Berufungszulassung gegen Windenergie-Genehmigung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Gründe nicht substantiiert erschütterte. UVP-rechtlich sei das Vorhaben als Windfarm i.S.d. § 2 Abs. 5 UVPG einzuordnen; bei drei Anlagen genüge eine standortbezogene Vorprüfung, in der Artenschutzbelange nur als förmlicher Schutzzweck eines Schutzgebiets zu berücksichtigen seien. Auch materielle Einwände (Lärm/Infraschall, Schattenwurf, optische Bedrängung) griffen nicht durch.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung wird mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung substantiiert in Frage stellt.
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich; nachträgliche Änderungen sind zugunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen.
Eine Windfarm i.S.d. § 2 Abs. 5 UVPG setzt bei drei oder mehr Windenergieanlagen neben der Überschneidung der Einwirkungsbereiche einen funktionalen Zusammenhang voraus; dieser folgt nicht allein aus sich überschneidenden Einwirkungsbereichen, sondern verlangt ein Mindestmaß koordinierter, planvoller Durchführung.
Bei einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. sind artenschutzrechtliche Belange nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nur dann einzubeziehen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebiets nach den Schutzkriterien der Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG a.F. bestimmt sind.
Neue wissenschaftliche Veröffentlichungen zu Infraschall begründen ohne belastbare Erkenntnisse zu relevanten Immissionen und Gesundheitsgefahren keine ernstlichen Zweifel an der Zumutbarkeit einer genehmigten Windenergieanlage.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 71/25.AK23.02.2026Zustimmendjuris Rn. 16
- Oberverwaltungsgericht NRW10 D 228/24.NE09.09.2025Zustimmendjuris Rn. 41
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 200/24.AK24.08.2025Zustimmendjuris Rn. 45
- VGH22 ZB 23.114321.10.2024Zustimmendjuris Rn. 22
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 147/23.AK18.03.2024Zustimmendjuris Rn. 45
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 7392/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.
Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substanziierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen des Klägers nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Drittanfechtungsklage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. August 2015 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N117/2400 (Nabenhöhe 140,6 m, Rotordurchmesser 116,8 m) auf den Grundstücken Gemarkung C.------grund , Flur 21, Flurstücke 25/0 und 106/0 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es liege weder ein absoluter Verfahrensfehler noch eine materielle Rechtsverletzung des Klägers vor. Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) sei nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die dortigen Ausführungen zu den windenergiesensiblen Vogelarten (Rotmilan, Schwarzstorch, Baumfalke, Haselhuhn, Mäusebussard) sowie den Fledermausvorkommen nachvollziehbar. Die diesbezüglich herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen stellten eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen des Vorhabens dar. Gleiches gelte in Bezug auf das Naturschutzgebiet „H. “, das Landschaftsschutzgebiet „G. “ sowie das Vogelschutzgebiet „X. “ und das FFH-Gebiet „F. Wald“ als Natura 2000-Gebiete. Namentlich habe sich der Beklagte hinsichtlich des Vogelschutzgebiets auf die eingereichte FFH-Vorprüfung stützen können. Auch sei der immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz gewahrt. Das Vorhaben verursache keine unzumutbaren Lärmimmissionen, und zwar unabhängig davon, ob diese nach dem „Alternativen Verfahren“ oder dem so genannten Interimsverfahren berechnet würden. Die Grundstücke des Klägers würden auch nicht durch Schattenwurf unzumutbar beeinträchtigt. Schließlich gehe von dem Vorhaben nach einer Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung der im Ortstermin vom 12. Mai 2020 gewonnenen Erkenntnisse auch keine optisch bedrängende Wirkung zulasten des Klägers aus.
Diesen im Einzelnen jeweils eingehend begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
1. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, dass die im Genehmigungsverfahren durchgeführte und während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens dreimal ergänzte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier nach § 74 Abs. 1 UVPG n. F. anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Seite 94; UVPG a. F.) entsprochen habe, was nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG gleichsteht.
a) Anders als der Kläger meint, ist der Begriff der Windfarm nach § 2 Abs. 5 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808) hier anzuwenden (dazu aa)). Das Vorhaben ist danach eine Windfarm mit drei Windenergieanlagen, die unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. fällt und für die gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG a. F. lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist (dazu bb)).
aa) Der Begriff der Windfarm richtet sich im vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 5 UVPG.
Gegen die Anwendung der in § 2 Abs. 5 UVPG geregelten Voraussetzungen des Begriffs der Windfarm auf vor Inkrafttreten der Neuregelung eingeleitete UVP-Vorprüfungen spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Überleitungsvorschrift in § 74 Abs. 1 UVPG. Danach sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Datum eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das trifft auf die hier angefochtene Genehmigung, die unter dem 1. Oktober 2014 beantragt wurde, zu. Teil 2 Abschnitt 1 in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung umfasste aber nur die §§ 3a bis 4 UVPG a. F. (jetzt: §§ 4 bis 14 UVPG), also gerade nicht § 2 Abs. 5 UVPG, der zu Teil 1 gehört(e) und für den es ‑ ebenso wie für die durch die Novellierung unveränderte Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG - keine gesonderte Übergangsregelung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gibt.
Nichts anderes folgt hier aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob und ggf. welche Art von UVP-Vorprüfung durchzuführen ist.
Das heißt konkret, dass eine Genehmigung nicht mit der Begründung aufgehoben werden könnte, dass die durchgeführte Vorprüfung Prüfkriterien außer Betracht gelassen hat, die nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ohnehin nicht mehr zu prüfen wären.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 68 ff., Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris Rn. 7 ff., jeweils m. w. N.
bb) Das Vorhaben bildet mit keinen weiteren (Bestands-)Anlagen eine einheitliche Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG, so dass es bei drei Windenergieanlagen im Sinne von Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. verbleibt, für die gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 UVPG a. F. lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.
Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG besteht eine Windfarm im Sinne dieses Gesetzes bei drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes befinden. Das ist hier mit Blick auf die vom Kläger angeführten „drei weiteren Anlagen“ offenkundig nicht der Fall.
Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung nach ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben.
Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75.
Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 UVPG knüpft an das Verbot an, eine Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte kleinere Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein solcher Zusammenhang kann nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 - z. B. in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen.
Allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen, auf die sich der Kläger hier im Wesentlichen beruft, lässt sich nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination vorliegt, aus denen sich ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 72 ff., Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris Rn. 17 ff.
Dies zugrunde gelegt, ist hier nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhaben mit seinen drei Windenergieanlagen in einem solchen funktionalen Zusammenhang mit weiteren Windenergieanlagen steht. Der 8. Senat des beschließenden Gerichts hat bereits in dem Eilbeschwerdeverfahren gleichen Rubrums - 8 B 891/18 - mit Beschluss vom 17. September 2019 hervorgehoben, dass die nächsten Anlagen eine Mindestentfernung von etwa 4 km aufweisen (Beschlussabdruck Seite 7). Auch der Verweis des Klägers darauf, dass die Planungsgruppe F. GmbH die Standorte für drei Windenergieanlagen in der Konzentrationszone B (L. ) im Rahmen eines avifaunistischen Gutachtens bereits frühzeitig dargestellt und auch ein entsprechendes Gutachten für die Konzentrationszone A (Knippen) erstellt habe, ist insofern offenkundig unergiebig.
b) Der Umstand, dass der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat, steht der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG a. F. nicht entgegen, weil die allgemeine Vorprüfung die Elemente einer standortbezogenen Vorprüfung mitumfasst (vgl. § 3c Satz 1 und 2 UVPG a. F., wonach die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Kriterien und die standortbezogene Vorprüfung gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien erfolgt).
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 119, und vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 69 (insoweit von BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 = juris, nicht beanstandet), Beschluss vom 20. November 2020 ‑ 8 A 4256/19 -, juris Rn. 26.
c) Der Kläger bleibt mit seinem Einwand unter Nr. 2.1.2 „fehlerhafte Bewertung zum Artenschutz“ der Antragsbegründung erfolglos, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG allgemein in Bezug auf die Arten Rotmilan (2.1.2.1), Schwarzstorch (2.1.2.2), Haselhuhn (2.1.2.3), Mäusebussard (2.1.2.4) und Brutvögel (2.1.2.5) fehlerhaft im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erfasst worden seien.
Denn bei einer nach Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. für eine Windfarm mit drei Anlagen nur durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung sind artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. bestimmt wurden. Die an einem Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere stellen grundsätzlich keine den Schutzgebieten im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. vergleichbar sensiblen und schutzwürdigen Lebensräume dar. § 3c Satz 1 UVPG a. F. verweist für das Prüfprogramm der allgemeinen Vorprüfung ohne weitere Einschränkung auf (alle) „in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“, während Satz 2 die standortbezogene Vorprüfung ausdrücklich auf die Prüfung der „in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien“ beschränkt. Der Begriff der Schutzkriterien wiederum wird in der Nr. 2.3 der Anlage 2 in Abgrenzung zu den „Nutzungskriterien“ in Nr. 2.1 und den „Qualitätskriterien“ in Nr. 2.2 definiert. Danach ist unter „Schutzkriterien“ die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 aufgezählten Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu verstehen. Die „Nutzungskriterien“ erfassen die bestehenden Nutzungen der Flächen, die „Qualitätskriterien“ beziehen sich auf Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Angesichts dieser klaren Abgrenzung der verschiedenen Kriterien in Nr. 2 der Anlage 2 UVPG a. F. fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme in § 3c Satz 2 UVPG a. F. auf die „Schutzkriterien“ nicht die gesetzlich definierten Kriterien meinte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 30 ff.
In der Folge hat der 8. Senat des beschließenden Gerichts seine abweichende Rechtsprechung aufgegeben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Leitsatz 4 und Rn. 88 ff., Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris Rn. 29.
Der Kläger legt unter Nr. 2.1.2 schon nicht dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass die von ihm aufgeführten Arten förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG a. F. bestimmt wurden. Auch fehlt es an der Darlegung einer Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktion eines solchen Schutzgebietes. Die Biotopverbundfläche VB 5013-11 „Landhecke“ ist als solche kein Gebiet im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG a. F., vgl. §§ 20, 21 BNatSchG.
Darüber hinaus greift das Zulassungsvorbringen des Klägers unter Nr. 2.1.2 zum Artenschutz - ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden letztlich ankäme - lediglich selektiv einzelne Elemente heraus und setzt sich nicht vollständig mit der jeweiligen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargestellt und begründet, warum es in Bezug auf den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Baumfalken und das Haselhuhn mit Blick auf die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen von einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen des Vorhabens auf die genannten windenergiesensiblen Vogelarten ausgeht. Gleiches gilt für den Mäusebussard. Dies stellt die Antragsbegründung nicht ernstlich in Frage.
Bezüglich des Rotmilans beschränkt sich der Kläger zunächst im Wesentlichen auf den Einwand, dass das Verwaltungsgericht einen Horst im Bereich des Golfplatzes nördlich des Vorhabens übersehen habe. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht allerdings bereits festgestellt, dass dieser etwaige Horststandort ca. 1.900 m entfernt von der nächstgelegenen WEA 1a sei und sich damit außerhalb des hier maßgeblichen 1.000 m-Radius befinde, so dass es keiner weiteren Untersuchung bedürfe. Dem setzt der Kläger nichts Substanzielles entgegen. Dass er dies „ärgerlich“ findet, ersetzt die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung jedenfalls nicht. Soweit der Kläger im Anschluss daran mit Blick auf die Frage des Aufenthalts des Rotmilans im Gefahrenbereich lediglich pauschal „neben den im Verfahren bereits eingereichten zahlreichen Nachweisen“ auf „eine Fülle weiterer Daten (Lichtbilder und Filme)“ verweist, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, das zu den Flugbewegungen der Art im kollisions- und barotraumakritischen nahen Umfeld des Vorhabens im Einzelnen auf die Raumnutzungsanalysen Rotmilan von 2018 und 2019 Bezug genommen hat.
Zu den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich des Schwarzstorchs belässt es der Kläger bei einem allgemeinen Hinweis auf „zahlreiche Beobachtungen der Art auf dem Knippen“ und die „Hochwertigkeit dieses Naturraums“. Es fehlt damit an der im Rahmen der Darlegung gebotenen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen.
Auch mit seinem (selektiven) Zulassungsvorbringen zum Haselhuhn dringt der Kläger nicht durch. Soweit er einwendet, dass das nach den Ausführungen des Gutachters Dr. Denz genannte „westliche Eignungsgebiet“ nicht als Haselhuhn-Vorkommensgebiet verzeichnet sei, zeigt er schon nicht auf, warum dies die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen sollte. Auch der Verweis des Klägers auf die Bedeutung der Verbundfläche VB 5013-11 „Landhecke“ geht an der Argumentation des Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die Ausführungen des Dr. E. zur Habitateignung vorbei und setzt sich hiermit nicht auseinander. Soweit der Kläger auf die drei Trittsiegelnachweise von 2016, 2017 und 2019 abstellt, fehlt es ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit der gerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum es nach den gutachtlichen Ausführungen von Dr. E. und den Ergebnissen der Habitateignungskartierung nicht von einem Habitat im maßgeblichen Untersuchungsraum ausgeht. In diesem Zusammenhang wird ein sporadischer Aufenthalt einkalkuliert und lediglich eine dauerhafte Besiedlung ausgeschlossen, so dass der vom Kläger gesehene Widerspruch zu den aufgefundenen Trittsiegelspuren so nicht existiert. Auch die pauschale Forderung des Klägers nach einem „Ermittlungsrepertoire, das weit über eine leitfadenkonforme Ermittlung hinausgeht“ bleibt mit Blick auf die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung erfolglos und überzeugt auch inhaltlich nicht, zumal der Gutachter mit seiner zusätzlich durchgeführten Habitateignungskartierung ohnehin über das geforderte Mindestmaß hinausgegangen ist.
Ebenso wenig setzt sich der Kläger hinsichtlich des Mäusebussards mit der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach dieser nicht zu den windenergiesensiblen Arten zählt. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine abweichende Auffassung zu vertreten, ohne zu begründen, warum die leitfadenkonforme Handhabung fachlich unvertretbar sein sollte. Lediglich ergänzend ist insofern festzuhalten, dass auch nach der am 29. Juli 2022 (BGBl. I, Seite 1632) in Kraft getretenen Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG (dort Abschnitt 1 „Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“) der Mäusebussard nicht als kollisionsgefährdete Art aufgeführt ist.
Schließlich bleibt der Kläger hinsichtlich der Brutvögel mit seinem bloßen Hinweis auf die Ausführungen des 8. Senats des beschließenden Gerichts im Eilbeschwerdebeschluss vom 12. April 2017 mit dem Aktenzeichen 8 B 1245/16 ebenfalls erfolglos. Der Kläger führt selbst aus, dass der 8. Senat offen gelassen habe, ob insofern der Sachverhalt, der der Vorprüfung des Einzelfalls zugrunde liege, zutreffend erfasst worden sei. Zu dieser Frage trägt er dann aber nicht weiter vor.
d) Der Kläger dringt auch mit seinen Einwänden zum Gebietsschutz unter 2.1.3 der Antragsbegründung nicht durch.
aa) Soweit er die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung unter Bezugnahme auf eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets „X. “ und seiner wertgebenden Vogelarten angreift, verfängt dies nicht. Hinsichtlich des Haselhuhns bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises B. zum Vorhaben L. , die er offenbar allein wegen einer angenommenen „Verbindung“ auch auf den Bereich um den hier in Rede stehenden Vorhabenstandort Knippen erstrecken will. Inwiefern sich danach eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „X. “ in seinem auf das Haselhuhn bezogenen Schutzzweck ergeben könnte, macht er nicht hinreichend deutlich. Der pauschale Verweis auf „alle Individuen der restlichen Haselhuhn-Population in ihren Bruthabitaten und Verbundkorridoren“ genügt insoweit jedenfalls nicht.
Nichts anderes gilt hinsichtlich des Rotmilans. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass insoweit der förmliche Schutzzweck des Vogelschutzgebiets beeinträchtigt ist. Insbesondere genügt sein Vortrag nicht, das Schutzgebiet sei nur 750 m vom Vorhaben entfernt. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die von der Beigeladenen eingereichte FFH-Vorprüfung und die dortigen Ausführungen zu den Aktionsräumen des Rotmilans eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets in seinen auf diese Art bezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken ausgeschlossen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Datenlage zum Vorkommen der Arten im Vogelschutzgebiet „X. “ mit den Argumenten des Gutachters der FFH-Vorprüfung für ausreichend gehalten, zieht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Datenlage für eine Bewertung der FFH-Verträglichkeit als ausreichend erachtet und sich dabei insbesondere auch darauf gestützt, dass die Ergebnisse artenschutzrechtlicher Untersuchungen sowie die vorliegenden Angaben des Naturschutzinitiative e. V. mit einbezogen worden seien, wie es Dr. E. auf Seite 11 der FFH-Vorprüfung festgehalten habe. Dies ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger nicht aufgezeigt hat, dass die zusätzlich herangezogenen aktuellen Gutachten zur Bewertung etwaiger Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets durch das Vorhaben nicht ausreichend gewesen sein sollen. Sein pauschaler Hinweis darauf, dass „allenfalls in den Randbereichen“ Bestandserfassungen stattgefunden hätten, genügt insofern schon deshalb nicht, weil ja allenfalls solche Randbereiche in einem Radius von 1 km um das Vorhaben liegen.
Unbeschadet dessen enthalten weder die UVP-Richtlinie noch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. September 1995 (UVPVwV, GMBl. Seite 671) ausdrückliche Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage. In ihren Schlussanträgen vom 13. Oktober 2011 in der Rechtssache C-43/10 leitet die Generalanwältin aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b UVP-RL her, dass es in der Regel auf den Stand der Kenntnisse zu Beginn des Genehmigungsverfahrens ankomme (Rn. 138; siehe auch Ziffer 0.5.1.2 UVPVwV). Wenn sich in einem späteren Stadium des Verfahrens zeige, dass aktuellere Angaben erforderlich seien, müssten diese verlangt werden (Rn. 140). Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Gaßner/Winkelbrandt/Bernotat, UVP und strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, Seite 172 Rn. 97 und Seite 187 Rn. 112) sind Datenbestände in der Regel dann hinreichend aktuell, wenn die Erhebungen im Gelände nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und nach Durchführung der Geländearbeiten keine erheblichen Veränderungen des Standortes oder der anthropogenen Einflüsse eingetreten sind.
Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten. Sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller Bestandsdaten kann nicht verlangt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 149 f.
bb) Auch hinsichtlich des FFH-Gebiets „F. Wald“ greift der Kläger die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung ohne Erfolg an. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, dass ein Absehen von der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden sei. Die nach dem maßgeblichen Leitfaden 2017 (Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MULNV NRW und des LANUV NRW vom 10. November 2017) mangels Anhaltspunkten für das Erfordernis eines höheren Abstandswerts maßgebliche Pufferzone von 300 m werde von den streitgegenständlichen Anlagen mit einem Mindestabstand von 700 m zu dem FFH-Gebiet deutlich gewahrt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Art Rotmilan seien vom Beklagten gesondert geprüft und nachvollziehbar dahingehend bewertet worden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Art nicht zu erwarten seien. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, vom Gebietsschutz eines FFH-Gebiets seien alle Einwirkungen erfasst, die sich auf die Erhaltungsziele auswirken könnten, und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bestehe beim Rotmilan jedenfalls in einer Entfernung von 1.000 m. Denn dieses Vorbringen geht nicht darauf ein, dass nach der Annahme des Verwaltungsgerichts der Beklagte die Auswirkungen des Vorhabens auf die Art Rotmilan bereits gesondert in den Blick genommen hatte. Hinzu kommt, dass der von dem Kläger zitierte Leitfaden 2017 für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung eine Brut oder Schlafplätze innerhalb eines Untersuchungsradius von 1.000 m im Bergland (kontinentale Region) voraussetzt, soweit keine ernst zu nehmenden Hinweise auf intensiv und häufig genutzte Nahrungshabitate sowie regelmäßig genutzte Flugkorridore zu diesen im 4.000 m-Radius gegeben sind (dort Seiten 18 f., 47 f.). Auch dazu führt der Kläger nichts Weiteres aus, insbesondere legt er nicht im Ansatz dar, dass Brut- oder Schlafplätze in diesem Abstand vorhanden wären. Inwieweit dem Verwaltungsgericht die „saubere Trennung zwischen Gebiets- und Artenschutz“ hier misslungen sein könnte, erschließt sich dem Senat angesichts dessen nicht.
cc) Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das genehmigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet „H. “ habe. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe insoweit zulässigerweise auf die Verträglichkeitsvorprüfung im Rahmen des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans der Stadt G. verwiesen. Diese habe ergeben, dass aus Artenschutzgründen keine größeren Pufferzonen zum Schutz planungsrelevanter Arten erforderlich seien. Insbesondere zu der Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlagen die Erhaltung und Wiederherstellung der typischen Arten eines überwiegend als Grünland genutzten Mittelgebirgstals, zu dessen Schutz die Festsetzung des Naturschutzgebiets ausweislich des Gebietssteckbriefs unter anderem erfolgt sei, gefährdet seien, seien von der Beigeladenen zudem im Rahmen der Artenschutzprüfung umfassende Untersuchungen durchgeführt worden. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, nach seinem Verständnis richte sich der Schutz eines Schutzgebietes nicht allein nach der „derzeitigen“ Ausstattung und der vorhandenen Flora und Fauna, sondern der Schutz diene dem Gebiet und seiner Entwicklung im Sinne der Schutzverordnung. Denn es fehlt den weitestgehend abstrakten Erwägungen an einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das ausdrücklich neben der „Erhaltung“ auch die „Wiederherstellung der typischen Arten eines überwiegend als Grünland genutzten Mittelgebirgstals“ in den Blick genommen hat. Auch der allgemeine Verweis des Klägers auf Veränderungen des Mikroklimas durch die „neu geschaffenen Freiflächen“, hoch wahrscheinliche „Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts“ sowie die „unmittelbaren Immissionen“ verfängt in seiner Pauschalität nicht.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass mikroklimatische Auswirkungen durch den Betrieb von Windenergieanlagen nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar möglich sind. Es handelt sich aber um eine allenfalls hypothetische und nicht ansatzweise quantifizierbare Beeinträchtigung, deren Erheblichkeit sich keinesfalls aufdrängt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 178.
dd) Schließlich verfängt auch das Vorbringen des Klägers nicht, soweit es sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets „G. “ als nicht beeinträchtigt angesehen hat. Der Kläger macht geltend, die im landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellten Werte, wonach das Vorhaben ca. 93,7 % der Gesamtfläche des Untersuchungsraums nicht und nur 1,27 % erheblich beeinträchtige, seien „nicht ansatzweise“ nachvollziehbar, und fügt ein Lichtbild „seines Betriebs vor Anlagen“ bei. Dies genügt allerdings nicht, um die substanziierten und vom Verwaltungsgericht - ebenso wie vom Beklagten - herangezogenen Ausführungen des Teilbeitrags „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ aus Dezember 2014 des landschaftspflegerischen Begleitplans ernstlich in Frage zu stellen. Der Kläger belässt es insoweit bei der schlichten Behauptung der fehlenden Nachvollziehbarkeit. Demgegenüber liefert der genannte Teilbeitrag ein Verfahren, mit dem eine Fläche von ca. 32.835 ha auf ihre ästhetische Veränderung in der Wahrnehmung des Landschaftsbildes nach dem Bau der drei Windenergieanlagen untersucht wird. Durch Sichtverstellung und Sichtverschattung werden etwa 30.771 ha, das sind ca. 93,7 % der Gesamtfläche, nicht beeinträchtigt. Die beeinträchtigte Gesamtfläche von etwa 2.064 ha wird in unterschiedlichem Maße (von gering bis erheblich) beeinträchtigt. Im Untersuchungsraum wird durch das Vorhaben voraussichtlich eine Fläche von 416,03 ha erheblich beeinträchtigt. Dies entspricht etwa 1,27 % der Gesamtfläche (dort Seiten 16 ff., 25 ff.).
Darauf, dass mit Wirkung vom 29. Juli 2022 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch Art. 1 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1237) geändert worden ist (vgl. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes), kommt es danach nicht einmal mehr an. Gemäß § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen - hierzu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen - sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, 176 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst‑, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden.
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2022 - 22 A 488/20 -, juris, und vom 11. August 2022 - 22 A 1492/20 -, juris Rn. 52.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus seinem Zulassungsvortrag auch nicht, dass das Vorhaben gegen Vorschriften des materiellen Rechts verstößt, auf die er sich berufen kann.
a) Der Kläger dringt nicht mit seinem Vorbringen durch, dass entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine Verletzung seiner Rechte durch Schalleinwirkung nicht ausgeschlossen sei.
aa) Er macht diesbezüglich zunächst geltend, dass hier zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte keine Berechnung nach dem Interimsverfahren als „besserer Erkenntnisstand zur Lärmausbreitungsberechnung vorgelegt“ worden sei und sich die Beigeladene insofern nicht auf einen Bestandsschutz berufen könne.
Dieser Vortrag verfängt aber schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführlich begründet hat, warum selbst dann, wenn es aufgrund der erfolgten Anwendung des „Alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 zu einer Überschätzung der Bodendämpfung gekommen sein sollte, die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionspunkt „G“, welcher in der Nähe der Grundstücke des Klägers und etwa gleich weit von den Windenergieanlagen entfernt liege, sicher eingehalten würden. Es bestünden danach keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren eine Berechnung auf der Grundlage des so genannten Interimsverfahrens dazu führen würde, dass die maximal zulässigen Immissionsrichtwerte auf den Grundstücken des Klägers überschritten würden. Dass und warum dies fehlerhaft sein sollte, erklärt der Kläger nicht. Sein schlichtes Bemerken, die Berechnung durch die Kammer im angegriffenen Urteil könne die Prognose nach dem Interimsverfahren nicht ersetzen, genügt insofern ersichtlich nicht.
bb) Auch soweit sich der Kläger in seiner Antragsbegründung auf „neue Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Infraschalls auf die Gesundheit des Betroffenen“ beruft, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts „in einem kritischen Licht erscheinen lassen“ sollen, bleibt dies erfolglos.
Die vom Kläger benannte Dokumentation der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Infraschall - Studien zu Wirkungen auf Mensch und Tier“ vom 12. August 2019 befasst sich mit neueren Untersuchungen zur Wirkung von Infraschall, kommt aber in diesem Zusammenhang zu keinen eindeutigen Ergebnissen. Soweit der Kläger auf die Fußnoten 19 und 20 und die dort genannte Abhandlung der Universitätsmedizin Mainz „Are There Harmful Effects Caused by the Silent Noise of Infrasound Produced by Windparks? An Experimental Approach“ vom 22. Januar 2018 hinweist, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Abhandlung kommt unter dem Abschnitt „Conclusions“ lediglich zu dem Ergebnis, dass weiterer Forschungsbedarf bestehe („The infrasound influence on human tissue requires further investigation“).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 2960/19 -, S. 11 des Beschlussabdrucks.
Soweit der Kläger im Übrigen den bestehenden Forschungsbedarf hervorhebt, ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Gerichts und anderer Obergerichte - soweit ersichtlich ausnahmslos - davon ausgeht, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.
Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N.
Sämtliche Studien, die der Kläger vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.
Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.
Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben.
Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 118, vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 89 f., Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 56 f., m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45.
b) Das Vorbringen des Klägers begründet auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass seine Grundstücke nicht durch Schattenwurf unzumutbar beeinträchtigt werden.
Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, die einschlägige Auflage unter Ziffer II.8 des angegriffenen Genehmigungsbescheides vom 27. August 2015 sei unbestimmt, da sich die festgelegte maximale Beschattungsdauer nicht nur auf die „Wohnhäuser“, sondern auch auf „deren intensiv genutzte Außenflächen“ beziehe und unklar sei, welche Außenflächen von der Nebenbestimmung konkret umfasst seien, greift dies nicht durch. Der Kläger führt selbst aus, dass das Verwaltungsgericht bereits in seinem vorangegangenen Eilbeschluss vom 4. Oktober 2016 mit dem Aktenzeichen 8 L 1257/16 dazu ausgeführt habe, dass diese Wendung „noch bestimmt genug“ sei, da hierunter „die typischen Ruhezonen bzw. Aufenthaltsflächen im Freien, welche der Erholung dienen (Terrasse pp.) fallen dürften“ (Beschlussabdruck Seite 19). Diese verwaltungsgerichtliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Wendung „deren intensiv genutzte Außenflächen“ steht erkennbar auf derselben begrifflichen Stufe wie die vorgenannten „Wohnhäuser“. Demnach kann es nur um Außenflächen gehen, deren Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnnutzung in den Wohnhäusern steht. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht daher auf die typischen Ruhezonen bzw. Aufenthaltsflächen im Freien, welche der Erholung dienen (Terrasse pp.), ab. Der gesamte Gartenbereich ist dagegen ebenso wenig erfasst wie die Stallgebäude. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang angerissene Bestimmtheitsproblem existiert mithin offenkundig nicht. Die abstrakte Beschreibung der erfassten Außenflächen hat gegenüber einer konkreten Aufzählung der eingeschlossenen Nutzungen zudem den Vorteil, dass sie nicht unvollständig sein kann. Es genügt, dass insofern durch die Nebenbestimmung unter Ziffer II.8 das durch die Beigeladene als Adressatin zu erreichende Ziel festgelegt wurde.
Der Kläger bleibt ebenfalls mit seinem Vortrag erfolglos, dass seine Tiere - insbesondere die Kühe während der Melkzeit - durch das eindringende Schattenspiel einem höheren Stresslevel ausgesetzt seien. Es gibt nämlich keine wissenschaftlichen Untersuchungen über die Wirkung von Schattenwurf auf Tierbestände der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die bisherige Praxiserfahrung aus Regionen mit intensiver Tierhaltung und Windenergieanlagen, wo sich zahlreiche Tierställe in wenigen hundert Metern Entfernung ab etwa 300 m befinden oder bei Hofstellen-Windenergieanlagen oder von der Hofstelle abgesetzten Stallanlagen sogar in unmittelbarer Nähe, zeigen jedoch keine Probleme auf. In diesen Gebieten hätten relevante Beeinträchtigungen der Tiergesundheit oder des Masterfolges den Landwirten oder den Veterinären unweigerlich auffallen müssen, wenn sie verbreitet auftreten würden.
Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 166; Nds. OVG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -, NordÖR 2017, 198 = juris Rn. 35, und vom 3. November 2016 ‑ 12 ME 131/16 -, juris Rn. 25
Im Übrigen bleiben die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang im Wesentlichen im Bereich der Spekulation und entziehen sich einer tatsächlichen oder rechtlichen Prüfung.
Auch das Vorbringen des Klägers zu einer Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlage verfängt nicht. Sein Vortrag, dass die „diesen Anlagen implementierte Technik“ nicht „dafür ausgelegt“ sei, absolut kurzfristige, periodisch anhaltende Einwirkungen von Schattenschlag zu bewältigen, ist eine bloße Behauptung und liefert keinerlei plausible Erläuterung.
Ferner weckt der klägerische Vortrag, dass er sich tatsächlichen Beschattungszeiten auf seinem Grundstück ausgesetzt sehe, die schon deswegen unzulässig länger seien als punktuell prognostiziert, weil sonnenstandsbedingt ein Gebäude nach dem anderen in Mitleidenschaft gezogen werde, keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. Denn die sonnenstandsbedingte Wanderung des Schattens ist gerade eine typische und vom hier in Rede stehenden Einzelfall unabhängige Erscheinung, die astronomischen Gesetzmäßigkeiten folgt. Die unter Ziffer II.8 des Bescheides festgelegte maximale Beschattungsdauer als solche stellt der Kläger gerade nicht in Frage.
c) Der Kläger dringt auch nicht damit durch, dass entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts von dem Vorhaben eine optisch bedrängende Wirkung auf seine Wohngebäude mit der Anschrift I. 3 und 4 ausgehe.
Das Verwaltungsgericht hat auch insofern ausführlich begründet, warum es - namentlich nach den im Ortstermin vom 12. Mai 2020 gewonnenen Erkenntnissen - die optischen Auswirkungen der WEA 1a für den Kläger als zumutbar ansehe. Hierbei hat es zunächst den Abstand zwischen der WEA 1a und den beiden Wohnhäusern berücksichtigt, der dem ca. 2,93-fachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht eine Abmilderung durch hohe Nadelbäume unmittelbar östlich der Wohngebäude und damit in direkter Blickrichtung zur WEA 1a sowie auch die konkrete Wohnsituation in den einzelnen Räumen der Gebäude in den Blick genommen. Zu dem bereits erstinstanzlich erfolgten Vortrag des Klägers, der Fichtenbestand sei stark dürre- und borkenkäfergeschädigt und müsse zeitnah gerodet werden, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass dies zu keiner anderen Bewertung führe, da es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankomme und nachträgliche Änderungen der Sachlage daher außer Betracht blieben. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der (weiteren) Abmilderung störender Sichtbeziehungen durch lichtdurchlässige Gardinen abgestellt.
Dem kann der Kläger nicht dadurch erfolgreich entgegentreten, schon zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei ersichtlich gewesen, dass der optische Schutz, den der Fichtenbestand biete, nicht über die Dauer der genehmigten Nutzung der WEA 1a erhalten bleibe. Die Schädigungen, denen die Fichte insbesondere in den letzten Jahren verstärkt ausgesetzt gewesen sei, seien auch damals schon nicht untypisch gewesen. Dieser Vortrag ist spekulativ und liefert keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der hier konkret in Rede stehende Fichtenbestand schon zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung absehbar nicht dauerhaft verbleiben würde. Das gilt, zumal der Baumbestand östlich der Wohnhäuser des Klägers ausweislich des vorhandenen Karten- bzw. Bildmaterials eine große Fläche einnimmt und knapp fünf Jahre nach Erteilung der Genehmigung vom 27. August 2015 zum Zeitpunkt des Ortstermins am 12. Mai 2020 noch vorhanden war. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht in diesem Kontext auch nicht, wie der Kläger meint, allein oder auch nur hauptsächlich auf den vorhandenen Wald abgestellt, sondern weitere Parameter - insbesondere den Abstand von fast dem Dreifachen der Gesamthöhe - herangezogen.
Soweit der Kläger schließlich eine optisch bedrängende Wirkung der WEA 1a zulasten seines Viehbestandes annimmt, weil der Eintrieb an der Ostseite seines Boxenlaufstalls am Ostrand des I. erfolge („unmittelbare Nähe“, „Anlage WEA 1 a ‚gefühlt‘ neben dem Ostgiebel“), und er in diesem Zusammenhang von einer „unkontrollierbaren Gefahrensituation“ ausgeht, ist dies angesichts der vom Verwaltungsgericht zu den Wohnhäusern des Klägers gelieferten Beurteilung nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum für einen Viehbestand eine optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen angenommen werden sollte, wenn schon für eine Beeinträchtigung von Tieren durch Schattenwurf keine Erkenntnisse vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen und sie dies im Zulassungsverfahren auch getan hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000,‑ Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro festsetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.