfungsausschuß diese Gesichtspunkte allerdings sachlich als nicht so bedeutend gewichtet, wie die im Lösungsvorschlag beispielhaft erwähnten Ziele der Beschaffung von Informationen über Gesellschafts- und Anstellungsverträge, über versicherungspflichtig Beschäftigte oder über den Aufbau von Kontakten bei Neueinstellungen."

31

Hieraus folgt, wie es auch von den Beteiligten gesehen wird und wie es auch das Verwaltungsgericht gesehen hat, daß die Prüfer die vom Kläger in seiner Lösung angeführten, vom Firmenkundenberater zu entwickelnden Aktivitäten zwar als von diesem im Sinne der Aufgabe zu verfolgende "Ziele" anerkannt haben, diese also nicht als unzutreffend, sondern als zutreffend beurteilt haben, jedoch wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung dieser "Ziele" im Verhältnis zu anderen, die mit dem Kundenbesuch verfolgt werden sollten, einen Punktabschlag vorgenommen haben.

32

Dieser Punktabschlag ist jedoch fehlerhaft, weil der Kläger berechtigt davon ausgehen durfte, daß von ihm mit der Aufgabe 3 nicht verlangt wurde, die 5 wichtigsten mit dem Besuch verbundenen "Ziele" stichwortartig aufzuzählen, sondern daß es zur Lösung ausreichte, 5 sinnvolle "Ziele" des Besuchs anzuführen.

33

Der Senat braucht nicht zu klären, ob die Aufgabe 3 so verstanden und interpretiert werden kann, daß damit vom Prüfling verlangt wurde, von den mit dem Kundenbesuch zu verfolgenden Zielen die wichtigsten 5 zu benennen. Dies kann unterstellt werden. Für die Entscheidung ist vielmehr maßgebend, ob die Aufgabe vom Prüfling auch so verstanden werden durfte, daß es auf das Gewicht der 5 aufzuführenden Ziele im Spektrum aller zu verfolgenden Ziele nicht ankomme, daß also von ihm nicht verlangt werde, das "Bedeutende" herauszusuchen mit der negativen Folge, daß bei Angabe von "Zielen", die als "sachlich nicht so bedeutend gewichtet" würden, die Aufgabe als nicht vollständig oder jedenfalls als weniger gut gelöst angesehen werde.

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Dies war hier der Fall. Der Text der Aufgabe spricht nirgendwo von den "wichtigsten" oder "bedeutsamsten" Zielen oder solchen, die der Firmenkundenberater bei seinem Firmenbesuch "vornehmlich" verfolgen soll. Aus der Verwendung der Worte "haben sollte" für die Bezeichnung der Ziele ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn die Verwendung des Wortes "sollen" folgt automatisch aus der fiktiven Rolle des Prüflings als Geschäftsstellenleiter, der den Firmenkundenberater beauftragt und für den alle "Ziele", denen dieser Besuch dient, solche sind, die der Berater "haben soll", ob es nun die sind, die er vornehmlich haben soll, oder die, die er nur auch haben soll. Das Wort "sollen" ist somit in Hinblick auf eine Rangfolge der zu benennenden Ziele ohne Aussagewert. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß, wie das Verwaltungsgericht meint, es bei der Frage darum ging, welche Ratschläge der Prüfling als fiktiver Geschäftsstellenleiter seinem Kundenberater "mit auf den Weg" geben wolle, woraus das notwendige Bestreben folge, den Kundenberater auf die wesentlichsten Kontaktierungsgründe hinzuweisen. Diese Interpretation findet in der Formulierung der Aufgabe keine Stütze, denn diese fragt nicht, welche Ziele der Geschäftsstellenleiter dem Kundenberater ans Herz legen soll, sondern verlangt die Benennung von fünf Zielen, die dieser Berater selbst haben sollte. Schließlich läßt sich auch nicht aus der Bedeutung, die die hier streitige Prüfung für den beruflichen Werdegang der Prüflinge hat, und aus der Art der mit ihr zu erreichenden Qualifikation schließen, die Frage habe so verstanden werden müssen, daß eine qualifiziertere, nämlich die anzuführenden "Ziele" wichtende Anwort verlangt werde. Auch bei Prüfungen, mit denen eine höhere, anspruchsvollere berufliche Qualifikation erreicht werden kann, kann es schwieriger und leichter zu beantwortende Fragen geben, etwa deshalb, um genauer zwischen guten und schlechteren Kandidaten unterscheiden zu können. Es gibt deshalb keine Auslegungsregel dahin, daß dann, wenn eine Prüfungsfrage zwei Auslegungen zuläßt, bei denen sie in einem Fall leicht und im anderen schwieriger zu beantworten ist, die besondere Qualifikation, die mit der Prüfung erreicht werden soll, eine Auslegung der Frage in dem Sinne, der zu einer leichteren Beantwortbarkeit führt, ausschließt.

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Hieraus folgt, daß selbst dann, wenn man der Auffassung sein sollte, die Aufgabe habe im Sinne eines Verlangens nach der stichwortartigen Aufzählung des Wichtigsten verstanden werden können und sei von denjenigen, die sie erarbeitet haben, auch so gemeint gewesen, die Aufgabe wegen ihrer ungenauen, dies nicht ausdrückenden Formulierung berechtigt auch so verstanden werden durfte, daß es auf das Gewicht der Ziele nicht ankomme. Wenn dem aber so ist, dann war die Prüfungsleistung eines Prüflings, der - seinem vertretbaren Verständnis der Frage entsprechend - fünf richtige Ziele unabhängig von ihrem Gewicht benannte, zur Lösung der Aufgabe ebenso richtig wie die eines Prüflings, der sie - seinem andersartigen Verständnis der Frage entsprechend - nach ihrer Bedeutung ausgewählt hatte. War aber eine Lösung, die richtige Ziele ohne Rücksicht auf ihr Gewicht benannte, in jeder Hinsicht richtig, so ist eine Bewertung, die auf die Gewichtung dieser Ziele abstellt, notwendig fehlerhaft, denn sie verkennt den Inhalt der Prüfungsaufgabe, wie sie vom Prüfling berechtigt verstanden werden durfte.

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Der Bewertungsfehler führt hier nicht dazu, daß die erste Prüfungsarbeit den Prüfern zur Neubewertung der Aufgabe 3 erneut zugeleitet werden müßte. Vielmehr ergibt sich aus den von den Prüfern angegebenen Gründen für ihre Bewertung und aus dem von ihnen angewandten Bewertungsschema, daß, wie es der Kläger auch verlangt hat, die Aufgabe 3 als von jedem der Prüfer mit 10 Punkten bewertet anzusetzen ist. Dies folgt daraus, daß die Prüfer sich dem Bewertungsschema des Bewertungsvorschlages angeschlossen haben, der für eine zutreffende Lösung 10 Punkte vorsah. An dieses Schema waren die Prüfer nach dem Gleichheitssatz gebunden, mit der Folge, daß sie bei einer richtigen Lösung nur dann weniger Punkte vergeben durften, wenn es dafür einen sachlichen Grund gab, den sie auch im übrigen, d.h. bei den anderen Arbeiten als Bewertungskriterium herangezogen haben. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Prüfer haben ausgeführt, daß der Kläger "durchaus sinnvolle Ziele eines Kontaktierens genannt" habe, und haben als einzigen Grund für ihren Punktabschlag deren fehlendes Gewicht genannt. Fällt dieser Grund des Abschlags fort, sind andere Gründe, die einen Punktabschlag nach den von den Prüfern angewandten und offengelegten Bewertungskriterien rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich, so daß von der Höchstpunktzahl auszugehen ist.

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Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil andere, von den Prüfern nicht genannte Erwägungen eventuell eine niedrigere Bewertung der Lösung des Klägers hätten rechtfertigen können. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß die vom Kläger genannten Kontaktierungsziele 1. und 2. sich teilweise deckten, daß die Gratulation zur Firmengründung eher als Anlaß der Kontaktaufnahme als als eigentliches Kontaktierungsziel zu werten sei und daß die Verteilung von "Give-aways" zwar nützlich sein könne, im Regelfall jedoch nur "anläßlich" einer sachlich gebotenen Kontaktierung erfolge. Dem ist entgegenzuhalten, daß derartige Mängel von den Prüfern nicht geltend gemacht worden sind. Dem Gericht ist es jedoch verwehrt, einen anderen Fehler oder eine andere Art von Fehler für denselben Teil der Prüfungsleistung festzustellen, um sodann die eigenständige Bewertung zu treffen, dieser Fehler wiege gleich schwer oder sei gar noch schwerer als derjenige, den der Prüfer fehlerhaft angenommen habe. Eine derart wertende Betrachtung kommt nur den Prüfern zu, nicht aber den Gerichten, die sich insoweit nicht an die Stelle der Prüfer setzen dürfen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, DVBl 1998, 474 = DÖV 1998, 422.

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Hier haben die Prüfer jedoch solche Mängel, wie sie das Verwaltungsgericht aufzeigt, nicht angenommen, sondern im Gegenteil ausgeführt, daß die vom Kläger genannten Ziele "durchaus sinnvoll" seien. Dies führt zugleich dazu, daß auch die Prüfer selbst bei einer neuen Bewertung gehindert wären, nunmehr statt auf das fehlerhafte Gewichtungskriterium für einen Abzug von der Maximalpunktzahl auf andere Gesichtspunkte, die bisher in ihrer Bewertung keine Rolle gespielt haben, also etwa auf die vom Verwaltungsgericht genannten, abzustellen. Ein Prüfer, dem ein Bewertungsfehler unterlaufen ist, darf bei der deshalb erforderlichen Neubewertung nicht seine Bewertungskriterien ändern, nach denen er im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung bewertet hat. Er muß vielmehr seine Bewertung durch Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelwertungen ergänzen und die neu vorzunehmenden Wertungen in die komplexen Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einpassen. Dies schließt eine Verschlechterung deshalb aus, weil die fälschlich als rechtsfehlerhaft beanstandeten Wertungen, hier: die Forderung nach einer gewichteten Auswahl der Ziele, dem Prüfling zum Nachteil gereichen, so daß die gebotene Korrektur dieses Bewertungsfehlers grundsätzlich nur zu einer besseren oder gleichen Bewertung führen kann.

40

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686 = DVBl 1993, 848 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314; OVG Münster, Beschluß vom 4. Juni 1997 - 22 A 3025/94 -.

41

Dies führt dazu, daß hier, wo die Prüfer bei der Bewertung der vom Kläger zu Aufgabe 3 gefundenen Lösung außer dem fehlerhaften Kriterium der Gewichtung keine weiteren Mängel der Bearbeitung festgestellt haben, solche auch nicht bei einer Neubewertung als neues Bewertungskriterium "nachgeschoben" werden dürften. Da für eine mängelfreie Lösung die Prüfer durch die Benutzung des Punktschemas nach Art. 3 Abs. 1 GG jedoch gebunden sind, jeweils 10 Punkte zu vergeben, verbleibt ihnen kein Bewertungsspielraum mehr, so daß der Senat auf der Grundlage der bisher vorgenommenen Bewertung der Prüfer die "richtige" Punktzahl feststellen kann.

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War wegen der Lösung des Klägers zu Aufgabe 3 jeder Prüfer gehalten, die Höchstpunktzahl von 10 zu vergeben, so erhöht sich bereits wegen dieser Aufgabe die Gesamtpunktzahl der ersten Prüfungsarbeit um 8 Punkte von 145 auf 153 Punkte und damit der Durchschnitt auf 51 Punkte. Zugleich sind damit die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt. Da der Kläger diese am 9. Februar 1998 mit einem Durchschnitt von 59 Punkten bestanden hat, hatte er an diesem Tag die Bestehensvoraussetzungen der Prüfung erfüllt und zwar gemäß § 25 Abs. 2 FPO-KK NW mit der Note "ausreichend". Dies folgt aus der nach § 25 Abs. 1 FPO-KK NW vorzunehmenden Berechnung:

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Neues Gesamtergebnis der schriftlichen Arbeiten: 313 + (51 - 48) = 316

44

Mittelwert der schriftlichen Leistungen (§ 23 Abs. 5 FPO-KK NW): 316 ./. 6 = 52,666

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Anwendung der Rundungsregel auf diesen Mittelwert (§ 23 Abs. 5 iVm Abs. 3 Satz 3 FPO-KK NW): 53

46

Berechnung der Gesamtleistung (§ 25 Abs. 1 und 2 FPO-KK NW): Schriftliches: 53 x 5 = 265 Mündliches: 59 x 2 = 118 Zusammen: 383 Ergebnis: 383 ./. 7 = 54,71 = "Ausreichend"

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Hieraus folgt zugleich, daß der Kläger kein Interesse daran hat, daß geklärt werde, ob auch bei der Aufgabe 4 Ziffer 2.11 der ersten Prüfungsarbeit die Höchstpunktzahl hätte vergeben werden müssen. Selbst wenn dies nämlich zugunsten des Klägers angenommen würde, würde sich bei der Prüfungsnote weder hinsichtlich der Note noch hinsichtlich der diese bestimmenden Punktzahl etwas ändern.

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Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

49

Maximale Erhöhung der Punktzahl bei Aufgabe 4 Ziffer 2.11 (vgl. Zulassungsbeschluß des Senats vom 21. September 1998): 8

50

Weitere Erhöhung der Gesamtpunktzahl für 1. Prüfungsarbeit: 153 + 8 = 161

51

Durchschnitt: 161 ./. 3 = 53,666...

52

Rundungsregel (§ 23 Abs. 3 Satz 3 FPO-KK NW): 54

53

Erhöhung der Punktzahl aller schriftlichen Arbeiten: 316 + (54 - 51) = 319

54

Mittelwert der schriftlichen Arbeiten: 319 ./. 6 = 53,1666...

55

Nach Anwendung der Rundungsregel: 53

56

Hieraus folgt, daß die schriftlichen Arbeiten des Klägers für die Endbewertung der Prüfung mit genau dem Wert einzusetzen wären, der sich bereits durch den Erfolg des Klägers zu Aufgabe 3 ergibt. Auf den Streit zur Frage 4 Ziffer 2.11 kommt es deshalb nicht an.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.