BVG/KFürsV: Keine rückwirkende Hilfe zur Pflege für Hinterbliebene vor Antragsmonat
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war, ob einer Kriegerwitwe Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG rückwirkend ab Krankenhausentlassung (11/1992) statt erst ab Antragsmonat (07/1993) zusteht. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. § 60 Abs. 1 S. 2 BVG greift bei entsprechender Anwendung über § 61 BVG nicht an den späteren Pflegebedarf an, sondern (bei Hinterbliebenen) an den Tod des Beschädigten. Auch § 54 Abs. 2 KFürsV scheidet mangels Kenntnis des Trägers der Kriegsopferfürsorge vor Antragstellung aus.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Anspruch auf rückwirkendes Pflegegeld vor dem Antragsmonat verneint und Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der entsprechenden Anwendung des § 60 Abs. 1 S. 2 BVG im Recht der Kriegsopferfürsorge tritt an die Stelle des „Eintritts der Schädigung“ nicht der spätere Fürsorgebedarf, sondern das die Versorgung auslösende Grundereignis.
Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung (§ 61 BVG) ist das auslösende Ereignis der Tod des Beschädigten; die Jahresfrist des § 60 Abs. 1 S. 2 BVG knüpft daher an den Todeszeitpunkt und nicht an das Auftreten eines späteren Pflegebedarfs an.
Eine rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG für Zeiten vor dem Antragsmonat kommt nach § 54 Abs. 1 KFürsV i.V.m. § 60 BVG nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 2 BVG (bezogen auf das maßgebliche Grundereignis) nicht vorliegen.
§ 54 Abs. 2 KFürsV setzt für eine Leistungsgewährung vor dem Antragsmonat voraus, dass dem zuständigen Träger der Kriegsopferfürsorge anspruchsbegründende Tatsachen oder zumindest Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Fürsorgemaßnahmen bereits bekannt waren.
Eine Vorverlagerung des Leistungsbeginns nach § 60 Abs. 1 S. 1 BVG setzt voraus, dass zuvor bei einer in § 16 Abs. 2 SGB I genannten Stelle ein Antrag gestellt wurde; bloße Kontakte zu anderen Leistungsträgern genügen ohne Antrag nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 5124/94
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 6. September 1999 verstorbene Mutter der Klägerin war Kriegerwitwe. Sie erlitt im September 1992, während sie sich zu einer von der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband nach § 27 b des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - bewilligten Erholungsmaßnahme in einer Kurpension in B. O. aufhielt, einen Schlaganfall. Nach Krankenhausaufenthalten in B. O. und im S. . F. Hospital in M. wurde sie am 16. November 1992 entlassen. Seither wurde sie von der Klägerin, ihrer im selben Haus lebenden Tochter, unter Inanspruchnahme von Leistungen eines Pflegedienstes zu Hause gepflegt.
Auf ihren am 28. Juli 1993 gestellten Antrag bewilligte der Beklagte der Mutter der Klägerin mit Bescheiden vom 17. September 1993 und 23. September 1993 beginnend ab 1. Juli 1993 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 696 DM. Ihren Widerspruch gegen diese Bescheide, den sie darauf stützte, dass Pflegegeldzahlungen vom Tag der Krankenhausentlassung an zu bewilligen seien, wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 1994 zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach § 54 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV - i.V.m. § 60 Abs. 1 BVG sei Hilfe zur Pflege erst vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren. Auch nach § 54 Abs. 2 KFürsV seien die Leistungen erst mit Wirkung vom ersten Tag des Antragsmonats zu bewilligen, weil dem Beklagten als dem zuständigen Träger der Kriegsopferfürsorge die anspruchsbegründenden Tatsachen erst durch die Antragstellung am 28. Juli 1993 bekannt geworden seien. Auf die frühere Kenntnis anderer Stellen komme es nicht an.
Mit ihrer Klage hat die Mutter der Klägerin, vertreten durch diese als Prozessbevollmächtigte ihr mit dem Widerspruch geltend gemachtes Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, sie habe bei der B. kasse in der Zeit vom 17. November 1992 bis 14. Dezember 1992 eine Grund- und Behandlungspflege und beim Versorgungsamt M. am 12. Dezember 1992 ein Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz beantragt, sei von diesen Trägern aber nicht zur Beantragung von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge angeregt worden. Auch von der Sozialstation des F. - Hospitals habe sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit erhalten, "beim Sozialamt" einen Antrag auf Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG zu stellen.
Die Mutter der Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16./23. September 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1994 insoweit aufzuheben, als der Beginn der Leistung statt auf den Antragsmonat auf den 16. November 1992 festgesetzt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen: Nach § 54 Abs. 1 KFürsV i.V.m. § 61 Buchstabe a BVG ergebe sich im vorliegenden Fall keine Möglichkeit rückwirkender Hilfegewährung für die Zeit vor Antragstellung. Hinsichtlich der Kriegsopferfürsorge sei auch bei einer unzuständigen Stelle i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I ein Antrag nicht gestellt worden. Die nach § 54 Abs. 2 KFürsV erforderliche Kenntnis hätten die in § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes vom 22. April 1977 - GV NRW S. 218 - (DG-KoFSchwbG) als Träger der Kriegsopferfürsorge angeführten Stellen vor dem 28. Juli 1993 nicht gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 17. und 23. September 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1994 verpflichtet, den Beginn der Leistung des Pflegegeldes auf den Monat November 1992 festzusetzen, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Dauer der Leistung nach § 26 c BVG und damit auch für ihren Beginn sei § 54 KFürsV. Diese Vorschrift enthalte in Abs. 1 keine eigenständige Regelung, sondern verweise mit gewissen - hier nicht einschlägigen Maßgaben - auf die Vorschriften u.a. des § 60 Abs. 1 und 2 und des § 61 Buchstabe a BVG. Für die Mutter der Klägerin, die die Leistung als Hinterbliebene erhalte, gelte § 61 BVG, der bestimme, dass mit der in Buchstabe a enthaltenen Maßgabe § 60 BVG entsprechend anzuwenden sei. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass die Regelungen des § 60 BVG insgesamt (nur mit den sich aus § 54 Abs. 1 KFürsV ergebenden Einschränkungen) entsprechend anzuwenden seien, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Buchstaben a nicht vorlägen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei schon aus dem Wortlaut des § 61 BVG eine Beschränkung der Verweisung auf § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht zu entnehmen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginne die Leistung in dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt seien, frühestens mit dem Antragsmonat. Nach Satz 2 sei die Leistung aber auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu erbringen, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt werde. Die Voraussetzungen für die hier zu erbringende Leistung, nämlich die in § 26 Abs. 1 BVG umschriebene Hilflosigkeit der Mutter der Klägerin, hätten mit dem Tag ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 16. November 1992 vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Pflegegeld beim Beklagten am 28. Juli 1993 sei die Jahresfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Das bedeute, dass der Beklagte gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG verpflichtet sei, die Leistung ab dem Monat November 1992 zu gewähren.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Er macht geltend: Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie bei Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes der Grundsatz, dass Hilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren sei. Dieser Grundsatz sei indes im Bundesversorgungsgesetz mehrfach durchbrochen, u.a. in § 61 BVG für die Leistungen der Hinterbliebenen. § 61 Buchstabe a sei nicht so zu verstehen, dass damit die Vorschrift des § 60 BVG lediglich modifiziert werde. Diese Vorschrift werde für die Hinterbliebenenversorgung durch § 61 Buchstabe a BVG ersetzt. Danach habe § 61 Buchstabe a BVG den Inhalt, dass eine Rückwirkung nur ausschließlich für den Fall greifen könne, dass ein Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode gestellt werde. Eine solche Antragstellung habe zur Folge, dass Versorgung dann rückwirkend frühestens mit dem auf den Sterbemonat des Beschädigten folgenden Monat beginnen könne und nicht evtl. grundsätzlich auf ein Jahr rückwirkend wie in § 60 BVG für die Beschädigtenversorgung geregelt. Auch die aktuellen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgetragenen Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge (Stand 1. Oktober 1996, vgl. 7.8.2) verwiesen darauf, dass für Hinterbliebene, deren Anspruch auf Versorgung bereits anerkannt sei, § 61 BVG nicht eingreife und damit eine rückwirkende Gewährung ausscheide. Wenn Erstanträge bereits vorlägen, das Verfahren mithin bereits anhängig sei, ergebe sich für weitere, spätere Anträge auf Hinterbliebenenrente keine Rückwirkung. Dasselbe Ergebnis ergebe sich nach § 54 KFürsV, der die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 60 und 61 BVG regele, für die über die Versorgungsrenten hinausgehenden ergänzenden fürsorgerechtlichen Leistungen gemäß §§ 25 ff. BVG, wie hier die begehrten Leistungen wegen Behinderung gemäß § 26 c BVG.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die nach dem Tode ihrer Mutter als Alleinerbin in das Verfahren eingetretene Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Interpretation des § 61 BVG durch den Beklagten entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie auch aus der Begründung zur Neufassung im Gesetz vom 21. Februar 1964 hervorgehe.
Die danach lediglich beibehaltenen Sonderregelungen für Hinterbliebene in den Buchstaben a und c des § 61 BVG seien im vorliegenden Fall nicht relevant. Dementsprechend werde in den einschlägigen Kommentaren übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass - abgesehen von den Sonderregelungen in den Ziffern a und c des § 61 - die Vorschriften des § 60 BVG für Hinterbliebene entsprechend anzuwenden seien. Auch in den Verwaltungsvorschriften zu § 61 BVG finde die Auffassung des Beklagten keine Stütze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landschaftsverbandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Das auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Begehren, die bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26 c des Bundesversorgungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1992 (BGBl I S. 1225) - BVG - auch für die Zeit vom 16. November 1992 bis zum 30. Juni 1993 zu gewähren, findet im Gesetz keine Grundlage.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil lässt sich der von der Mutter der Klägerin geltend gemachte und von der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin weiterverfolgte Anspruch nicht aus § 54 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl I S. 80) - KFürsV - i.V.m. § 61 und § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG herleiten.
Die entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG im Kriegsopferfürsorgerecht führt nämlich nicht dazu, dass an die Stelle des Eintritts der Schädigung der den jeweiligen Fürsorgebedarf begründende Sachverhalt tritt.
Das ergibt sich schon daraus, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG in untrennbarem Regelungszusammenhang mit der für den Beginn der Versorgung grundsätzlich maßgebenden Bestimmung des Satzes 1 der Vorschrift steht und ebenso wie diese nicht an einzelne anspruchsbegründende Tatbestände (vgl. hierzu etwa § 10 Abs. 4, § 25 Abs. 4 und § 25 b Abs. 1 BVG), sondern an das grundlegende, die Versorgung auslösende Ereignis anknüpft. Dies macht die Regelung des Satzes 2 deutlich, in der auf den "Eintritt der Schädigung" abgestellt wird. Damit kann in dem Regelungszusammenhang mit dem Begriff "Beschädigtenversorgung" nur der den Begriff "Beschädigter" ausfüllende Eintritt der Schädigung im Sinne des § 1 BVG und nicht das Auftreten eines späteren - besondere Hilfemaßnahmen erfordenden - Bedarfs gemeint sein.
Dieses Verständnis der Vorschrift liegt auch der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zehnten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BT- Drucks. 8/1735, S. 19, zu Nr. 37 - § 60 BVG -) zugrunde. Diese Begründung hat - soweit sie sich auf die durch das Gesetz vom 10. August 1978 in das Bundesversorgungsgesetz aufgenommene Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 (BGBl. I S. 1217, 1226) bezieht - folgenden Wortlaut:
"Durch diese Änderung wird Beschädigten allgemein ein Jahr Zeit gegeben, den Anspruch auf soziale Entschädigung nach Eintritt der Schädigung ohne Nachteile hinsichtlich des Leistungsbeginns erstmals geltend zu machen. Dies trägt insbesondere den Belangen von Impfgeschädigten und Opfern von Gewalttaten Rechnung.
Die Überlegungsfrist verlängert sich um Zeiten, in denen der Beschädigte ohne Verschulden an der Geltendmachung des Versorgungsanspruchs gehindert war."
Darin kommt nicht nur hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass mit dem Begriff "Schädigung" nur eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG gemeint sein kann, sondern auch, dass dem Beschädigten um seiner durch die Beschädigung bedingten besonderen Lage Rechnung zu tragen, für die erstmalige Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs eine Überlegungsfrist von einem Jahr eingeräumt werden sollte.
Für eine entsprechende Anwendung des § 60 BVG im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 61 BVG folgt hieraus, dass die Begriffe "Beschädigtenversorgung" und "Beschädigter" in § 60 BVG durch die Begriffe "Hinterbliebenenversorgung" und "Hinterbliebener" zu ersetzen sind und an die Stelle des Merkmals "Eintritt der Schädigung" in Abs. 1 Satz 2 das Merkmal "Eintritt des Todes des Beschädigten" zu treten hat. Das die Hinterbliebenenversorgung auslösende Ereignis ist nämlich nach näherer Bestimmung des § 1 Abs. 5 BVG der Tod des Beschädigten. Hieran knüpft die Regelung des § 61 a BVG an, wenn sie die nach dieser Vorschrift entsprechend geltenden Regelungen des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVG für die Anwendung auf die Hinterbliebenenversogung modifiziert.
Auch aus der weiteren Modifizierung, die die Regelungen der §§ 60 Abs. 1, 61 a BVG durch die Vorschrift des § 54 Abs. 1 KFürsV für den Bereich der Kriegsopferfürsorge erfahren, wie auch aus den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorgeleistungen an Hinterbliebene im Sinne von § 25 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 38 BVG ergibt sich nichts anderes. Diese Leistungen, zu denen die Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG gehört, dienen gemäß § 25 Abs. 2 BVG im Verhältnis zur hinterbliebenen Witwe dazu, die Folgen des Verlustes des - als Beschädigter im Sinne von § 1 BVG in erster Linie versorgungsberechtigten - Ehegatten angemessen auszugleichen oder zu mildern. § 25 a BVG macht deshalb die Leistungen - anders als beim Beschädigten - nicht von einer Schädigung im Sinne von § 1 BVG, sondern von dem Verlust des Ehegatten und im Weiteren von einer hierdurch bedingten Notwendigkeit der Leistung abhängig. Erst daran knüpfen die einzelnen Bedarfstatbestände an.
Bezieht sich danach die Jahresfrist des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG bei entsprechender Anwendung gemäß § 61 BVG auf den Zeitpunkt des Todes des Beschädigten und nicht auf das die Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG begründende Ereignis, so scheidet unter den Gegebenheiten des Falles § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 61 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV als Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG für die Zeit vor dem 1. Juli 1993 - dem Monat der Antragstellung beim Beklagten - von vornherein aus.
Auch auf eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 61 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV lässt sich das Klagebegehren der Klägerin nicht stützen. Dies setzte voraus, dass die Mutter der Klägerin die begehrten Leistungen schon vor dem 1. Juli 1993 bei einem unzuständigen Leistungsträger oder einer anderen in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S. 3015) genannten Stelle beantragt hätte. Eine solche Antragstellung ist jedoch nicht ersichtlich, insbesondere hat die Klägerin sich hierauf nicht berufen.
Schließlich findet der Anspruch der Klägerin auch in § 54 Abs. 2 KFürsV keine Grundlage. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, denen lediglich hinzuzufügen ist, dass sich weder aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten noch aus den im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Landschaftsverbandes als dem zuständigen überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Träger der Kriegsopferfürsorge die anspruchsbegründenden Tatsachen oder auch nur Tatsachen, die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen lassen, bekannt waren.
Auf die weitere Frage, ob der geltend gemachte Anspruch im Falle seines Bestehens im Wege der Erbfolge auf die Klägerin übergegangen wäre, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.