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Oberverwaltungsgericht NRW·22 A 2425/18·01.12.2022

Einstellung des Berufungsverfahrens; VG-Urteil für wirkungslos erklärt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Berufungsverfahren eingestellt und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2018 für wirkungslos erklärt. Das Gericht regelte die Kosten und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten beider Instanzen sowie erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wurde auf 60.000 € festgesetzt. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt; Kläger trägt Kosten beider Instanzen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verwaltungsverfahren eingestellt, kann das Gericht zugleich ein zuvor ergangenes Urteil für wirkungslos erklären.

2

Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kostenverteilung festlegen; hierzu gehört die Möglichkeit, dem Kläger die Kosten beider Instanzen sowie erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

3

Das Gericht kann zur Klarstellung der Kostenfolgen den Streitwert auch für das Berufungsverfahren festsetzen.

4

Ein Beschluss kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar bezeichnet werden; in diesem Fall steht gegen ihn kein weiteres Rechtsmittel zu.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 3836/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2018 wird für wirkungslos erklärt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60.000,- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).