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Oberverwaltungsgericht NRW·22 A 3300/21·18.09.2022

Zulassungsantrag zur Berufung wegen UVP‑Schwellenwert/Definition „Windfarm“ abgelehnt

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem die Pflicht zur UVP‑Vorprüfung verneint wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Kläger innerhalb der Begründungsfrist keinen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegten. Insbesondere gingen sie nicht auf die Feststellung des VG ein, dass kein funktionaler Zusammenhang (Windfarm i.S.d. §2 Abs.5 UVPG) vorliegt; eine Vorlagepflicht an den EuGH wurde nicht hinreichend dargetan. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierter Darlegung eines Zulassungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt und vorgetragen wird.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung erhebliche Rechts‑ oder Tatsachenfrage aufwirft und der Antragsteller konkret und substanziiert darlegt, weshalb die Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

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Bei der Anwendung des UVPG kann das Vorliegen einer ‚Windfarm‘ i.S.v. §2 Abs.5 UVPG maßgeblich vom Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs der Anlagen abhängen; die bloße Behauptung, es komme nur auf gleichzeitigen Betrieb an, genügt nicht ohne Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.

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Eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV setzt voraus, dass die Vorlagefrage tatsächlich und substantiiert als für die Entscheidung notwendig aufgezeigt wird; bloße Verweise ohne inhaltliche Auseinandersetzung begründen keine Vorlagepflicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 3 ff. UVPG§ 2 Abs. 5 UVPG§ 6, 7 UVPG i.V.m. der Anlage 1§ Art. 267 AEUV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 718/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

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Die von den Klägern aufgeworfene, für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

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„ob beim Erreichen des Schwellenwertes (nicht nur von drei, sondern auch sechs oder mehr oder 20) im Sinne des §§ 3 ff. UVPG (nur) gleichzeitig sich im Betrieb befindliche Anlagen zu berücksichtigen sind“,

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ist schon nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, das Vorhaben unterliege nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung, nicht, jedenfalls nicht entscheidungstragend, darauf gestützt, die abzubauende Windenergieanlage sei wegen der Rückbauverpflichtung vor Inbetriebnahme der hier umstrittenen WEA 2 nicht zu berücksichtigen bzw. es komme nur auf einen gleichzeitigen Betrieb an, sondern darauf, dass die beiden genehmigten Anlagen und die sog. Altanlage mangels funktionalen Zusammenhangs keine Windfarm i. S. v. § 2 Abs. 5 UVPG bildeten. Es hat dabei ausdrücklich eine zeitweise potenzielle Überschneidung aus der Errichtung der WEA 2 sowie der Errichtung/dem Betrieb der WEA 1 und dem Betrieb der Altanlage auf C.       Gemeindegebiet zugrunde gelegt. Ein vom Verwaltungsgericht vertretener Ansatz, wonach „drei Anlagen erst vorhanden sind, wenn diese Anlagen gleichzeitig in Betrieb sind, nicht wenn sie bereits im Bau oder sonst vorhanden sind“, findet sich hingegen in dem angegriffenen Urteil nicht. Diese These, aus der die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung ableiten wollen, geht vielmehr vollständig an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Auf dessen eingehende und überzeugende Begründung, also auf den fehlenden, nach § 2 Abs. 5 UVPG für das Vorliegen einer Windfarm aber erforderlichen, funktionalen Zusammenhang, geht der Zulassungsantrag indes mit keinem Wort ein und zeigt so nicht auf, dass diese Feststellungen Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwürfen.

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Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht aus einer vermeintlich bestehenden Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Auch diese leiten die Kläger allein aus der - unzutreffenden - Annahme ab, das Verwaltungsgericht habe den gleichzeitigen Betrieb vorhandener Windenergieanlagen als unabdingbare Voraussetzung für eine Windfarm angesehen. Wie die Kläger zu der Auffassung gelangen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich (auch) daraus, dass „es kein Rechtsmittel dagegen auf nationaler Ebene gibt, die Auslegung von drei oder mehr, also §§ 6, 7 UVPG i. V. m. der Anlage 1 überprüfen zu lassen“, erschließt sich schon deshalb nicht einmal ansatzweise, weil sie diese These in einem Rechtsmittelschriftsatz aufstellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen und sie dies im Zulassungsverfahren auch eingehend getan hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000,‑- Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,-- Euro festsetzt.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.