Berufung verworfen: Keine Zulassung und fehlende Vertretung nach §67 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil keine Zulassung nach §124 VwGO vorliegt und der Kläger nicht, wie in §67 VwGO vorgeschrieben, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vertreten ist. Auch eine als Zulassungsantrag ausgelegte Eingabe genügte nicht den Vertretungsvorgaben. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen fehlender Zulassung und fehlender anwaltlicher Vertretung; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn die Berufung nicht durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist (§ 124 VwGO).
Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; eine nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Vertreter eingereichte Berufung ist unzulässig.
Auch ein als Antrag auf Zulassung der Berufung zu wertender Rechtsbehelf unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO und ist ohne vorgeschriebene Vertretung unzulässig.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung/Verwerfung des Rechtsmittels richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen; fehlen diese, wird die Revision nicht zugelassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5153/97
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beru-fungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vor-läufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig. Eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1999 ist nicht statthaft, da die Berufung nicht vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Als Rechtsbehelf gegen das Urteil wäre nur der Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht gekommen (§ 124 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Zudem ist die Berufung unzulässig, weil der Kläger trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung nicht - wie in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten ist.
Auch wenn das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen würde, wäre das Rechtsmittel unzulässig, da auch insoweit vor dem Oberverwaltungsgericht gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vertretungszwang besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.